Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Beiträgen für private Krankenversicherungen, welche den Versicherungsschutz der gesetzliche Krankenversicherung ergänzen, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) Satz 1 EStG dient der Sicherung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus. Besteht eine Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine private Versicherung für die bereits abgesicherten Leistungen zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nicht erforderlich.
2. Die Basiskrankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG schöpfen den jeweils geltenden Höchstbetrag aus. Für den zusätzlichen Abzug von Versicherungsbeiträgen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG bleibt kein Raum.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob in den Jahren 2010 bis 2019 Beiträge für private Krankenversicherungen anteilig neben den vollen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Ausschöpfung des Höchstbetrages des § 10 Abs. 4 EStG abzugsfähig sind.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und in den Jahren 2017 - 2019 sonstige Einkünfte (Rentenleistungen).
Der Kläger war in den Streitjahren freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (im Folgenden GKV) versichert, die Klägerin und die gemeinsamen volljährigen Kinder T und K waren beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige.
Die Kläger hatten u.a. private Zusatzkrankenversicherungen (im Folgenden: PKV) wie folgt abgeschlossen: Bei der Z Versicherung für die Klägerin, den Kläger, T und K den Tarif A (= Ergänzungstarif für Zahnersatz und Inlays), für T und K die Tarife B1 und B2 (= Ergänzungstarife zur Kostenerstattung durch die GKV für ambulante privat- und privatzahnärztliche Heilbehandlung bzw. stationäre Heilbehandlung, Versicherungsnummer: Nr. 0001) sowie bei der U für die Klägerin, vormals V, die Tarife C 1 und C2 (= Ergänzungstarife für ambulante Heilbehandlung bzw. allgemeine Krankenhausleistungen bzw. Krankenhaus-Wahlleistungen) und für den Kläger den Tarif C3 (= Ergänzungstarif für allgemeine Krankenhausleistungen bzw. Krankenhaus-Wahlleistungen), Versicherungsnummer: 0002. Wegen der Höhe der jeweils in den Streitjahren geleisteten Beiträge wird auf die Akten des Finanzamts verwiesen.
Aufnahmefähig in die Tarife B1 und B2 bei der Z waren Personen, die bei einer Betriebskrankenkasse versichert sind, die dem Kooperationsvertrag zwischen dem BKK Bundesverband und der Z Krankenversicherung a.G. beigetreten sind; der Tarif A stand Personen offen, die der GKV angehören. Die Tarife C1, C2 und C3 bei der U konnten durch Mitglieder der GKV oder mitversicherte Familienangehörige abgeschlossen werden.
Elektronische Daten zu den geleisteten Versicherungsbeiträgen zur PKV wurden nicht an das Finanzamt übermittelt. Die hiergegen gerichteten Klagen des Klägers gegen die Versicherungsgesellschaften blieben ohne Erfolg.
Die Kläger machten in den Streitjahren in der Anlage Vorsorgeaufwand u.a. die Arbeitnehmerbeiträge zu Krankenversicherungen laut Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung in voller Höhe sowie die Beiträge zu den privaten Krankenversicherungen anteilig geltend. Die Beiträge zur GKV wurden erklärungsgemäß als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, wodurch der Höchstbetrag des § 10 Abs. 4 EStG i.d.F. der Streitjahre ausgeschöpft war. Die Beiträge zur PKV blieben ohne Ansatz. Die Bescheidlage stellt sich wie folgt dar:
|
Bescheid vom |
Änderungsbescheid |
festgesetzte Steuer |
Einspruch vom |
2010 |
10.11.2011 |
|
23.461 € |
09.12.2011 |
2011 |
23.10.2012 |
|
36.603 € |
23.11.2012 |
2012 |
16.09.2013 |
|
33.942 € |
16.10.2013 |
2013 |
12.11.2014 |
02.05.2015 |
29.129 € |
12.12.2014 |
2014 |
16.02.2016 |
|
29.006 € |
17.03.2016 |
2015 |
26.01.2017 |
|
28.952 € |
23.02.2017 |
2016 |
13.06.2017 |
|
27.834 € |
07.07.2017 |
2017 |
25.01.2019 |
19.08.2021 |
44.908 € |
04.02.2019 |
2018 |
25.11.2019 |
|
17.176 € |
20.12.2019 |
2019 |
21.12.2020 |
|
1.040 € |
22.01.2021 |
Hiergegen legten die Kläger jeweils fristgerecht Einspruch ein und trugen vor, soweit es den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft, dass die Beiträge zur PKV anteilig neben den Beiträgen an die GKV zu berücksichtigen seien. Die Klägerin sowie T und K hätten an Stelle der Sach- und Dienstleistungen durchgehend das Verfahren der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (im Folgenden: SGB V) gewählt.
Eine Bescheinigung über die Anteile, welche auf die Basisleistungen entfielen, sei angefordert und die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung nachträglich erteilt worden. Würden die erforderlichen Daten aus Gründen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten habe, nicht übermittelt, könne der Nachweis über die geleisteten un...