Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrgang zur Vorbereitung auf die Pharma-Referenten-Prüfung als Fort- oder Ausbildung. Lohnsteuerjahresausgleich 1980
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen, des kaufmännischen Angestellten einer Pharma-Bereich tätigen Firma, der in dieser Firma zum Groß- und Außenhandelskaufmann ausgebildet wurde, für die Teilnahme an einem vier-monatigen privaten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Pharma-Referenten-Prüfung sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Der Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich 1980 vom 11.11.1981 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.1982 wird dahin geändert, daß die zu erstattende Jahreslohnsteuer auf 2 796,– DM und die zu erstattende Jahreskirchenlohnsteuer auf 250,44 festgesetzt werden.
2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahren zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob für einen kaufmännischen Angestellten, der eine Lehre als Groß- und Außenhandelskaufmann in Pharma-Bereich absolviert hat, die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Pharma-Referenten-Prüfung zur Fortbildung oder zur Ausbildung gehört.
Der Kläger wurde von der Firma … in Pharma-Bereich … in der Zeit vom 01.09.1974 – 19.01.1977 zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel ausgebildet. Ab 20.01.1977 wurde er von dieser Firma als kaufmännischer Angestellter übernommen. Bis zum 31.03.1980 war er kurzfristig bei den … als kaufmännischer Angestellter tätig. Vom 08.04.1980 – 31.07.1980 besuchte er in Bad Tölz einen Lehrgang bei …, den er nach der vorgelegten Teilnahmebescheinigung erfolgreich mit der Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer abschloß. Anschließend war er als Angestellter der Firma … tätig. Diese Firma hatte ihm von den angefallenen Lehrgangskosten in Höhe von 9.901,– DM einen Betrag von 2.634,– DM ersetzt. In seinem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich 1980 machte der Kläger die von ihm getragenen Aufwendungen in Höhe von 7.267,– DM als Werbungskosten geltend. Bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs berücksichtigte das Finanzamt diese kosten nicht. Das Einspruchsverfahren hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt nunmehr Berufsausbildungskosten in Höhe von 1.200,– DM als Sonderausgaben ansetzte.
Mit der Klage wird folgendes vorgetragen: Bei dem Lehrgang zum Pharma-Referenten handele es sich um Fortbildungskosten. Dafür spreche auch § 2 der Prüfungsverordnung für Pharma-Referenten. Daraus gehe hervor, daß Kenntnisse und Fertigkeiten die in der Berufspraxis erworben worden seien, vertieft und ergänzt würden. Wie in vielen anderen Berufszweigen seien auch in diesem Beruf ständig Fortbildungsmaßnahmen erforderlich. Der Kläger beantragt, die Steuerfestsetzung und die Einspruchsentscheidung vom 22.03.1982 aufzuheben und den Lohnsteuerjahresausgleich antragsgemäß durchzuführen.
Das beklagte Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, der Besuch des Lehrgangs habe für den Kläger dazu gedient, die Voraussetzungen für die Ausübung seines jetzigen Berufes erst zu schaffen. Er habe eine höhere gesellschaftliche Position angestrebt. Zwar sollten nach § 2 der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum geprüften Pharma-Referenten durch den Besuch der Fortbildungsmaßnahme die erworbenen beruflichen Kenntnisse vertieft und ergänzt werden. Betrachte man jedoch die in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, so werde nicht auf eine bestimmte Berufsausbildung abgestellt. Es genüge z. B. eine naturwissenschaftliche, medizinische oder kaufmännische Vorbildung. Auch der Inhalt der Fortbildungsmaßnahme zeige nach Art und Zahl der Unterrichtsstunden in den verschiedenen Lernbereichen, daß es sich um eine eigene Ausbildung handele, die nicht auf eine spezielle Vorbildung abstelle.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Aufwendungen des Klägers für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung als Pharma-Referent sind Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und deshalb Werbungskosten. Die Rechtssprechung unterscheidet zwischen den als Werbungskosten absetzbaren Kosten einer Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf und den lediglich begrenzt als Sonderausgaben abziehbaren Kosten der Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Dabei sind den Fortbildungskosten Aufwendungen für solche Bildungsmaßnahmen zuzurechnen, die den Steuerpflichtigen in dem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden halten und seinen Aufstieg in dem von ihm ausgeübten Beruf fördern. Ausbildungskosten sind dagegen Aufwendungen zur Ausbildung für einen künftigen Beruf oder zum Übergang in einen andern Beruf (vgl. Hermann-Heuer, Kommentar zum Einkommensteuergesetz –EstG– § 9 EstG Anm. 36, Stichwort: Fortbildungskosten). Ein solcher Berufswechsel kann vorliegen, wenn die Bildungsmaßnahme auf das Erreichen der Prüfung in einem vom Berufsbild he...