Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Besuch der Kurse „Explorations in Human Development“ der Ridhwan Teachers
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Entscheidung, ob ein Lehrgang auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung oder auf die Vermittlung von auf den Beruf zugeschnittenen und für den Beruf wichtigen psychologischen Erkenntnissen ausgerichtet ist, bedarf es konkreter Feststellungen zu den Lehrinhalten und dem Ablauf des Lehrgangs sowie den teilnehmenden Personen.
2. Für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit muss sich der Inhalt eines Seminars durch eine konkrete Berufsbezogenheit von einer allgemein für mehr oder weniger jedermann zugänglichen und nützlichen Persönlichkeitsbildung abheben.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für den Besuch der Kurse „Explorations in Human Development“ der Ridhwan Teachers als Fortbildungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Prozessberater bei der Z GmbH und die Klägerin als Lehrerin, die in den Streitjahren jedoch nicht im regulären Schuldienst, sondern im Fachministerium eingesetzt war.
Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2006 machten die Kläger u.a. Fortbildungskosten für die gemeinsame Teilnahme an 3 Kursen „Explorations in Human Development“ als Werbungskosten geltend. Die Kurse fanden vom 03.02. bis 09.02.2006, 16.06. bis 22.06.2006, 29.09. bis 05.10.2006 jeweils für den Kläger und die Klägerin statt. Der Kläger gab Aufwendungen i.H.v. 2.306 € (Kursgebühren 740 €; Fahrtkosten 786 €; Fahrtkosten Mitfahrer 21 €; Verpflegungsmehraufwand 420 €; Übernachtungskosten 339 €) an. Die Klägerin gab Aufwendungen i.H.v. 2.939 € (Kursgebühren 1.315 €; Fahrtkosten 229 €; Verpflegungsmehraufwand 372 €; Übernachtungskosten 1.023 €) an.
Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2008 machten die Kläger wiederum Fortbildungskosten für die Kurse „Explorations in Human Development“ geltend. Der Kläger machte Aufwendungen für die Teilnahme an einer Veranstaltung i.H.v. 482 € und die Klägerin für die Teilnahme in der Zeit 01.02. bis 07.02.2008, 15.06. bis 21.06.2008 und 12.09. bis 16.09.2008 i.H.v. 2.511 € (Kursgebühren 1.390 €; Fahrtkosten 225,60 €; Verpflegungsmehraufwand 228 €; Übernachtungskosten 667,40 €) geltend.
Die Kurse wurden vom DHAT (Diamond Heart and Training) Institute, Berkley, Kalifornien U.S.A. bzw. den Ridwhan Teachers abgehalten. Die Ridwhan School wurde von Almaas, Ali Hameed gegründet. Beim „Diamantpfad“ zur Selbstverwirklichung, den die Ridhwan-Schule lehrt, geht es um die immer währende Erforschung der eigenen Erfahrung als Mittel zur Befreiung des menschlichen Wesens von den konditionierten Mustern der Vergangenheit und festen Selbstbildern hin zu einem Einblick ins Wesen der Wirklichkeit. „Explorations in Human Development“ bedeutet nach den in englischer Sprache abgefassten Unterlagen der Ridhwan-Schule die Erforschung, Analyse und Einsicht sowohl als Prozess des Fühlens, Denkens und Tuns von Menschen als einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen innerhalb ihrer Umgebung und der Welt. Der „diamond approach“ ist der Pfad des spirituellen Lehrens und die Methode der Ridhwan-Schule.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 29.07.2008 sowie mit Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 31.05.2010 hat das Finanzamt diese geltend gemachten Fortbildungsaufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, da die private Veranlassung im Vordergrund stünde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.02.2011 berücksichtigte das Finanzamt zusätzliche Werbungskosten im Bereich der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 2006 und der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer für das Jahr 2008. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Bereichs der Fortbildungskosten wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 29.07.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2011 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 2.306 € und bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 2.939 € berücksichtigt werden sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.05.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2011 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 482 € und bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 2.511 € berücksichtigt werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei als Prozessberater (internes Consulting) tätig und führe dabei mit den unterschiedlichsten Abteilungen des Unternehmens Beratungsgespräche, Tätigkeitsanalysen, Moderationen usw. durch, ...