Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG bei Verkauf eines Flugzeugs im Rahmen eines einheitlichen Geschäftskonzepts
Leitsatz (amtlich)
Ist die Vermietung sowie der An- und Verkauf eines Flugzeugs Gegenstand eines von Anfang an bestehenden und später auch durchgeführten unternehmerischen Konzepts, so gehört der Gewinn aus der Veräußerung des Flugzeugs als Anlagevermögen zum laufenden Gewinn und ist kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn gemäß § 34 EStG.
Normenkette
EStG § 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein tarifbegünstigter Aufgabegewinn nach § 34 EStG vorliegt.
Die Klägerin betrieb nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 25.04.1993 einen Handel mit und die Vermietung von Flugzeugen, Flugzeugbestandteilen und Flugzeugzubehör jeder Art. Sie begann am 27.11.1992 mit ihrer Tätigkeit und ermittelte ihren Gewinn durch Vermögensvergleich (§ 5 EStG). An der Klägerin sind die – Z – als Komplementär GmbH sowie als Kommanditist T mit einer Einlage von 1,5 Mio. DM beteiligt.
Die Klägerin erwarb im November/Dezember 1992 von der Firma M ein gebrauchtes Flugzeug vom Typ Learjet 35 A (Baujahr: 1978) zum Kaufpreis von 1,35 Mio. US-Dollar. Dieses Flugzeug vermietete die Klägerin an die M gemäß dem Miet- und Halterschaftsvertrag vom 24.11.1992. Die Vermietung dieses Flugzeugs war die einzige Tätigkeit der Klägerin in der Zeit von 1992 bis 1996.
Nach Ziff. 8.1. des Mietvertrages wurde das Mietverhältnis fest bis zum 31.12.1995 geschlossen. Nach Ablauf der Mietdauer bestand im gegenseitigen Einvernehmen die Möglichkeit, den Mietvertrag mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zu verlängern. Nach Ziffer 3 des Vertrages wird das Flugzeug ausschließlich auf Rechnung des Mieters betrieben, d.h. sämtliche mit dem Betrieb und dem Besitz (ausgenommen Finanzierungskosten) des Flugzeuges anfallende Nutzungen und Lasten gebühren dem Mieter bzw. sind von diesem zu tragen. Die Vermieterin, also die Klägerin, erhält "für den Kapitalaufwand pro Jahr 180.000 zuzüglich Umsatzsteuer". Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaskoversicherung abzuschließen und hat den Vermieter von allen Haftungsansprüchen Dritter freizustellen (Ziffer 4.3.). Hinsichtlich der weiteren Vertragsinhalte wird auf den Miet- und Halterschaftsvertrag vom 24.11.1992 verwiesen.
Nach einer Zusatzvereinbarung zur Bestellung des Learjets 35 A, ebenfalls vom 24.11.1992, garantiert die Verkäuferin M bis zum 31.12.1995 einen Rückkaufpreis von 1 Mio. US-Dollar. Weiter wird in der Zusatzvereinbarung festgelegt, dass die Käuferin – die Klägerin – der Verkäuferin bis zum 01.01.1995 verbindlich mitteilt, ob sie das Flugzeug bis zum 31.12.1995 zurückgeben will.
Mit Kaufvertrag vom 30.10.1995 veräußerte die Klägerin das Flugzeug mit Liefertermin Januar 1996 zum Kaufpreis von 1,45 Mio. US-Dollar netto an die M zurück. Vorausgegangen war ein Schriftwechsel zwischen den Kaufvertragspartnern, in dem die M z.B. mit Schreiben vom 11.09.1995 alternativ den Kauf des Flugzeugs zu einem Kaufpreis von 1,4 Mio. US-Dollar zum Jahresbeginn 1996 oder die Weiteranmietung des Flugzeugs bei einer Erhöhung der Mietzahlung auf 205.000 DM unter ansonsten gleichen Konditionen, angeboten hatte.
Zum Stichtag 09.01.1996 reichte die Klägerin eine Aufgabebilanz ein. Der Klägervertreter weist darauf hin, dass die Gesellschaft mit Beschluss vom 18.10.1995 aufgelöst und abgewickelt worden sei, sie jedoch im Handelsregister noch nicht gelöscht sei. Die Klägerin ist im März 2011 unter der Nummer HRA xxx, die Z unter der Nummer HRB yyy noch im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen.
Mit nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid für 1996 vom 16.09.1999 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zunächst erklärungsgemäß auf 2.185.013 DM als tarifbegünstigter Aufgabegewinn festgestellt.
In der Folgezeit fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Die Klägerin und das beklagte Finanzamt einigten sich in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht (Az. III 94 und 95/2006) hinsichtlich der Streitjahre 1992 bis 1994 in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2009 dahin, dass das Mietverhältnis anerkannt wird. Die Restnutzungsdauer für das Flugzeug wurde beginnend im Jahr 1992 auf 10 Jahre festgelegt. Die Absetzung für Abnutzung erfolgt im Rahmen der degressiven AfA in Höhe von jeweils 30 % je Streitjahr.
Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996 vom 02.11.2009 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der vereinbarten Restnutzungsdauer für das Flugzeug von 10 Jahren auf 1.405.156 DM festgestellt. Das Finanzamt stufte den Gewinn als laufenden Gewinn und nicht als tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn ein. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Auf Seite 2 des Bescheids vom 02.11.2009 wies das Finanzamt darauf hin, dass der Feststellungsbescheid gem. § 181 Abs. 5 AO na...