rechtskräftig
Tatbestand
Streitig ist, ob Trinkgelder Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist angestellter Flugkapitän. In der Einkommensteuererklärung 1992 machte er u. a. Hoteltrinkgelder in Höhe von 721 DM wie folgt geltend:
Koffer ins Zimmer |
1,00 DM |
Koffer in den Bus |
1,00 DM |
Zimmermädchen |
5,00 DM |
pro Übernachtung |
7,00 DM |
insgesamt 103 Übernachtungen |
721,00 DM. |
Im teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 14.05.1993 berücksichtigte der Beklagte die Trinkgelder nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit. Er führte aus, daß sie mangels Nachweises nicht anerkannt werden; eine pauschale Anerkennung sei im Hinblick auf §,12 EStG nicht möglich.
Wegen eines anderweitigen Sachverhalts änderte der Beklagte den Bescheid am 07.06.1993 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er begehrte weiterhin, die Trinkgelder als Werbungskosten zu berücksichtigen. Er sei laut Dienstanweisung von seinem Arbeitgeber angehalten worden, Trinkgelder im ortsüblichen Rahmen zu geben, zumal er als Cockpitmitglied die Fluglinie – auch in Uniform – repräsentiere.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.1993 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Er führte dabei aus, daß dem Abzug der Trinkgelder als Werbungskosten die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegenstehe. Die Hingabe der Trinkgelder gründe in der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Klägers. Sie seien als sog. „Aufmerksamkeiten” der Privatsphäre zuzuordnen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, daß die Hingabe der Trinkgelder (auch) geeignet sei, die berufliche Tätigkeit des Klägers zu fördern, seien die Aufwendungen als sog. „gemischte Aufwendungen” nicht abzugsfähig, weil eine Aufteilung nach beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich sei. Im übrigen seien die Trinkgelder, soweit sie mit Übernachtungen und Verpflegung in Zusammenhang stünden, mit den Pauschbeträgen für Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand abgegolten.
Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18.10.1993 Klage erhoben. Sie haben die Klage wie folgt begründet: Anhand des Flugbuches seien die Übernachtungen 1992 aufgelistet worden. Die vorgelegte Auflistung belege 105 Übernachtungen. Die Trinkgeldzahlungen stellten Reisenebenkosten dar und fielen je Hotelübernachtung für den Gepäckträger zum Hotel, für den Zimmerservice und den Gepäckträger aus dem Hotel an. Quittungen hierfür würden naturgemäß nicht ausgestellt. Die Hotelrechnungen würden in der Regel von der Fluggesellschaft beglichen, d. h. von der … übernommen, so daß ihm, dem Kläger, keine Hotelkosten entstünden. Er müsse daher die Reisekosten aus eigener Tasche zahlen. Als Reisenebenkosten dürften die Trinkgeldzahlungen nicht mit den Pauschbeträgen für Übernachtung und Verpflegung in Verbindung gebracht werden. Dies sei bis 01.04.1992 ggf. noch möglich gewesen. Bis dahin sei aufgrund einer Vereinbarung mit der OFD Hamburg die Differenz zwischen den steuerlichen Pauschbeträgen und höheren, vom Arbeitgeber gezahlten, Spesensätzen für eintägige Dienstreisen nicht versteuert worden. Dies gelte jetzt nicht mehr. Die Trinkgelder stellten Reisenebenkosten i. S. Abschnitt 40 Lohnsteuerrichtlinien –LStR– dar, die in der tatsächlichen Höhe abziehbar seien und grundsätzlich nicht mit den Pauschbeträgen abgegolten werden. „Abwesenheitsgelder” (= Verpflegungskostenzuschüsse bzw. Verpflegungspauschalen), welche die steuerlichen Pauschbeträge überstiegen, würden jetzt als Arbeitslohn versteuert. Übernachtungspauschalen würden seitens der Fluggesellschaft wegen Übernahme der Hotelkosten durch diese nicht gezahlt.
Die berufliche Veranlassung der hingegebenen Trinkgelder ergebe sich u. a. auch daraus, daß der Arbeitgeber empfohlen habe, Trinkgelder zu geben und er, der Kläger, als Repräsentant der Fluggesellschaft und als Flugkapitän in Uniform sich aus beruflichen Gründen dem nicht habe entziehen können. Pro Hotelübernachtung seien 8,00 DM oder 4 $ als angemessene und tatsächlich hingegebene Trinkgelder anzusetzen. Im übrigen werde insoweit auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.07.1991 (13 K 13 552/87) hingewiesen. Danach seien die Trinkgelder mit ca. 5,00 DM täglich als Werbungskosten im Schätzwege anzusetzen. Das Finanzamt Celle habe sich dieser Handhabung angeschlossen. Es sei aber noch zu betonen, daß er, der Kläger – im Gegensatz zum Urteilsfall des Hessischen Finanzgerichts, bei dem es sich um die Klage eines Copiloten gehandelt habe – Flugkapitän sei, von dem die Hingabe eines höheren Trinkgeldes erwartet werde.
Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.09.1993 den Einkommensteuerbescheid vom 07.06.1993 dahin zu ändern, daß zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 721,00 DM anerkannt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen in der E...