Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerhaftung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 268.367 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob vom Arbeitgeber in Form von befristeter Erstattung von Mehraufwendungen für Arbeitswegeverteuerung gezahlte „Nachteilsausgleichungen” steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Darüber hinaus ist streitig, ob die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Tennisplätzen an Arbeitnehmer zum Zwecke der Körperertüchtigung Sozialaufwand oder Arbeitslohn ist.
Die Klägerin ist eine in … ansässige Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG. mit Niederlassungen im gesamten Bundesgebiet
Im Zuge der Auflösung, Verlegung und Umstrukturierung von Niederlassungen schloß die Klägerin mit dem Betriebsrat (Außendienst) der Firma „zur Milderung von Nachteilen/Härten”, die sich hieraus ergaben, gemäß § 111 ff Betriebsverfassungsgesetz –BetrVG– einen Interessenausgleich/Sozialplan als Betriebsvereinbarung ab. In der Betriebsvereinbarung sind Regelungen für Umsetzungen/Versetzungen, vorzeitiges Ausscheiden der Arbeitnehmer und für betriebsbedingte Kündigungen enthalten. Für den Fall, daß dem Arbeitnehmer als Folge der Umstrukturierungsmaßnahme wegen der weiteren Entfernung zur (neuen) Arbeitsstelle höhere Fahrtaufwendungen erwachsen, war folgende Regelung (Tz. III Nr. 2 3. Absatz der Vereinbarung) vorgesehen:
„Verteuert sich der Weg zum Arbeitsplatz, so wird der nachgewiesene Mehraufwand für die Dauer eines Jahres in Form einer einmaligen Abfindung nach Altersklassen gestaffelt vergütet.
Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Umsetzung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 80 % des für ein Jahr anfallenden Mehraufwandes.
Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Umsetzung das 45. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 100 % des für 1 Jahr anfallenden Mehraufwandes.
Bei der Benutzung eigener Kraftfahrzeuge sind die mehr zu fahrenden Kilometer nachzuweisen. Als Entschädigung für alle damit zusammenhängenden Aufwendungen wird pro mehr gefahrenem Kilometer DM 0,40 gewährt.
Eine Abfindung wird nicht gezahlt, wenn schon durch die Umgestaltung des Aufgabengebietes die Verteuerung des Anfahrtsweges berücksichtigt ist.”
In den Genuß der „Vorteilsausgleichung” kamen vereinzelt auch Arbeitnehmer, deren Anfahrt sich durch die Verlegung der Niederlassung um 6,5 km verlängert hatte in Form eines „einmaligen Fahrtkostenzuschusses von 250 DM brutto für netto”.
Die Klägerin war der Auffassung, daß es sich bei den so in den Jahren 1988 bis 1991 gezahlten Leistungen um steuerfreie Nachteilsausgleichszahlungen an Arbeitnehmer und nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handele und behielt daher hierfür keine Lohnsteuer ein.
Für ihre Angestellten mietete die Klägerin Tennisanlagen (Hallenplätze, Freiplätze) an, welche die Arbeitnehmer regelmäßig außerhalb ihrer Arbeitszeit unentgeltlich nutzen durften. Die Klägerin ging davon aus, daß die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Tennisplätze keine Zuwendung eines geldwerten Vorteils an die Arbeitnehmer sei, sondern eine Sozialeinrichtung der Firma darstelle, die diese wegen der Gesunderhaltung der Beschäftigten ausschließlich im eigenbetrieblichen Interesse unterhalte. Von einem geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer sei nicht auszugehen, so daß auch insoweit keine Lohnsteuer einbehalten wurde.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin, welche die Jahre 1988 bis 1991 umfaßte, vertrat der Prüfer und ihm folgend der Beklagte die Auffassung, daß sowohl die „Nachteilsausgleichungen” (Fahrtkostenzuschüsse) als auch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tennisplätze geldwerte Vorteile der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und daher als Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen seien.
Die im Prüfungszeitraum festgestellten Nachteilsausgleichungen (1988: 141.093 DM, 1989: 161.711 DM, 1990: 207.481 DM und 1991: 8.274 DM), die brutto für netto erfolgten, unterwarf der Beklagte einem in Anlehnung an Abschnitt 126 Abs. 4 Lohnsteuerrichtlinien – LStR– 1990 ermittelten durchschnittlichen Nettosteuersatz, der zu folgender Nacherhebung führte (vgl. Tz. 16 des Lohnsteueraußenprüfungsberichts vom 13.11.1992):
Jahr |
Lohnsteuer |
Kirchenlohnsteuer |
Solidaritätszuschlag |
|
DM |
DM |
DM |
1988 |
52.345,00 |
3.664,10 |
– |
1989 |
65.654,00 |
4.595,80 |
– |
1990 |
67.223,00 |
4.705,60 |
– |
1991 |
2.680,00 |
187,60 |
201,00 |
Entsprechend verfuhr der Beklagte mit der Besteuerung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Tennisplätze. Die im Prüfungszeitraum festgestellten Arbeitgeberaufwendungen für den Tennissport (1988: 40.657 DM, 1989: 44.626 DM, 1990: 50.149 DM, 1991: 46.408 DM) ermittelte er, da keine Spielerlisten zur Berechnung des individuellen Steuersatzes vorgelegt wurden, mit einem im Schätzwege ermittelten Nettosteuersatz. Das führte zu folgender Nacherhebung an Lohnsteuern (vgl. Tz. 15 des Lohnsteueraußenprüfungsberichts):
Jahr |
Lohnsteuer |
Kirchenlohnsteuer |
Solidaritätszuschlag |
|
DM |
DM |
DM |
1988 |
14.555,00 |