rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnis § 34 Abs. 3 und § 32 c Abs. 1 EStG in der Fassung des Jahres 2007
Leitsatz (amtlich)
Wenn der Steuerpflichtige hinsichtlich des Betrages von 5 Mio. € die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt, kann auch für den über 5 Mio. € hinausgehenden Veräußerungsgewinn die Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG 2007 nicht in Anspruch genommen werden.
Normenkette
EStG § 32c Abs. 1, § 34 Abs. 3 i.d.F. des Jahres 2007
Tatbestand
Streitig ist, ob der über 5 Mio. € hinausgehende Veräußerungsgewinn bei der Berechnung des Steuerentlastungsbetrags nach § 32c EStG mit zu berücksichtigen ist, obwohl hinsichtlich eines Betrages von 5 Mio. € die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG vorgenommen wird.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist zum 30.09.2007 aus der A. GmbH & Co. KG, Technischer Betrieb ausgeschieden. Nach der Mitteilung des Finanzamts B-Stadt vom 14.05.2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 der A. GmbH & Co. KG, Technischer Betrieb hat der Kläger im Streitjahr 2007 einen Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG i.H.v. 7.515.449 € erzielt. Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Klagejahr beantragten der Kläger und die Klägerin auf diesen Betrag den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG vorzunehmen. Daneben bezog der Kläger im Streitjahr noch weitere laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. insgesamt 2.631.839 €.
Mit nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 13.05.2009 berücksichtige das Finanzamt von dem erklärten Veräußerungsgewinn einen Betrag i.H.v. 5 Mio. € im Rahmen der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG, wandte für den über 5 Mio. € hinausgehenden Betrag jedoch nicht den § 32c EStG an.
Mit Mitteilung des Finanzamts B-Stadt über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 der Fa. A. GmbH & Co. KG, Technischer Betrieb vom 24.08.2010 wurde der Veräußerungsgewinn des Klägers mit 7.735.109 € festgestellt. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11.05.2010 legte das Finanzamt den geänderten Veräußerungsgewinn mit 7.735.109 € zugrunde, berücksichtigte aber auch weiterhin den Betrag, der 5 Mio. € überschreitet, nicht im Rahmen des § 32c EStG.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.07.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Im Klageverfahren hat das Finanzamt am 31.08.2010 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 erlassen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Dieser Änderungsbescheid enthält keine Änderung im streitgegenständlichen Bereich.
Mit der Klage beantragt der Prozessbevollmächtigte, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 31.08.2010 dahingehend zu ändern, dass für die Einkünfte, die über 5 Mio. € liegen und die nicht nach den §§ 16, 34 EStG ermäßigt besteuert werden, die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG vorzunehmen ist.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:
Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG seien sowohl nach § 34 Abs. 1 EStG als auch nach Abs. 3 EStG begünstigt. Der Steuerpflichtige könne durch Ausübung des Antragsrechts des Abs. 3 daher wählen, ob er die Begünstigung des Abs. 3 oder die Begünstigung des Abs. 1 beantrage. Er müsse jedoch mit dieser Vorschrift die gesamten Einkünfte nach dieser Bestimmung versteuern. Etwas anderes gelte für Einkünfte, die den Betrag von 5 Mio. € übersteigen. Auf diesen Teil der Einkünfte könne auch § 34 Abs. 1 EStG angewendet werden. Dies ergebe sich aus § 34 Abs. 3 Satz 3 EStG. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG könne jedoch in Ausnahmefällen ungünstiger sein als die Versteuerung nach § 32c EStG 2007. Da sich aufgrund der Wirkungsweise des § 34 Abs. 1 EStG auch für den Kläger eine höhere Steuerlast ergebe, als bei Berücksichtigung derselben Einkünfte als laufende Gewinneinkünfte, sei eine Günstigerprüfung durchzuführen. Diese Günstigerprüfung führe zur normalen Anwendung der Tarifvorschrift des § 32a EStG und damit auch zur Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften nach § 32c EStG. Es ergebe sich im Umkehrschluss aus § 32c Abs. 1 Satz 4 EStG 2007, dass für den Teil des Veräußerungsgewinns, der nicht ermäßigt besteuert werden kann, der § 32 c EStG anwendbar ist.
Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung führt das Finanzamt im Wesentlichen aus:
Bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer sei für den Veranlagungszeitraum 2007 von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag von 3 % abzuziehen, soweit die Einkommensteuer auf Gewinneinkünfte entfalle und soweit das zu versteuernde Einkommen von Ehegatten 500.000 € übersteige (Tarifbegrenzung nach § 32c EStG). Im Ergebnis würden damit Gewinneinkünfte nicht mit dem Grenzsteuersatz von 45 %, sondern lediglich mit 42 % belastet. Um eine überproportionale steuerliche Entlastung zu verhindern, sei nach § 32c Abs. 1 Satz 4 ...