Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung von früher erworbenem Vermögen im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
Ist Vermögen aus einzubeziehenden Vorschenkungen und damit aus früheren Erwerben im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb noch mit Nießbrauchsauflagen zu Gunsten des Schenkers oder seines Ehegatten belastet, muss nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG hinsichtlich der auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfallenden Steuer, die für den letzten Erwerb erhoben wird, eine Stundung ausgesprochen werden und damit auch für diesen letzten Erwerb eine Berechnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG durchgeführt werden. Dabei sind die früheren Erwerbe jeweils mit ihrem Nettowert, also ohne die Nießbrauchsbelastungen, anzusetzen.
Normenkette
ErbStG §§ 14, 25 Abs. 1 Sätze 1-2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung von früher erworbenem Vermögen im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG.
Lt. notarieller Urkunde vom 14.01.1994 erhielt die Klägerin von ihren Eltern zwei Eigentumswohnungen in der A-Straße in B und von ihrem Vater je eine weitere Eigentumswohnung in der C-Straße sowie der D-Straße in B geschenkt. Für die Eigentumswohnungen in der A-Straße behielten sich die Eltern den lebenslangen Nießbrauch vor, der dem. Überlebenden von ihnen dann allein zustand. Für die beiden anderen Eigentumswohnungen behielt sich der Vater den lebenslangen Nießbrauch vor und räumte aufschiebend bedingt auf sein Vorableben der Mutter auf deren Lebensdauer den unentgeltlichen Nießbrauch an diesen Eigentumswohnungen ein. Das Finanzamt ermittelte den Wert der der Klägerin von ihrem Vater überlassenen Eigentumswohnungen nach deren (erhöhten) Einheitswert mit zusammen 75.880 DM und setzte mit Bescheid vom 05.05.2000 gegenüber der Klägerin für die Zuwendungen von ihrem Vater die Schenkungsteuer auf 0 DM fest.
Der Vater starb am 04.06.1996 und wurde lt. Erbschein des Amtsgerichts B von der Klägerin und ihrer Mutter zu je 1/2 beerbt.
Das Finanzamt ermittelte den Wert des Erbanteils der Klägerin unter Einbeziehung des ererbten Betriebsvermögens mit 494.468 DM. Unter Gewährung des anteiligen Freibetrags, des verminderten Ansatzes des verbleibenden Betriebsvermögens nach § 13a Abs. 2 ErbStG sowie unter Einbeziehung der Vorerwerbe in Höhe von 75.880 DM in die Steuerberechnung gelangte das Finanzamt zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 0 DM und setzte entsprechend mit Bescheid vom 05.05.2000 die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin auf 0 DM fest. In den Erläuterungen zu dem Bescheid wies es auf den Wegfall der Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen u.a. bei Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs innerhalb von 5 Jahren sowie die entsprechende Anzeigepflicht hin. Auf eine Überwachungsanfrage hin wurde dem beklagten Finanzamt am 17.02.2003 vom Finanzamt B mitgeteilt, dass der ererbte Gewerbebetrieb zum 31.12.1996 aufgegeben wurde und ab 1997 aus dem vermieteten Betriebsgrundstück nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
Das Finanzamt setzte daraufhin mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändertem Bescheid vom 18.03.2002 die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin ohne den Freibetrag und die Begünstigung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG im Umfang von zusammen 302.000 DM auf 18.733 DM (=9.578,03 €) fest. Es bezog dabei zur Berechnung der Erbschaftsteuer den Erwerb der Eigentumswohnungen als Vorerwerb mit 75.880 DM ein.
Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und machte durch ihren Vertreter geltend, dass auch die Nießbrauchsbelastung aus dem im geänderten Erbschaftsteuerbescheid erfassten Vorerwerb zu berücksichtigen sei. Mit Entscheidung vom 25.11.2003 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und beließ die Steuerfestsetzung weiterhin aus den im Bescheid vom 18.03.2003 genannten Gründen (beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG) vorläufig (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Die Prozessbevollmächtigten haben für die Klägerin Klage erhoben. Sie begehren, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2003 das Finanzamt zu verpflichten, den Bescheid vom 18.03.2003 dahin zu ergänzen, dass die darin festgesetzte Erbschaftsteuer, die auf einen Kapitalwert von 35.938 DM der Nießbrauchsbelastung der der Klägerin überlassenen Eigentumswohnungen entfällt, bis zum Erlöschen der Nießbrauchsbelastungen zinslos gestundet wird.
Zur Begründung machen sie geltend, dass die in dem gleichlautenden Ländererlass vom 09.06.2000 (BStBl. I 2000, 810) vertretene Rechtsauffassung zur Nichtberücksichtigung der Nießbrauchsbelastung des Vermögens aus dem Vorerwerb unzutreffend sei. Der Nießbrauch bestehe in unveränderter Form weiter, wie er der Klägerin als Beschenkter in der Schenkungsurkunde vom 14.01.1994 auferlegt worden sei. Weder der Vater noch die Mutter der Klä...