Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergelds

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.05.2000; Aktenzeichen VI R 66/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Promotionsstudium zur Berufsausbildung gehört (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG).

Der Kläger erhielt bis März 1997 Kindergeld für sein Kind F. Der Sohn (geb. am … 1969) studierte in Freiburg die Studienfächer Latein, Griechisch und Geschichte. Im Herbst 1996 legte er erfolgreich die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg – Außenstelle beim Oberschulamt … – ab. Das Prüfungszeugnis datiert vom 30.11.1996. Im Anschluß daran setzte der Sohn des Klägers das Studium in Freiburg fort; er schrieb sich – für Zwecke der Promotion – erneut in den Studiengang Geschichte ein. Studienbescheinigungen für das Wintersemester 1996/1997 bzw. für das Sommersemester 1997 wurden der beklagten Behörde vorgelegt.

Mit Bescheid vom 19.06.1997 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für das Kind F. ab Dezember 1996 auf und forderte vom Kläger das für die Monate Dezember 1996 bis März 1997 gezahlte Kindergeld in Höhe von 860 DM zurück. Die Beklagte ging davon aus, daß der Sohn des Klägers mit der Ablegung der Lehramtsprüfung seine Berufsausbildung im November 1996 beendet habe und damit der Kindergeldanspruch ab Dezember 1996 entfallen sei.

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24.07.1997).

Der Kläger hat Klage erhoben und im wesentlichen folgendes ausgeführt:

1. Die Beklagte habe zu Unrecht das Kindergeld zurückgefordert. Entgegen der Auffassung der beklagten Behörde sei die Berufsausbildung seines Sohnes F. nicht abgeschlossen. Das Staatsexamen stelle gerade keinen Berufsabschluß dar. Mit Ablegung der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien sei man nicht zur Berufsausübung befähigt, da die Ausübung einer Tätigkeit im höheren Schuldienst an Gymnasien den Vorbereitungsdienst (Referendarausbildung – 2. Bildungsabschnitt) mit anschließendem Examen voraussetze.

Die Beklagte verkenne auch, daß es hier nicht um ein Zweitstudium gehe, sondern um eine höhere Qualifikation (Promotion) einer begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Ausbildung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine nach dem Studium begonnene Referendarausbildung für das Kindergeld anspruchsbegründend sei, ein Promotionsstudium –wie im Streitfall– dagegen nicht. Sein Sohn F. habe wegen hervorragender Leistungen während des Studiums ein Promotionsstipendium erhalten. Ferner sei dem Sohn nahegelegt worden, hieran anschließend nicht das Lehramt an einem Gymnasium aufzunehmen, sondern eine akademische Laufbahn einzuschlagen. Auch insoweit befinde sich der Sohn noch in der Berufsausbildung, da in seinem Fach eine Promotion zwingend notwendig für eine akademische Laufbahn sei.

2. Das Einkommensteuergesetz sehe die Kosten für eine Promotion als Ausgaben für die Berufsausbildung an. Man könne deshalb davon ausgehen, daß ein fortführendes Studium, das der Promotion diene, durchaus als Berufsausbildung zu werten sei. Der Abschn. 180 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien – EStR – besage, daß eine Berufsausbildung nicht als abgeschlossen angesehen werden könne, wenn sich ein ergänzendes Studium bzw. ein Zweitstudium hieran anschließe. Selbst wenn sich kein Promotionsstudium bei F. angeschlossen hätte, sei die dem Staatsexamen folgende Referendarzeit noch Bestandteil der Berufsausbildung. Gleiches habe demnach auch für ein Promotionsstudium zu gelten, weil es gleichermaßen – wie die Referendarausbildung – der Berufsausbildung diene und erforderlich sei, um die erste Berufsausbildung des Sohnes abzuschließen. Bislang liege –wie ausgeführt– kein derartiger Berufsabschluß vor.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 19.06.1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.07.1997 aufzuheben und die Zahlung des Kindergeldes bis Mai 1997 fortzusetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise hat sie beantragt, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte hat folgendes ausgeführt:

Das Kindergeld sei zu Recht vom Kläger zurückgefordert worden. Der Sohn des Klägers habe mit der Ablegung der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien seine Hochschulausbildung beendet. Zur Hochschulausbildung gehöre auch die Ablegung des Examens. Das Examen sei abgelegt, wenn der Prüfungsteilnehmer offiziell von dem Prüfungsergebnis mündlich oder schriftlich unterrichtet werde. Der Sohn des Klägers sei am 30.11.1996 – ausweislich des Prüfungszeugnisses – vom Prüfungsergebnis unterrichtet worden. Damit sei seine Berufsausbildung beendet.

Die Vorbereitung auf die Promotion sei nur dann Berufsausbildung, wenn die Promotion das Studium – anstelle eines Diplom- oder Staatsexamens bzw. der Magisterprüfung – abschließe oder sie als alleiniger Abschluß vorgesehen sei. Dies treffe im Streitfall aber nich...

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