Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbescheid vom 05.02.1997 über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Säumniszuschläge
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Haftungsbescheides vom 05.02.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.1998 wird die Haftungssumme auf 118.746,53 DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger mit 24/25 und das Finanzamt mit 1/25 zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie für Säumniszuschläge.
Der Kläger war seit 26.03.1986 alleiniger Geschäftsführer der … GmbH –GmbH–, die ihrerseits Komplementärin des Bauunternehmens … GmbH & Co.KG –KG– war. Daneben war er einziger Kommanditist der KG. Bei der KG waren Ende 1994 86 Arbeitnehmer beschäftigt. Am 30.01.1995 beantragte der Kläger die Eröffnung des Konkursverfahrens sowohl über das Vermögen der KG als auch über das Vermögen der GmbH. Hinsichtlich der GmbH wurde der Antrag mit Beschluß des Amtsgerichts … vom 15.02.1995 mangels Masse abgewiesen. Über das Vermögen der KG wurde am 13.02.1995 das Konkursverfahren eröffnet, das derzeit noch anhängig ist.
Die Arbeitslöhne für die Monate Oktober und November 1994 wurden den Arbeitnehmern noch in voller Höhe ausbezahlt. Die KG reichte für Oktober und November 1994 am 15.11. bzw. 15.12.1994 Lohnsteueranmeldungen mit folgenden Beträgen beim Finanzamt ein:
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Oktober 1994 |
November 1994 |
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DM |
DM |
Lohnsteuer |
34.266,90 |
104.046,27 |
evang. Kirchensteuer |
755,23 |
2.481,44 |
röm.-kath. Kirchensteuer |
1.845,46 |
5.399,86 |
Gesamtbetrag |
36.867,59 |
111.927,57 |
Die angemeldete Lohn- und Kirchensteuer wurde nicht mehr an das Finanzamt abgeführt. Die von der KG abgegebene Lohnsteueranmeldung für Dezember 1994 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 47.443,63 DM wurde am 22.03.1995 vom Konkursverwalter auf 0 DM berichtigt, weil den Arbeitnehmern für die Zeit ab 01.12.1994 kein Arbeitslohn, sondern nur noch Konkursausfallgeld gezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 05.02.1997 nahm das Finanzamt den Kläger nach § 69 AO als Haftungsschuldner für die nicht abgeführten Steuerabzugsbeträge und die entstandenen Säumniszuschläge in Anspruch. In dem Bescheid ist ausgeführt: „Die … KG i.K. schuldet die in der Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen. Für diese Rückstände erfüllen Sie den Haftungstatbestand nach § 69 AO i.V.m. § 35 GmbHG in Höhe von 137.523,83 DM. Dieser Betrag setzt sich wie in der Anlage 1 Nr. 3 dargestellt zusammen. Sie werden in Höhe des in Tz. 1.2 genannten Betrages von 137.523,83 in Haftung genommen (§ 191 Abs. 1 AO).” Dabei ging das Finanzamt aufgrund des Hinweises des Klägers, daß die Arbeitslöhne für Oktober und November 1994 jeweils um einen Monat verspätet an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden seien, davon aus, daß die für Oktober 1994 angemeldete Lohnsteuer dem Zeitraum November 1994 (Fälligkeit 16.12.1994) und die für November 1994 angemeldete Steuer dem Zeitraum Dezember 1994 (Fälligkeit 12.01.1995) zuzuordnen ist; dem Konkursverwalter waren am 10.12.1996 entsprechende „Mitteilungen” über die zeitversetzte Zuordnung der Steuerabzugsbeträge übersandt worden. Im Haftungsbescheid wurde weiterhin – ausgehend von der Annahme, daß bei Auszahlung der Löhne für November 1994 nur Geldmittel in Höhe der Nettolöhne zur Verfügung gestanden haben – die Haftung der Höhe nach beschränkt; zur Ermittlung der für Dezember 1994 anzusetzenden Haftungssumme wurden die ausgezahlten Nettolöhne auf das Vierfache der angemeldeten Lohnsteuer und die darauf entfallende Lohnsteuer mit 20 v. H. geschätzt; dadurch ergab sich eine Minderung in Höhe von 22.385,52 DM (Steuerabzugsbeträge für Dezember 1994 lt. November-Anmeldung 111.927,57 DM, lt. Haftungsbescheid 89.542,05 DM). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid vom 05.02.1997 und die Anlage 1 zum Haftungsbescheid Bezug genommen.
Der Einspruch hatte teilweise Erfolg. In der Einspruchsentscheidung wurde die Haftungssumme auf 122.970,53 DM herabgesetzt. Die Minderung beruhte zum einen darauf, daß im Wege eines Sicherheitsabschlages die in den angemeldeten Steuerabzugsbeträgen möglicherweise enthaltene pauschale Lohnsteuer abgezogen wurde. Zum anderen wurde die Haftung des Klägers für Säumniszuschläge auf solche beschränkt, die durch die Nichtentrichtung der Steuerabzugsbeträge für November 1994 in der Zeit vom 17.12.1994 bis 17.01.1997 verwirkt wurden, wobei die Säumniszuschläge für die Zeit ab Konkursantragstellung nur jeweils zur Hälfte in die Haftungssumme einbezogen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 24.04.1998 und die dazu ergangenen Anlagen (S. 17 und 18 der Einspruchsentscheidung) verwiesen.
Mit der Klage beantragt der Kläger, den Haftungsbescheid vom 05.02.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.1998 ...