Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit von Steuerbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Irrtum über die steuerrechtlichen Auswirkungen einer tatsächlichen Verständigung führt nicht zur Nichtigkeit der auf Grund der tatsächlichen Verständigung ergangenen Steuerbescheide.

 

Normenkette

AO § 125 Abs. 2, § 124 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.08.2005; Aktenzeichen I B 21/05)

 

Tatbestand

Streitig sind in formeller Hinsicht die Zulässigkeit der eingelegten Einsprüche sowie die. Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einspruchsfrist und in materieller Hinsicht die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung sowie die Angemessenheit der Vergütung von sog. Mehrfach-Geschäftsführern.

Die Klägerin betreibt in ... eine Spielhalle. Gesellschafter sind ... mit einer Stammeinlage von 20.000 DM (= 40 % des Stammkapitals) und ... mit einer Stammeinlage von 30.000 DM (= 60 % des Stammkapitals). Beide sind zugleich allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Daneben sind sie mit 60 % bzw. 40 % an der ... GmbH (nachfolgend GmbH) und zusammen mit ... zu je einem Drittel an der ... GmbH (nachfolgend ... GmbH) sowie an der (nachfolgend ... OHG) und an der ... beteiligt. Bei der GmbH und der ... GmbH sind die Gesellschafter ebenfalls jeweils allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer. In den Geschäftsführerverträgen sind Regelungen zum Wettbewerbsverbot nur jeweils für den Fall der Beendigung des Anstellungsvertrages enthalten.

In den Streitjahren 1992-1994 wurden folgende Geschäftsführergehälter gezahlt:

1992

Klägerin DM

... GmbH DM

... GmbH DM

Summe DM

...

85.533

142.687

21.000

249.220

...

144.981

81.559

21.000

247.540

...

-                 

-                 

21.000

21.000

Summe

230.514

224.246

63.000

517.760

1993

Klägerin DM

... GmbH DM

... GmbH DM

Summe DM

...

81.000

142.128

21.000

244.128

...

140.448

81.000

21.000

242.448

...

-                     

-                    

34.860

34.860

Summe

221.448

223.128

76.860

521.436

1994

Klägerin DM

... GmbH DM

... GmbH DM

Summe DM

...

218.646

134.858

21.000

374.504

...

268.548

84.160

21.000

373.708

...

-                     

-                    

34.860

34.860

Summe

487.194

219.018

76.860

783072

Die Klägerin und die ... GmbH erklärten folgende Gesamtumsätze:

Klägerin DM

GmbH DM

1992

823.989

672.484

1993

827.447

623.204

1994

785.745

598.286

Für die Bearbeitung der Steuererklärungen der Klägerin und der GmbH war jeweils derselbe Sachbearbeiter (Arbeitseinheit K09) und für die der ... GmbH ein anderer Sachbearbeiter (Arbeitseinheit K01) zuständig. Die Einkommensteuerveranlagungen der Geschäftsführer und die gesonderte Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft wurden vom Finanzamt durchgeführt.

In den eingereichten Steuererklärungen der Klägerin wurden die Vergütungen an die Anteilseigner in der Anlage WA bzw. für 1992 zusätzlich in einer gesonderten Anlage angegeben. Die Steuerfestsetzungen und die Feststellungen erfolgten zunächst erklärungsgemäß. Für 1994 ergingen die Bescheide nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung. Danach wurden die Körperschaftsteuer 1992 auf 854 DM, 1993 auf 5.363 DM, 1994 auf 3.610 DM und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 1992 auf, 94 DM, 1993 auf 1.465 DM und zuletzt auf 485 DM und 1994 auf 400 DM festgesetzt. Die Bescheide wurden nicht angefochten.

Nach einer Außenprüfung, die sich lt. Prüfungsanordnung vom 15.11.1996 u.a. hinsichtlich der Klägerin auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1992-1994 erstreckte und auch die anderen Gesellschaften und Gemeinschaften der Gesellschafter-Geschäftsführerumfasste., vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Vergütungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer wegen deren Tätigkeit für verschiedene Gesellschaften überhöht waren. Ausgehend von einem, angemessenen Gehalt in Höhe von insgesamt 120.000 DM pro Jahr für alle Geschäftsführer der Klägerin, der ... GmbH und der ... GmbH setzte das Finanzamt die darüber hinaus gezahlten Gehälter als verdeckte Gewinnausschüttung an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 15.04.1998 Bezug genommen.

Dementsprechend ergingen am 13.07.1998 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (für, 1992 und 1993) bzw. nach § 164 Abs. 2 AO (für 1994) geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer, Zinsen zur Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 1992, nach § 35b Gewerbesteuergesetz -GewStG- geänderte Bescheide über die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 1992-1994 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 und nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz -KStG- zum 31.12.1992 - 31.12.1993, die Änderung der Feststellung . zum 31.12.1994 erfolgte nach § 164 Abs. 2 AO. Für 1994 wurde zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge wurden wie folgt erhöht:

1992 DM

1993 DM

1994 DM

Körperschaftsteuer

130...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge