Entscheidungsstichwort (Thema)
KFZ-Steuerbefreiung für technisch umgerüstete Elektrofahrzeuge
Leitsatz (amtlich)
Die 10-jährige KFZ-Steuerbefreiung für Elektro(neu)fahrzeuge ist auch nach neuer, ab 17.11.2016 geltender Fassung des § 3d KraftStG nicht für vor dem 18.05.2016 technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zugelassen worden waren, anzuwenden.
Normenkette
KraftStG § 3d Abs. 1, 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob nach einem Umbau eines Kraftfahrzeugs mit Verbrennungsmotor in ein Kraftfahrzeug mit Elektromotor die Voraussetzungen für eine Befreiung von der KFZ-Steuer nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) vorliegen und in diesem Zusammenhang, ob der Tag der erstmaligen Zulassung das Erstzulassungsdatum des ursprünglichen Fahrzeugs (hier 03.09.1992) oder der Tag der Erstzulassung als Elektrofahrzeug (hier 12.08.2015) ist.
Der PKW des Klägers war am 03.09.1992 als Fahrzeug mit Verbrennungsmotor erstmals zugelassen worden und wurde am 12.08.2015 nach Ausbau des Verbrennungsmotors und Einbau eines Elektromotors erstmals als Fahrzeug mit Elektroantrieb zugelassen.
Nach Abmeldung des Fahrzeugs im Winter 2015/2016 und Wiederanmeldung am 07.04.2016 erließ der Beklagte am 15.04.2016 den streitigen KFZ-Steuerbescheid für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX 11 für die Zeit ab 07.04.2016, in dem es die KFZ-Steuer auf jährlich 80 € festsetzte und hierbei die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG berücksichtigte.
Der hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 01.12.2016, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10.12.2016, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, maßgeblich für die Erstzulassung sei das Datum, an dem das Fahrzeug erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung als Verkehrsmittel im allgemein öffentlichen Verkehr im In- oder Ausland zugelassen werde; dieses Datum sei in den Fahrzeugschein sowie den Fahrzeugbrief (jetzt Zulassungsbescheinigung Teil I und II) eines jeden mit amtlichen Kennzeichen zugelassenen Fahrzeugs einzutragen. Die erstmalige Zulassung könne nicht geändert werden, wenn die erteilte Betriebserlaubnis erlösche und auf Grund von Umbaumaßnahmen eine neue Betriebserlaubnis erteilt werde. Der Umbau eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor in ein Fahrzeug mit Elektromotor begründe keinen neuen Erstzulassungszeitpunkt. Nachdem das Fahrzeug erstmalig am 03.09.1992 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden sei, sei der Steuerbefreiungszeitraum nach § 3d KraftStG seit vielen Jahren abgelaufen.
Der Kläger hat Klage erhoben und trägt vor, die Auffassung des Beklagten, wonach für das Datum der Erstzulassung auf den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil II, Feld B, abzustellen sei, treffe nur bei Fahrzeugen zu, die von Anfang an als Elektrofahrzeuge hergestellt und zugelassen worden seien. In Umbaufällen sei darauf abzustellen, wann die Zulassungsbehörde dem nun mit Elektromotor angetriebenen Fahrzeug erstmalig die Betriebserlaubnis als Elektrofahrzeug erteile. Ab diesem Zeitpunkt liefen die Fristen des § 3d Abs. 1 KraftStG. Es komme nicht mehr auf die ursprüngliche Zulassung an; diese habe durch Änderung der Fahrzeugart und das damit einhergehenden Erlöschen der Betriebserlaubnis keine Bedeutung mehr. Maßgeblicher Zulassungszeitpunkt sei im Streitfall der 12.08.2015. Die Steuerfreiheit nach § 3d Abs. 1 S. 1 KraftStG sei bezogen auf die konkrete Antriebsart. Im Streitfall handle es sich bei dem Fahrzeug des Klägers erst ab 12.08.2015 um ein Elektrofahrzeug. Der Kläger könne erst ab diesem Zeitpunkt und nicht schon zuvor ein Fahrzeug mit Elektroantrieb halten.
Die Entscheidung der Zulassungsbehörde als Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die die Besteuerung zuständige Behörde betreffe nur die Art des Antriebs; mit dem Eintrag "Elektroantrieb" in der Zulassungsbescheinigung erfolge diese maßgebliche Grundlagenentscheidung der Zulassungsbehörde. Eine Bindungswirkung hinsichtlich des eingetragenen Erstzulassungsdatums bestehe nicht, da hiermit keine Aussage getroffen werde, wann das Fahrzeug erstmalig als Elektrofahrzeug zugelassen worden sei. Die für die Besteuerung zuständige Behörde könne selbst entscheiden, wann eine erstmalige Zulassung als Elektrofahrzeug erfolgt sei.
Eine Abänderung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II im Feld P.3 dahingehend, dass darin ein weiteres Datum für die Zulassung als Elektrofahrzeug aufgenommen wird, sei bereits technisch nicht möglich. Somit sei es für den Kläger auch unmöglich, bei der Zulassungsbehörde darauf hinzuwirken, als Erstzulassungsdatum den 12.08.2015 eintragen zu lassen. Eine Eintragung sei nur im Feld B möglich. An der Erstzulassung des Fahrzeugs ändere sich mit der Änderung der Kraftstoffart/Energiequelle nichts.
Der Gesetzgeber habe die Absicht gehabt, die Elektromobilität zu fördern; die Auffassung des Beklagten konterkariere de...