Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Veranlassung einer Darlehensgewährung an Gesellschafter der Arbeitgeber-GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Eine Darlehensgewährung an den Gesellschafter einer Arbeitgeber-GmbH, der das Darlehen zum Teil als Gesellschafter-Darlehen an die Gesellschaft weiterreicht, ist nicht durch das Arbeitsverhältnis des Darlehensgebers mit der GmbH veranlasst.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die berufliche Veranlassung eines vom Kläger hingegebenen, mangels Rückzahlung aber ausgefallenen Darlehens in Höhe von 50.000,- DM.
Der ledige Kläger war bis März 1997 als Baustellenleiter bei der Firma X beschäftigt. Während er im Streitjahr nur noch ein Konkursausfallgeld in Höhe von 2.000,- DM erhielt, hatte er in den Vorjahren aus seiner Tätigkeit - laut seinen Einkommensteuererklärungen - Bruttoarbeitslöhne von 89.689,- DM (1994), 92.529,- DM (1995) und 90.411,- DM (1996) bezogen.
Laut Gewerbeanmeldung vom 20.03.1997 betrieb der Kläger ab 10.03.1997 ein eigenes Unternehmen mit den Tätigkeiten "Häusl. Kleinreparaturen, Hausmeistertätigkeit und Renovierungen". In seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG- erklärte er für den Zeitraum 10.03. bis 31.12.1997 einen Gewinn von 138.740,13 DM.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger einen Betrag von 50.000 DM als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Erläuternd war seitens der Prozessbevollmächtigten angemerkt: "Das von Herrn Kläger am 10.06.1996 gewährte Darlehen wurde aus rein beruflichen Gründen zur Sicherung des Arbeitsplatzes gewährt." Weiterhin war eine Bestätigung des Herrn Klaus X vom 15.03.1999 beigefügt, mit folgendem Wortlaut: "... hiermit bestätige ich Ihnen wunschgemäß, daß das von Ihnen am 05.06.1996 gewährte Darlehen in Höhe von DM 50.000,- zur Begleichung betrieblicher Verbindlichkeiten der Firma X und der Firma Klaus X - Vermietung und Verpachtung - verwendet wurde."
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 05.06.1996 wurde zwischen dem Kläger (Darlehensgeber) und Herrn Klaus X (Darlehensnehmer) - Anschrift: XXX - folgender Darlehensvertrag geschlossen:
"Herr Kläger gewährt Herrn Klaus X ein Darlehen in Höhe von 50.000,- DM (in Worten fünfzigtausend).
Der Betrag wird am 10.6.96 auf das Privatkonto von Klaus X, Bankverbindung überwiesen.
Der Betrag ist jährlich mit 5% zu verzinsen.
Die Rückzahlung der 50.000,-- DM zuzüglich angelaufene Zinsen erfolgt bis spätestens 31. Mai 1997 an Herrn Kläger.
Eine Abänderung dieses Vertrages kann nur schriftlich und im beiderseitigen Einvernehmen stattfinden."
Der Darlehensbetrag von 50.000,- wurde dem vorgenannten Privatkonto des Herrn Klaus X bei der Bank mit Wertstellung 07.06. gutgeschrieben. Herr Klaus X überwies dann am 10.06.1996 30.000,- DM auf ein Konto der X, mit dem Vermerk unter "Verwendungszweck": "Darlehen von privat vom 10.6.96"
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war Herr Klaus X aus A. Der von diesem am 24.02.1997 gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens sowohl über das Vermögen der Firma X als auch der Firma Klaus X Vermietung und Verpachtung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 30.04.1997 mangels Masse abgewiesen.
Entsprechend einem vorherigen Hinweis vom 01.04.1999 wurde der Darlehensverlust in dem nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -AO- teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 24.06.1999 (festgesetzte Einkommensteuer 40.640 DM) nicht als Werbungskosten anerkannt.
Im Einspruchsverfahren, in dessen Verlauf - ohne Auswirkung auf den streitigen Betrag von 50.000,- DM - ein (nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) geänderter Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (festgesetzte Einkommensteuer 39.378,00 DM) erging, machten die Bevollmächtigten geltend, dass ausschließlich auf die Intention des Klägers als Darlehensgeber abzustellen sei, der mit der Darlehenshingabe seinen Arbeitsplatz bei der in wirtschaftliche Not geratenen Firma X habe retten wollen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.2003 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und führte insbesondere aus:
Im Streitfall sei das Darlehen nicht der in finanzielle Not geratenen Fa. X, sondern Herrn X persönlich auf ein Privatkonto überwiesen worden. Allein die Tatsache, dass dieser von den 50.000 DM nur einen Betrag von 30.000 DM auf ein betriebliches Konto der X GmbH überwiesen habe, zeige, dass Herr X - und nicht die X GmbH - die Verfügungsgewalt gehabt habe. Herr X als Privatperson habe bestimmt, welchen Betrag er zur Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten einsetze. Hätte der Kläger tatsächlich seinen Arbeitsplatz sichern wollen, hätte er den Darlehensvertrag mit der Firma X GmbH - mit der er auch seinen Arbeitsvertrag gehabt habe - abgeschlossen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger seit der Beendigung seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der X GmbH eine eigene Firma lei...