Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungszahlung für Pensionsanwartschaft Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage, ob in einer Abfindung in Höhe des Barwerts einer Pensionsanwartschaft eine vGA zu erblicken ist - hier verneint.
2. Zur Ermittlung des Barwerts einer Pensionszusage.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 NS. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Abfindungszahlung für eine Pensionsanwartschaft als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen ist.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH Kundendienst im Bereich von Kraftfahrzeugteilen, insb. von Produkten der Z -AG. Die Geschäftsanteile in Höhe von 244.000 DM hielten bis 01.11.2006 Y (geb. 18.04.1954) und jeweils in Höhe von 2.000 DM seine Kinder XY , WY und VY. Y war auch alleiniger Geschäftsführer.
XY erwarb mit notariellem Vertrag vom 09.11.2006 die Geschäftsanteile an der Klägerin von seinen Geschwistern. Zum 01.11.2006 gründeten Y und XY die „Y und XY GbR”, an der sich Y zu 65% und XY zu 35% beteiligten. Y brachte in diese GbR aus dem Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens das von der Klägerin genutzte Grundstück in 1, Str. 1 und seine Geschäftsanteile an der Klägerin ein.
Im Geschäftsführervertrag der Klägerin mit Y vom April 1990 sagte die Klägerin Y folgende Altersversorgung zu:
§7
Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung
3. Der Geschäftsführer erhält ein lebenslanges Ruhegehalt mit 60 % Witwenrentenanwartschaft, wenn
a) er dauernd arbeitsunfähig wird,
b) der Geschäftsführervertrag mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet.
Der Anspruch auf Zahlung des Ruhegehalts entfällt, wenn die Gesellschaft den Vertrag aufgrund eines vom Geschäftsführer verschuldeten wichtigen Grundes kündigt.
4. Das Ruhegehalt beträgt jährlich 72.000 DM.
5. Stirbt der Geschäftsführer während der Dauer des Vertrages oder während der Zeit, in der ihm ein Anspruch auf Ruhegeld zusteht, so erhält seine Ehefrau ein Witwengeld i.H.v. 60 Prozent seines Ruhegehaltes.
6. Ruhegehalt und Witwengeld ändern sich im gleichen Zeitpunkt und im gleichen Verhältnis, in dem sich das monatliche Grundgehalt eines leitenden Regierungsdirektors des Landes Bayern gegenüber dem Stand bei Eintritt in den Ruhestand ändert.
7. Ruhegehalt und Witwengeld werden in gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende gezahlt.
8. Eine Beleihung, Abtretung oder Verpfändung des Ruhegehaltsanspruchs ist ausgeschlossen.
§ 11
Schlussbestimmungen
1. Vertragsänderungen bedürfen in jedem Falle der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
…
Mit Nachtrag vom 31.07.2006 zum Geschäftsführervertrag, den auf Seiten der Klägerin alle damaligen Gesellschafter und als Pensionsberechtigter Y unterschrieben, wurde festgehalten:
Der Gesellschafter der Firma Kläger GmbH , Herr Y , beabsichtigt, einen Teil seiner Anteile an der Firma Kläger GmbH an seinen Sohn, Herrn XY , zu übertragen. Um seinem Sohn eine von Pensionsansprüchen unbelastete Gesellschaft übergeben zu können, verzichtet Herr Y auf seinen Provisionsanspruch (einschließlich Witwenanwartschaft) gegenüber der Kläger GmbH .
Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:
Herr Y verzichtet mit Wirkung vom August 2006 auf seinen Pensionsanspruch. Als Abfindung erhält er von der Kläger GmbH einen Einmalbetrag von 171.268,00 €. Dieser Betrag kommt im August 2006 zur Auszahlung.
Der im August 2006 an Y ausbezahlte Betrag wurde als Arbeitslohn von Y der Lohnsteuer unterworfen und als Betriebsausgabe behandelt. Die Pensionsrückstellung wurde gewinnwirksam aufgelöst. Y arbeitete als Geschäftsführer der Klägerin bis zum heutigen Tag weiter.
Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2008 kam die Prüferin in Zusammenarbeit mit dem Fachprüfer für versicherungsmathematische Fragen zum Schluss, dass die Abfindungszahlung als vGA in Höhe von 171.286 € (Zahlendreher) und bei Y aufgrund der Betriebsaufspaltung und Betriebsvermögenseigenschaft der Geschäftsanteile als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sei.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen und erließ am 07.09.2009 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2006. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, dass die Abfindung nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sei. Das Abfindungsverbot des BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) greife nicht, da Y als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in seinen Anwendungsbereich falle. Die Pensionszusage sei unverfallbar ausgestaltet gewesen und habe lediglich unter der auflösenden Bedingung des § 7 des Vertrages gestanden, wonach sie entfalle, wenn die Gesellschaft dem Geschäftsführer aufgrund eines von ihm verschuldeten wichtigen Grundes kündige. Hier sei eine negative Abgrenzung formuliert worden. Die Abfindung verstoße nicht gegen das Nachzahlungsverbot, da mit der Änderung des Zahlungsmodu...