Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung / Verbot des Betriebsausgabenabzugs bei Aufwendungen für eine Segelyacht und zwei Doppeldeckerflugzeuge
Leitsatz (redaktionell)
Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, für die eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG bestehen kann und verzichtet sie zugleich hierfür auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegen ihren Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person, so ist vorrangig eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG zu prüfen.
Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrere Gesellschafter ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr nur aus diesem Anlass Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Beurteilung von Aufwendungen für eine Segelyacht und zwei Doppeldeckerflugzeuge als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt die Herstellung von und den Handel mit Maschinen. Alleingesellschafterin ist die Firma A KG (KG). Die Klägerin hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. März. Streitig ist der Gewinn der Wirtschaftsjahre 1982/83-1989/90.
Geschäftsführer der Klägerin war in den Streitjahren der Dipl.-Ing. A. Er hielt eine Beteiligung von mehr als 50 v.H. an der KG und war auch deren Komplementär und Geschäftsführer.
Mit Wirkung ab 1. April 1981 verpachtete die KG ihr Handelsgeschäft (Betrieb einschließlich aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände) an die Klägerin. Als Pachtzins wurde vereinbart, dass "der Verpächter Ersatz seiner sämtlichen, nicht aktivierungspflichtigen Aufwendungen für das verpachtete Handelsgeschäft" erhält. Nach dem Vertrag beinhaltete der Pachtzins auch den "Ersatz der Abschreibungen des Verpächters auf das verpachtete Handelsgeschäft". Die Instandhaltung des verpachteten Handelsgeschäftes oblag der Pächterin; Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen waren Sache des Verpächters (§ 1 Abs. 6 des Pachtvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 31.03.1981 Bezug genommen.
Zum verpachteten Gesamthandsvermögen der KG gehörten eine Segelyacht und zunächst ein Doppeldeckerflugzeug (Anschaffung 1977) und ab 1984 ein weiteres. Die Aufwendungen für die Segelyacht im Wirtschaftsjahr 1981/82 waren Gegenstand der Verfahren I 34/90 und I 78/97 (2. Rechtsgang) beim Finanzgericht Nürnberg und der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 04.12.1996 (I R 54/95, BFH/NV 1997, 190). Der BFH kam zu dem Schluss, dass die nach Saldierung mit den erzielten Chartereinnahmen verbliebenen Aufwendungen, soweit sie nicht auf die Fahrten von Betriebsangehörigen entfielen oder übliche Chartergebühren überstiegen, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien. Der Klägerin stand daher ein Anspruch auf Ersatz in angemessener Höhe zu. Den Verzicht auf diesen Anspruch beurteilte er als vGA.
Im Rahmen von Außenprüfungen, die sich lt. Prüfungsanordnungen vom 19.10.1987 und vom 17.02.1992 u.a. auf die Körperschaftsteuer 1983 bis 1986 und 1987 bis 1990 und das verwendbare Eigenkapital für den entsprechenden Zeitraum erstreckten, wurde hinsichtlich der Aufwendungen für die Segelyacht Folgendes festgestellt:
Die Yacht wurde von 1977 bis 1979 von einer norddeutschen Werft erbaut und gehörte zum Anlagevermögen der KG. Sie wurde am 06.11.1979 unter dem Namen "X" in das Schiffsregister beim Amtsgericht B eingetragen. Das Schiff wurde aus Aluminium gefertigt, hatte eine Länge von 13,69 m, eine Breite von 4,28 m und eine Tiefe von 2,12 m. Die Bruttoregistertonnen beliefen sich auf 23,71; die Maschinenleistung betrug 80 PS (Dieselmotor). Nach Probefahrten in Nord- und Ostseegewässern wurde sie zu Beginn der Segelsaison 1980 in das Mittelmeer überführt und dort endgültig in Betrieb genommen. Im Dezember 1981 wurde hierfür ein Liegeplatz in einem Mittelmeerhafen in Frankreich erworben. Für die Yacht und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter ermittelte das Finanzamt Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten in Höhe von 910.770 DM.
Die Yacht wurde in den Kalenderjahren 1982-1989 i.d.R. vier Wochen pro Jahr von Lehrlingen, 5-10 Wochen von Arbeitnehmern (teilweise in Begleitung von Bekannten oder Angehörigen) und bis 1987 für 2-3 Wochen von der Familie A genutzt. Die Arbeitnehmer hatten für die Nutzung keine Chartergebühren zu entrichten; für die Mitnahme von Angehörigen wurden 90 DM pro Tag in Rech...