Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über unternehmerisch veranlasste Übernachtungen (Streitjahr 1999) Kein Vertrauensschutz aus Abschnitt (A) 196 Abs. 4 i.V.m. A 184 UStR 1996/20 00

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Übernachtungskosten, die auf die Namen der Arbeitnehmer des Unternehmers ausgestellt sind, waren in der Zeit von 01.04.1999 bis 31.12.1999 nicht abzugsfähig.
  2. Der Anspruch konnte nicht auf die Regelungen der 6. EG-RL gestützt werden. Ein Anspruch ergab sich auch nicht aus dem Vertrauen auf das Fortbestehen der Richtlinienregelungen in A 196 Abs. 4 i.V.m. A 184 UStR 1996/2000 über den 31.03.1999 hinaus.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1a Nr. 2; 6-Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 lit.a; 6-Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 lit. a; 6-Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zuließ aus Rechnungen über unternehmerisch veranlasste Übernachtungen, die auf die Arbeitnehmer der Klägerin ausgestellt worden waren.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH die Datenverarbeitung und damit verbundene Tätigkeiten. In der am 23.03.2001 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr gab sie u.a. Umsätze zu 16 % in Höhe von 1.796.217 DM und abziehbare Vorsteuerbeträge von 102.565,30 DM an, davon Vorsteuern aus Übernachtungskosten von 2.221,03 DM. Der so berechneten Umsatzsteuer von 184.829,40 DM stimmte das Finanzamt zu, so dass die Anmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich stand (§§ 164 Abs. 1, 168 AO).

Bei einer steuerlichen Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Vorsteuern von 2.221,03 DM aus Übernachtungskosten in der Zeit von 01.04.1999 bis 31.12.1999 angefallen und in Rechnungen ausgewiesen worden waren, die auf die Namen der Arbeitnehmer der Klägerin lauteten. Er ließ sie deswegen nicht zum Abzug zu (vgl. Bp-Bericht vom 20.12.2002, Tz. 6.2).

Den Feststellungen in dem Bericht folgend erließ das Finanzamt am 09.04.2003 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1999 und setzte die Umsatzsteuer in Höhe von ......... DM fest. Den Einspruch hiergegen wies es mit der Entscheidung vom 23.01.2004 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Umsatzsteuerbescheid vom 09.04.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2004 dahin zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge von 2.221,03 DM anerkannt werden.

Zur Begründung trägt sie Folgendes vor:

Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Übernachtungskosten widerspräche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Denn nach der zu § 15 UStG ergangenen Verwaltungsanweisung in A 196 Abs. 4 UStR sei ein Vorsteuerabzug auch zulässig gewesen, wenn bei dienstlich veranlassten Übernachtungen die Rechnungen auf die Namen der Arbeitnehmer ausgestellt und die unternehmerischen Veranlassungen eindeutig nachgewiesen worden seien. Diese Voraussetzungen seien für die streitigen Kosten erfüllt gewesen. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, dass die Verwaltungsanweisung in A 196 Abs. 4 UStR durch das BMF-Schreiben vom 05.11.1999 (BStBl. I 1999, 964) rückwirkend zum 01.04.1999 geändert worden sei. Daher sei ihr Vertrauen in eine jahrelang geltende Regelung schutzwürdig.

Dem stehe auch nicht die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 zum 01.04.1999 eingeführte Vorschrift des § 15 Abs. 1a UStG entgegen, weil dessen Regelungen laut BFH-Urteil vom 23.11.2000 (V R 49/00, BStBl. II 2001, 266) nicht mit den Bestimmungen der 6. EG-RL in Einklang gestanden hätten. Unter Berufung auf die 6. EG-RL sei der beantragte Vorsteuerabzug zu gewähren.

Im Einzelnen verweist das Gericht auf die Ausführungen in der Klagebegründung vom 08.04.2004.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Darin macht es im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte geltend:

Voraussetzung eines Vorsteuerabzugs sei nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, dass in einer Rechnung nach § 14 UStG der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers angegeben sei; diese Voraussetzung liege nicht vor, weil die Rechnungen auf die Namen der Arbeitnehmer lauteten.

Auch nach dem mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 mit Wirkung zum 01.04.1999 eingeführten § 15 Abs. 1a UStG seien Vorsteuerbeträge für Übernachtungskosten nicht mehr abziehbar gewesen.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 seien auch mit Wirkung ab 01.04.1999 die Vorschriften in §§ 36 bis 39 UStDV gestrichen worden und die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen A 196, 197 UStR bedeutungslos geworden. Dies habe das BMF-Schreiben vom 05.11.1999 (BStBl. I 1999, 964) lediglich klargestellt.

Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 3 und 4 FGO ohne mündliche Verhandlu...

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