Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Auftraggebers erbracht werden, sind nicht nach § 35a Abs. 2 EStG 2003 begünstigt.

Aufwendungen für Reinigungsleistungen in einer Textilreinigung fallen nicht unter § 35a Abs. 2 EStG 2003.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Inland vorliegen.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsassistentin. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte sie Aufwendungen für eine Textilreinigung i. H. v. 121 EUR als Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Inland geltend. Die Reinigungsleistungen wurde in der Firma erbracht.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 03.08.2004 gewährte das Finanzamt die beantragte Steuerermäßigung nicht. Zur Begründung wurde in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht erfüllt seien. Die Dienstleistung sei nicht im Privathaushalt erbracht worden.

Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 20.01.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehöre, wenn es u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen zum Inhalt habe. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen würden alle Tätigkeiten gehören, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten. Begünstigt sei hiernach auch die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur. Voraussetzung sei jedoch, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Privathaushalt ausgeübt bzw. erbracht werde. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand hätten, die außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers ausgeübt bzw. erbracht würden, seien nicht begünstigt. Hierzu wird auf Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 01.11.2004 (Az.: IV C 8-S 2296 b-16/04, BStBl. I 2004, 958) verwiesen. Der Gesetzgeber habe im Gesetzestext des § 35 a EStG sowohl im Absatz 1 als auch im Absatz 2 ausdrücklich die Formulierung verwendet: „Die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden“. Eine Ungleichbehandlung von Dienstleistungen, die im Haushalt bzw. die an einem anderen Ort erbracht werden, sei damit dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen und demnach auch so gewollt.

Mit der Klage beantragt die Prozessbevollmächtigte die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung i. H. v. 121 EUR unter entsprechender Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 03.08.2004 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2005.

Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass eine Reinigung im Haushalt einer Reinigung an einem anderen Ort gleichzusetzen sei. Es müsse gleichgültig sein, an welchem Ort die Leistung erbracht werde, ansonsten läge eine Ungleichbehandlung gleicher Leistungen vor. Bei der Leistung läge auch keine handwerkliche Tätigkeit vor und es sei auch keine Fachkraft für die Tätigkeit bzw. Leistung eingesetzt worden. Der Gesetzgeber habe mit der Begünstigung der haushaltsnahen Tätigkeiten arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt, nämlich die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die von der Finanzverwaltung gemachten Einschränkungen in der Ungleichbehandlung von im Haushalt und an einem anderen Ort erbrachten Dienstleistungen seien vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch nicht dem Text des § 35 a Abs. 2 EStG zu entnehmen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Finanzamt hat zu Recht den Steuerermäßigungsbetrag nach § 35 a Abs. 2 EStG 2003 für die geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Textilreinigung versagt, denn die Leistungen sind nicht in einem inländischen Haushalt erbracht worden.

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG 2003 die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für ...

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