Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlaufhemmung für dir Frist zur Feststellung des Einheitswertes
Leitsatz (redaktionell)
Die Festlegung im sogenannten Posterlass vom 16.09.1997, die DP werde den zuständigen Finanzämtern die erforderlichen Einheitswerterklärungen ohne besondere Aufforderung zusenden, stellt keine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 149 Abs. 1 S. 2 AO dar und bewirkt daher auch keine Anlaufhemmung für die Frist zur Feststellung des Einheitswerts nach § 181 Abs. 3 S. 1 AO.
Normenkette
AO § 149 Abs. 1 S. 2, § 181 Abs. 3 S. 2; BewG § 28 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des 468 qm großen Grundstücks Str. 1 in A mit einem im Jahr 1977 errichteten zweigeschossigen Gebäude, welches als Postfiliale genutzt wird. Gemäß Artikel 12 Abs. 43 des Postneuordnungsgesetzes vom 14.09.1994 (BGBl. I 1994, 2325, 2389) unterliegt die Klägerin ab 01.01.1996 mit ihrem Grundbesitz der Grundsteuer.
Am 08.05.1998 reichte die Klägerin beim Finanzamt für das genannte Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1996 ein. Der Erklärung waren teilweise Plankopien beigefügt.
Mit Nachfeststellungsbescheid auf den 01.01.1996 vom 27.12.2002 stellte das Finanzamt gegenüber der Klägerin den Einheitswert für das Grundstück auf 33 € (entspricht 65 DM) fest, traf die Artfeststellung Geschäftsgrundstück - das Grundstück ist Betriebsgrundstück - und rechnete das Grundstück der Klägerin zu.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid Einspruch und machte geltend, dass die Frist für die Nachfeststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1996 mit dem 31.12.2000 abgelaufen sei. Eine Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO greife nicht ein, da sie nicht besonders aufgefordert worden sei, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1996 abzugeben. Der Bescheid erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 181 Abs. 5 AO. In dem Bescheid fehle zudem ein entsprechender Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO.
Mit Entscheidung vom 30.07.2004 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin, den Nachfeststellungsbescheid auf den 01.01.1996 vom 27.12.2002 sowie die Einspruchsentscheidung hierzu vom 30.07.2004 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren noch vor:
Unverzichtbares Tatbestandsmerkmal einer besonderen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung sei nach § 28 Abs. 2 Satz 3 BewG die Bestimmung einer besonderen Frist von mindestens einem Monat für die Abgabe der Erklärung. Eine solche Frist ergebe sich auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des Saarlands vom 16.09.1997 (koordinierter Ländererlass - sog. Posterlass). Wenn dort ausgeführt werde, dass die erforderlichen Einheitswerterklärungen den zuständigen Finanzämtern ohne besondere Aufforderung übersandt würden und auf entsprechende Anforderungen durch die Finanzämter verzichtet werden solle, handle es sich dabei um ein Entgegenkommen der Finanzverwaltung gegenüber der Klägerin. Dieses Entgegenkommen sei jedoch für den Lauf der Feststellungsfrist ohne Bedeutung. Eine bestimmte Zeiteinheit von mindestens einem Monat für die Abgabe der Erklärung, wie sie nach §§ 181 Abs. 3 Satz 2 AO, 28 Abs. 2 Satz 3 BewG für eine Anlaufhemmung erforderlich sei, ergebe sich aus dem sog. Posterlass vom 16.09.1997 nicht. Wenn aber das Finanzamt die allgemeine Weisung im Posterlass beachtet und die Einheitswertfeststellung nach Eingang der Erklärung bevorzugt bearbeitet hätte, wäre im Übrigen das Problem der Feststellungsverjährung nicht aufgetreten.
Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.
Zur Begründung macht es unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen geltend:
Da die Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts für das streitbefangene Grundstück erst am 08.05.1998 abgegeben worden sei, habe die Feststellungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen begonnen und erst mit Ablauf des Jahres 2002 geendet. Nach dem mit der Klägerin abgestimmten koordinierten Ländererlass vom 16.09.1997 zur Feststellung von Einheitswerten für Grundstücke der Klägerin (sog. Posterlass) habe diese die erforderlichen Feststellungserklärungen ohne besondere Aufforderung übersenden können. Dem Erlass habe der gemeinsame Wille der Beteiligten zugrunde gelegen, das Verwaltungsverfahren erheblich zu vereinfachen. Im Erlass (Ziffer 1 Absatz 3) sei in Absprache mit der Klägerin festgelegt, dass die Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts ohne besondere Aufforderung abgegeben würden. Diese Regelung beinhalte jedenfalls sowohl eine abstrakte Erklärungsaufforderung i.S.d. § 181 Abs. 3 Satz 2 AO als auch eine „besondere Frist“ i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 3 BewG. Darüber hinaus enthalte die Ziffer 1 des sog. Posterlasses noch mehr, nämlich eine Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Einhei...