Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Kfz.-NutzungAbzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die gesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG sind nicht verfassungswidrig.
Die Beschränkung der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen durch § 10 Abs. 3 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwendenden Fassung ist nicht verfassungswidrig; der Gleichheitsgrundsatz wird dadurch nicht verletzt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 10 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist noch der Ansatz für die private Kfz-Nutzung, der Abzug für die Vorsorgeaufwendungen sowie die Frage der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen.
Der Kläger ist seit 1995 geschieden. Aus dieser geschiedenen Ehe hat der Kläger zwei Kinder, die 1986 bzw. 1987 geboren sind. Beruflich ist der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.1998 bringt der Kläger mit seiner Klage im wesentlichen noch folgendes vor:
- Das beklagte Finanzamt habe die private Kfz-Nutzung bei Ermittlung seines Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit mit 1 % des geschätzten Listenpreises von 60.000 DM angesetzt. Richtigerweise hätte die private Kfz-Nutzung wie erklärt mit 20 % der angefallenen Kfz-Kosten angesetzt werden müssen. Denn die gesetzlichen Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG seien verfassungswidrig. Sein Pkw (Volvo) sei im Streitjahr bereits voll abgeschrieben gewesen. Diesen Volvo, Baujahr 1986, habe er am 26.08.1992 für 18.300 DM angeschafft. Für den Fall, daß das Gericht seiner Ansicht nicht folge, sei er mit dem Ansatz eines Listenpreises (einschließlich Umsatzsteuer) von 40.000 DM einverstanden. Gegen einen geschätzten Listenpreis (einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von 40.000 DM hat das beklagte Finanzamt keine Einwendungen.
- Das beklagte Finanzamt habe seine Beiträge zur Anwaltsversorgung, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie seine übrigen Versicherungsbeiträge nur beschränkt auf den Betrag von 9.915 DM als Sonderausgaben berücksichtigt. Demgegenüber beantrage er die unbeschränkte Abziehbarkeit seiner Beiträge zur Altersversorgung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die seiner Auffassung entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen (Vorwegabzug, Höchstbetragsregelungen) halte er für verfassungswidrig. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden des Senats darauf hingewiesen worden, daß der Senat in einem vergleichbaren Fall die Verfassungsmäßigkeit des nur beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen bejaht habe. Dieses Urteil sei allerdings mit der Revision angefochten worden.
- Für seine beiden Kinder hätte das beklagte Finanzamt Kinderfreibeträge berücksichtigen müssen, da er weder Kindergeld vereinnahmt habe, noch einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht habe. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß das Kindergeld mit seiner Zustimmung an seine geschiedene Frau ausbezahlt worden sei. Er hat darauf hingewiesen, daß die Kinder sowohl in seinem Haushalt als auch im Haushalt der Mutter wohnten. Das Sorgerecht stehe beiden geschiedenen Ehegatten zu.
Das beklagte Finanzamt hält demgegenüber die Klage für unbegründet, da die Sachbehandlung des Finanzamts durch die gesetzlichen Vorschriften gedeckt sei.
Der Kläger beantragt, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Streitpunkte Vorsorgeaufwendungen, Kinderfreibeträge und private Kfz-Nutzung zu seinen Gunsten zu ändern.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Klage.
Beide Beteiligten bitten für den Fall des ganzen oder teilweisen Unterliegens um Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage (§§ 40 Abs. 2, 44, 47 FGO) ist teilweise begründet. Diese Entscheidung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Streitpunkt private Kfz-Nutzung:
In diesem Streitpunkt ist die Klage teilweise begründet. Dies ergibt sich aus folgendem: Da der Kläger unstreitig ein Fahrtenbuch nicht geführt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 die private Kfz-Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Da der Listenpreis für den Pkw (Volvo) einschließlich Umsatzsteuer in Übereinstimmung mit den Beteiligten mit 40.000 DM zu schätzen ist, errechnet sich die private Pkw-Nutzung für das Streitjahr 1997 mit 4.800 DM. Da das beklagte Finanzamt 7.200 DM angesetzt hat, errechnet sich die Gewinnminderung lt. Urteil wie folgt:
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Ansatz Finanzamt |
Ansatz Urteil |
Gewinnminderung |
private Kfz-Nutzung |
7.200 DM |
4.800 DM |
2.400 DM |
Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch |
864 DM |
720 DM |
144 DM |
Summe |
8.064 DM |
5.520 DM |
2.544 DM |
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In weiterem Umfang hatte...