Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung bei Privatnutzung eines Firmenwagens durch Gesellschafter-Geschäftsführer?
Leitsatz (redaktionell)
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2-3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob für die nach Anstellungsvertrag zulässige Nutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist und ob es sich um Arbeitslohn oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens sind Kalibrierdienstleistungen und der Verkauf von Messeequipment. Vom Stammkapital der GmbH von 25.000 € entfielen 7.500 € auf den Gesellschafter-Geschäftsführer A.M., 10.000 € auf B.M. und auf C.M. 7.500 €. Die im Jahr 2001 gegründete GmbH erzielte im Jahr 2002 einen Steuerbilanzgewinn von 4.279 €, 2003 einen Steuerbilanzgewinn von 11.922 €, 2004 einen Steuerbilanzgewinn von 6.655 € und 2005 einen Steuerbilanzverlust von ./. 7.449 €.
Im streitigen Zeitraum (Januar 2002 bis Oktober 2005) wurden bis zu 8 Arbeitnehmer beschäftigt.
Aufgrund Prüfungsanordnung vom 28.11.2005 wurde bei der Klägerin für den Zeitraum Januar 2002 bis Oktober 2005 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt.
In dem im Rahmen der Prüfung vorgelegten Geschäftsführervertrag vom 21.12.2001 abgeschlossen zwischen der Klägerin, vertreten durch die Gesellschafterversammlung und dem Geschäftsführer, Herrn A.M. heißt es unter § 4 Dienstwagen:
"Der Geschäftsführer kann für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf."
Nach den Feststellungen des Prüfers stand dem Geschäftsführer im Zeitraum 2002 ein Gebrauchtfahrzeug Rover Freelander (LP 50.176 DM = 25.654 €) bis Mai 2004 und im übrigen Prüfungszeitraum eine Neufahrzeug Rover Freelander (LP 38.640 €) zur Verfügung.
Da ein geldwerter Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens an den Geschäftsführer als Bezug aus dem Dienstverhältnis bisher nicht versteuert war, berechnete der Prüfer den nach seiner Auffassung zu besteuernden geldwerten Vorteil für Privatfahrten und Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bericht zur Lohnsteuer- Außenprüfung vom 19.04.2006 des Finanzamts 1 verwiesen.
Die nachzuversteuernden Beträge für 2002 bis 2004 teilte der Prüfer der zuständigen Einkommensteuerveranlagungsstelle durch eine Kontrollmitteilung mit.
Hinsichtlich der für 2005 ermittelten Beträge und der nachzuversteuernden pauschalierungsfähigen Anteile erließ das Finanzamt am 05.05.2006 einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Nachforderungsbetrag betrug insgesamt 2.571 €.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der damit begründet wurde, dass es sich bei dem zugewandten Vorteil nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele und der Geschäftsführer nicht auf die private Nutzung des Firmenwagens angewiesen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2007 wies das inzwischen zuständige Finanzamt 2 den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.04.2007 Klage wegen Haftungsbescheids Lohnsteuer u. a. "2002" und Nachforderungsbescheids Lohnsteuer u.a. 2002 bis 2005 vom 05.05.2006 erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird:
Aus der Formulierung im Geschäftsführervertrag ergebe sich nicht ohne Weiteres, dass der Geschäftsführer den Wagen, den er unstreitig für Dienstfahrten (Betreuung des Kundenstammes im Rhein-Main-Gebiet) genutzt habe, auch für private Fahrten habe nutzen können. Es sei das Zusammenspiel der Worte "kann" und "darf" zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich, dass die private Nutzung des Firmenwagens unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die Klägerin gestanden habe. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer nur zu 30% an der GmbH beteiligt sei.
Weiter hätten dem Geschäftsführer in dem streitigen Zeitraum weitere private Pkws (zugelassen auf die Ehefrau des Geschäftsführers und den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn) uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Insofern hätte der Geschäftsführer die Nutzung des Firmenwagens außerhalb der dienstlichen Nutzung nicht unbedingt beanspruchen müssen.
Im Streitfall sei kein geldwerter Vorteil gegeben, der als Sachbezug zu versteuern sei; vielmehr läge eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschafter-Geschäftsführer vor. In einem vergleichbaren Fall habe das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (5 K 1131/03; Revision beim BFH eingelegt I R...