Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 5 EigZulG
Leitsatz (redaktionell)
"Erstjahr" im Sinne des § 5 EigZulG ist das Jahr, in dem der Förderzeitraum beginnt. Nur wenn die Einkunftsgrenze überschritten wird, erfolgt eine erneute Prüfung im nächsten Jahr bzw. in den weiteren Folgejahren.
Normenkette
EigZulG § 5 S. 1
Tatbestand
Streitig ist die Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG).
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt, die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Krankenschwester, dazu Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug
1995 156.205 DM lt. ESt-Bescheid vom 20. 4. 1999 1996 257.130 DM " " " 7. 2. 2000 1997 320.324 DM " " " 8. 7. 1999.
Mit notariellem Vertrag vom 15. 6. 1996 erwarben die Kläger das bebaute Grundstück Xxxstraße 6 in H. zum Kaufpreis von 920.000 DM. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgte zum 1. 10. 1996. Seit 18. 7. 1997 nutzen sie das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Auf Antrag der Kläger setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 12. 1. 1998 die Eigenheimzulage für 1997 bis 2003 auf jeweils 4.000 DM (Fördergrundbetrag 2.500 DM + Kinderzulage 1.500 DM) fest. Nach der Einkommensteuererklärung 1997 am 2. 2. 1999 ergab sich, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte für die Jahre 1996 und 1997 480.000 DM überstieg. Darauf hob das Finanzamt mit Bescheid vom 18. 3. 1999 gem. § 11 Abs. 4 EigZulG die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1997 auf. Den Einspruch des Klägers wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 8. 7. 1999 zurück. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen: Zu Unrecht gehe das Finanzamt davon aus, daß das "Erstjahr" das Jahr des Einzugs in das angeschaffte Eigenheim sei. Diese Gesetzesauslegung sei durch den Wortlaut des § 3 EigZulG nicht gedeckt. Vielmehr sei das Jahr der Anschaffung das Jahr, in dem der Förderzeitraum beginne; daher müsse das Jahr der Anschaffung auch das Erstjahr sein, woraus sich die für die Einkommensgrenzen nach § 5 Satz 1 EigZulG maßgeblichen Zeiträume ergäben. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid über Eigenheimzulage ab 1997 vom 18. 3. 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1999 aufzuheben.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ausgeführt: Die Einkommensgrenzen des § 5 EigZulG seien im Streitfall überschritten. Entscheidend sei das Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte erstmalig die Eigenheimzulage in Anspruch nehmen könne (Erstjahr). Dies sei das Jahr 1997 gewesen. Daher sei der Gesamtbetrag der Einkünfte der Jahre 1997 und des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) 1996 zu erfassen. Für die zusammenveranlagten Kläger sei in diesen Jahren die Summe von 480.000 DM nach § 5 Satz 2 EigZulG überschritten gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten des Finanzamts und des Finanzgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Das Finanzamt hat zu Unrecht die mit Bescheid vom 12. 1. 1998 gewährte Eigenheimzulage mit Bescheid vom 18. 3. 1999 aufgehoben.
1. Nach § 3 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen. Ein Anspruch besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstjahrs zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) - bei Ehegatten - 480.000 DM nicht übersteigt.
2. Im Streitfall haben die Kläger einen Anspruch auf Eigenheimzulage, da zu Beginn des Förderzeitraums 1996 (Erstjahr) und im Vorjahr 1995 der Gesamtbetrag der Einkünfte 480.000 DM nicht überstieg.
Nach Auffassung des Senats beginnt die Prüfung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG beim Beginn des Förderzeitraums; nur wenn die Einkunftsgrenze überschritten wird, erfolgt eine erneute Prüfung im nächsten Jahr usw., und zwar, ohne daß es auf die anderen Tatbestandsmerkmale ankommt. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut. Das EigZulG spricht in § 1 abstrakt vom Anspruchsberechtigten, der einen Anspruch "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften" hat; §§ 2 - 5 EigZulG enthalten in eigenständigen Regelungen unbedingt formulierte Tatbestandsmerkmale, die keinen Bezug oder eine Rangfolge untereinander erkennen lassen. Nach § 10 EigZulG entsteht zwar der Anspruch auf Eigenheimzulage mit Beginn der Nutzung der angeschafften Wohnung. Hieraus ist aber nicht zu entnehmen, daß das Erstjahr das Jahr ist, in dem in der Person des Anspruchsberechtigten erstmals alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen (so die Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreib...