Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit
Leitsatz (amtlich)
1. Ein zurückgewiesener Bevollmächtigter kann keinen neuen Vertreter bestellen, der den Kläger vertritt.
2. Ein "Einlassen" in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO bedeutet jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln unter Mitwirkung des Richters. Hierzu gehört auch das Einreichen eines Schriftsatzes in dem nochmals der Klageantrag gestellt wird und um Mitteilung gebeten wird, ob noch Ausführungen zu machen sind.
Normenkette
ZPO § 43; FGO § 62 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist das Kindergeld für die Kinder H (geb.: xx.xx.2000) und I (geb.: xx.xx.1999).
Die Klägerin übersiedelte mit ihrem Ehemann und den Kindern im Juli 2007 von Portugal nach Deutschland. Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 31.07.2007 Kindergeld für I und H fest. Die Klägerin und ihre Familie waren seit dem 13.11.2007 unter der Adresse J gemeldet. Die Kinder wurden in die Waldorfschule J aufgenommen.
Die Klägerin und ihre Familie wurde am 12.02.2010 zum 01.01.2010 von Amts wegen von der Gemeinde J nach unbekannt abgemeldet. Ein Schreiben der Familienkasse an die Klägerin vom 03.02.2011 unter der Adresse J kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück.
Daraufhin hob die Familienkasse mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 03.03.2011 die Festsetzung von Kindergeld gegenüber der Klägerin ab Januar 2010 auf und forderte das in der Zeit von Januar 2010 bis Januar 2011 ausbezahlte Kindergeld zurück. Der Bescheid wurde nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt.
Der Waldorfschulverein J teilte der Familienkasse mit Schreiben vom 10.12.2012 mit, dass die Kinder H und I der Klägerin die dortige Schule vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2009 besucht hätten, jedoch von den Eltern mit Schreiben vom 21.04.2009 und 31.07.2009 wegen der beabsichtigten Umsiedlung nach Paraguay abgemeldet worden seien.
Mit Bescheid vom 06.03.2013 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld gegenüber der Klägerin ab August 2009 auf und forderte das in der Zeit von August 2009 bis Dezember 2009 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 1.640 € zurück (bezeichnet als 2. Rückforderung).
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin ab August 2009 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe und auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sei oder so behandelt werde. Der Bescheid wurde nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt.
Mit Fax vom 20.03.2013 erhob die Klägerin Einspruch. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2013 zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob Klage gegen den Bescheid der Familienkasse vom 06.03.2013 und gegen die Einspruchsentscheidung vom 28.03.2013.
Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr widerrechtlich Kindergeld für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2011 vorenthalten werde. Sie werde beim Finanzamt K als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geführt und verweist hierzu auf eine "NV-Mitteilung über Einkommensteuer 2011" des Finanzamts K für das Jahr 2011 vom 07.02.2013. Weiter legt sie eine Bescheinigung der LM vom 11.05.2013 vor, wonach der Klägerin (geborene M) und ihrer Familie im Haus in O ganzjährig 3 Zimmer zur Verfügung stehen. Daher verfüge sie über eine Unterkunft, die ihr und ihrer Familie ganzjährig zur Verfügung stehe.
Die Familienkasse beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klägerin und ihre Kinder weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben. Soweit die Klage den Zeitraum Januar 2010 bis Januar 2011 betrifft, sei die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) bereits unzulässig. Die habe mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 03.03.2011 die Festsetzung von Kindergeld gegenüber der Klägerin ab Januar 2010 aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 23.12.2013 A, der mit Schreiben vom 08.09.2013 für die Klägerin auftrat, als Bevollmächtigten zurückgewiesen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist in der Sitzung vom Präsidenten das Urteil verkündet worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.12.2013, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die dem Gericht vorliegende Kindergeldakte mit der Nr. xxxxx verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
1.Das Gericht legt das Klagebegehren dahin aus, dass die Klägerin begehrt, den Bescheid der Familienkasse vom 06.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung der beklagten Familienkasse vom 28.03.2013 aufzuheben und ihr Kindergeld für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2011 zuzusprechen. Dem Schreiben des A vom 08.09.2013 kann kein weitergehender Antrag entnommen werden, zumal er ausführt, dass er sich der Klage der B anschließt.
2. Der zuständige 3. Senat des Gerichts entsch...