rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Beginns einer Investition im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG

 

Leitsatz (redaktionell)

Als Beginn einer Investition i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG gilt bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen primär derjenige Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wurde.

Das Stellen des Bauantrags ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, den Beginn einer Investition festzustellen. Vielmehr kann dies auch durch andere Ereignisse und Umstände, wie z. B. das Stellen eines Förderantrags beim Ministerium für Wirtschaft und Verkehr oder durch die Bestellung von Maschinen für das Investitionsvorhaben, dokumentiert werden.

 

Normenkette

FördG § 6 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 1, §§ 2-3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für Zwecke einer gewinnmindernden Rücklage für Investitionen rechtzeitig mit der Herstellung des Investitionsgutes begonnen worden ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Herstellung vonX aus Kunststoff. Sie unterhältim Beitrittsgebiet ein Zweitwerk und wurde u. a. für das Streitjahr 1991 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer veranlagt. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung änderte das Finanzamt diesen Bescheid am 5. Februar 1998 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Dabei erkannte die beklagte Behörde eine von der Klägerin gebildete Rücklage nach § 6 des Fördergebietsgesetzes (FörderG), welche diese für eine geplante Werkshalle mit Bürobereich inY. in der Bilanz zum 31. Dezember 1991 in Höhe von 2.250.000 DM eingestellt hatte, nicht an. Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung sei nämlich der Bauantrag für die Werkshalle erst nach dem 31. Dezember 1991 gestellt worden. Zwar sei bereits am 23. Dezember 1991 ein Bauantrag bei der StadtY. eingereicht worden, doch könne dieser nicht berücksichtigt werden, weil die Bauplanung in einem am 21. April 1992 nachgereichten Bauplan derart grundlegend geändert worden sei, daß sie nach dem Urteil des BFH vom 18. Dezember 1986 III R 54/82 (BStBl II 1987, 454) einen neuen Bauplan erforderlich gemacht habe.

Das Finanzamt bezog sich auf die Feststellungen des Betriebsprüfers, wonach im Antrag auf Baugenehmigung die Nutzfläche der Halle 902,75 qm, der Bürobereich 134,67 qm und der umbaute Raum 6.032,66 Kubikmeter umfassen sollte. Der Entwurf, in welchem Baukosten von etwa 600.000 DM - in der mündlichen Verhandlung auf 2.800.000 DM berichtigt - schätzungsweise angesetzt waren, wurde von der FirmaH. ausN. gefertigt. Er wurde von der GemeindeY. nicht an das LandratsamtS. weitergeleitet. Hingegen war der weitere Antrag auf Baugenehmigung vom April 1992 durch das ArchitekturbüroW. gefertigt worden. Mit ihm wurde der Neubau eines Fabrikationsgebäudes mit Verwaltungs- und Sozialbereich beantragt. Die Nutzfläche des Produktions-, Anlieferungs- und Lagerbereichs umfaßte 3.481,11 qm, die des Verwaltungs- und Sozialbereichs 619,74 qm. Der umbaute Raum belief sich auf 27.273,80 Kubikmeter. Die zu erwartenden Baukosten wurden auf 5.700.000 DM geschätzt. Dieser Bauantrag ist an das LandratsamtS. weitergeleitet und von diesem am 6. August 1992 genehmigt worden.

Gegen den geänderten Bescheid vom 5. Februar 1998 ließ die Klägerin Einspruch einlegen und vortragen, das von der Finanzverwaltung zitierte Urteil des BFH (a. a. O.) sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil es zur Investitionszulage ergangen sei. Ferner sei zu beachten, daß der am 21. April 1992 eingereichte „Nachtrag“ lediglich zu einer Erhöhung des ursprünglich vorgesehenen Bauvolumens geführt habe, während das Gebäude an der gleichen Stelle mit dem nämlichen Zweck errichtet worden sei. Auch habe die Klägerin durch die Ausweitung der Investition dem Sinn des FörderG, die wirtschaftliche Tätigkeit in den neuen Ländern zu beleben, noch besser entsprochen. Eine kleinliche Auslegung von Formvorschriften sei daher nicht angebracht.

Der Einspruch blieb erfolglos, weil das Finanzamt bei seiner Auffassung verblieb, nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei als maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung dasjenige Datum zu erachten, zu welchem der dem später tatsächlich verwirklichtem Vorhaben zugrundeliegende Plan eingereicht worden sei. Die Fristen des FörderG könnten nicht anders ausgelegt werden als diejenigen des Investitionszulagengesetzes (InvZulG). Da im Streitfalle ein völlig anderweitiges Gebäude errichtet worden sei als es der Bauplanung vom 23. Dezember 1991 entspreche, sei die Baugenehmigung vom 6. August 1992 nicht für den ursprünglichen Antrag, sondern für den vom 21. April 1992 erteilt worden. Schließlich sei festzuhalten, daß der Klägerin nicht etwa die der höheren Investition entsprechende höhere Sonderabschreibung versagt wurde; die Bildung der Rücklage habe ihr versagt werden müssen.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage und läßt nochmals vortragen, der 1991 gestellte Bauantrag stellte den Beginn einer Investition im Sinne des § 6 FörderG dar, weil die Klägerin seinerzeit mit diesem Bauvorhab...

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