Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob es das beklagte Finanzamt zu Recht abgelehnt hat, den klagenden Gemeinden 1–4 Zerlegungsanteile am Gewerbesteuermeßbetrag des A. für das Streitjahr 1987 zuzuteilen.
Gegenstand der Klage ist der Ablehnungsbescheid des beklagten Finanzamts vom 13.07.1994, soweit er das Streitjahr 1987 betrifft. Der Klage liegt im wesentlichen folgender Sach- und Streitstand zugrunde:
Herr A. ist Kaminkehrermeister und hatte bis 1990 seinen Kehrbezirk in den klagenden Gemeinden 1–4 Nach den Angaben des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung ist der Gewerbesteuermeßbescheid für das Streitjahr 1987 betreffend den Kaminkehrermeister A. im Mai 1989 ergangen. Erstmals mit Schreiben vom 23.10.1989 beanspruchten die klagenden Gemeinden die Zuteilung von Zerlegungsanteilen an den Gewerbesteuermeßbeträgen des A. ab dem Jahre 1987. Mit Zerlegungsbescheid vom 25.05.1994 hat das beklagte Finanzamt den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1987 betreffend A. zerlegt und hat den Gemeinden X. und Y. Zerlegungsanteile zugerechnet. Die klagenden Gemeinden hat das beklagte Finanzamt übergangen. Die Zerlegung u. a. für das Streitjahr 1987 hatte sich deshalb solange hinausgezögert, weil die Zerlegungserklärungen für die Jahre 1987 ff. erst am 30.01.1994 eingereicht wurden. Nachdem die klagenden Gemeinden nach wie vor die Zuteilung von Zerlegungsanteilen beantragten, lehnte dies das beklagte Finanzamt für die Jahre 1987 bis 1990 mit Bescheid vom 13.07.1994 ab.
Gegen den vorgenannten Ablehnungsbescheid legten die klagenden Gemeinden form- und fristgerecht Einspruch ein, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Herrn A. seien in den streitigen Jahren die klagenden Gemeinden als Kehrbezirke zugeteilt gewesen. Die Tätigkeit des Herrn A. als Bezirkskaminkehrermeister führe zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die wesentliche und neben den untergeordneten kaufmännischen Notwendigkeiten einzige Tätigkeit dieses Gewerbebetriebs vollziehe sich in den Kehrbezirken durch den Unternehmer selbst oder eine Hilfsperson. Wenn zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten würden, sei nach § 28 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG – der einheitliche Steuermeßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Betriebsstätte sei nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers diene. Eine Betriebsstätte liege auch dann vor, wenn sich in einer festen örtlichen Anlage dauernd Tätigkeiten vollziehen würden, die dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienten. Dabei bedürften Geschäftseinrichtungen keiner besonderen baulichen Vorrichtung. In ihnen müßten Handlungen ablaufen, die den Unternehmenszweck unmittelbar förderten. Unternehmenszweck sei die Betreuung der Kehrbezirke. Dem Unternehmer werde im für seine gewerbliche Tätigkeit notwendigen Umfang Zugang zu den Anlagen seines Kehrbezirks durch Gesetz verschafft. Im Schornsteinfegergesetz sei festgelegt, daß die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet seien, die Reinigung der vorgesehenen Anlagen durch den Schornsteinfeger vornehmen zu lassen und ihm dafür ungehindert Zutritt zu gewähren hätten. Es handle sich somit um eine hoheitliche Aufgabe, die mit Zuteilung des Kehrbezirks durch Verwaltungsakt begründet werde. Somit würden andere Kriterien vorliegen, als sie z. B. die lockere örtliche Beziehung eines Handelsvertreterbezirks darstellen würde. Der in § 12 AO definierte Begriff Betriebsstätte sei für alle Steuerarten anzuwenden. Der BFH habe in seinem Urteil zur Einkommensteuer festgelegt, daß der Kehrbezirk bei einem Kaminkehrer eine Betriebsstätte i. S. des Einkommensteuergesetzes darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für die Gewerbesteuer andere Kriterien gelten sollten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.1995 hat das beklagte Finanzamt die Einsprüche der klagenden Gemeinden als unbegründet zurückgewiesen, und zwar aus folgenden Gründen:
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG sei der einheitliche Steuermeßbetrag zu zerlegen, wenn Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten würden. Eine Betriebsstätte sei nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens diene. Eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage sei dann gegeben, wenn eine bestimmte, abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit vorliege, über die der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht ausübe. Dementsprechend hätten z. B. Taxifahrer ihre Betriebsstätte auf öffentlichen Straßen und Plätzen dort, wo ihnen ein bestimmter Standplatz fest zugewiesen sei. Dagegen stellten zugewiesene Bezirke, wie z. B. der Kehrbezirk eines Kaminkehrers, keine bestimmten Flächen dar, da nach dem Beschluß des Reichsfinanzhofs vom 15.04.1942 (vgl. Lenski/Steinberg, Komm. zum GewStG, Anm. 88 zu § 2 GewStG; Glanegger/Güroff, Komm. zum GewStG, Anm. 238 zu § 2 GewStG; Tipke/Kruse, Komm. zur AO, Anm. 3 z...