Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzplandarlehen mit eigenkapitalersetzenden Charakter
Leitsatz (amtlich)
Ein nachträgliche Anschaffungskosten begründendes Finanzplandarlehen liegt nicht vor, wenn der an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligte Gesellschafter dieser ein Darlehen gewährt, sich aber eine fristlose Kündigungsmöglichkeit für den Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers oder des Ausbleibens fälliger Leistungen, insbesondere der Zinszahlungen, vorbehält.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 und 4; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 32
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes eines einer GmbH mit Sitz in Ungarn gewährten Darlehens.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 09.07.1999 des Rechtsanwalts A gründeten der Kläger und B , 1 , die Firma C KFT mit Sitz in 1 . Der Beginn der Tätigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde auf den 20.07.1999 datiert. Die Haupttätigkeit sollte in Hoteldienstleistungen mit Gaststätten bestehen. Als Stammkapital wurden 10 Mio. HUF festgelegt, wovon 90 % des Stammkapitals auf den Kläger und 10 % des Stammkapitals an B entfallen. Der Kapitalanteil des Klägers entspricht 67.500 DM.
In der Gesellschafterversammlung der Firma C KFT vom 10.07.1999 wurde beschlossen, ein Grundstück in der Größe von 8 ha 82 qm für einen Betrag von 8 Mio. HUF zu kaufen und der Firma D KFT den Auftrag zur Generalausführung für einen Betrag von 32 Mio. HUF zu geben.
Am 26.07.1999, also sechs Tage nach Aufnahme der Tätigkeit, gewährte der Kläger der Firma C KFT ein Darlehen über einen Betrag von 175.000 DM bis zum 31.12.2005. Nach dem Darlehensvertrag sollte das Darlehen sukzessive, spätestens jedoch bis zum 01.10.1999 in vollem Umfang der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Als Zinssatz waren 10 v.H. vereinbart, die Zinsberechnung sollte am 01.01 .2000 beginnen. Nach Ziffer 2 des Vertrages konnte der Kläger als Darlehensgeber u.a. das Darlehen dann fristlos kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit fälligen Leistungen, insbesondere Zinszahlungen, länger als 14 Tage in Verzug geraten war oder Zwangsmaßnahmen (z.B. Pfändungen, Zwangsversteigerungen) von dritter Seite gegen den Darlehensnehmer eingeleitet werden oder der Darlehensnehmer Konkurs anmelden muss. Nach Ziffer 5 des Vertrages kann der Darlehensnehmer -insbesondere bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers- die Gestellung geeigneter Sicherheiten verlangen. Tilgungsleistungen auf das Darlehenskapital waren während der Laufzeit des Darlehens nicht vereinbart (Ziffer 3 des Vertrages). Der Darlehensbetrag wurde am 15.09.1999 durch eine Überweisung i.H.v. 171.500 DM der Firma C KFT von Deutschland aus zur Verfügung gestellt. Über den restlichen Betrag von 3.500 DM legte der Kläger eine Bestätigung vom 10.07.1999 vor, dass er diesen Betrag der Firma C KFT als Vorschuss gewährt hat. Zinsen wurden dem Darlehen insgesamt in Höhe von 35.000 DM gutgeschrieben.
Am 25.04.2002 wurde Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei der Firma C KFT gestellt. Mit Beschluss des ungarischen Komitatgerichts vom 04.09.2003 wurde die Gesellschaft im ungarischen Firmenregister gelöscht. Als Ende der Liquidation wird der 23.06.2003 angeben.
Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen Verlust i.H.v. 277.500 DM oder 141.833,50 € geltend, der sich wie folgt aufteilt:
Gesellschafteranteil |
34.512 € |
67.500 DM |
Darlehen vom 26.07.1999 |
89.476,08 € |
175.000 DM |
Zinsgutschrift |
17.895,22 € |
35.000 DM |
Summe |
141.833,50 € |
277.500 DM |
Mit Einkommensteuerbescheid vom 12.04.2005 setzte das Finanzamt einen Auflösungsverlust nach § 17 EStG zum 31.12.2002 in Höhe von 34.512 € im Wege des Halbeinkünfteverfahrens an. Jedoch berücksichtigte das Finanzamt das vom Kläger gewährte Darlehen und die nicht erhaltenen Zinsen bei der Berechnung des Auflösungsverlustes nicht, weil das Darlehen vor der Krise gewährt und bei späterer Insolvenz nicht zurückgezahlt worden sei. Maßgebend sei nach den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid der gemeine Wert des Darlehens bei Eintritt der Krise. Das Darlehen sei nach dem Wortlaut nicht krisenbestimmt gewesen und daher sei der Darlehensverlust nicht abzugsfähig. Die für die Refinanzierung des Darlehens geltend gemachten Aufwendungen des Klägers in Höhe von 1.429 € berücksichtigte das Amt erklärungsgemäß als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.
Mit der Klage wird das Begehren weiter verfolgt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Firma C KFT sei bereits bei Abgabe des Insolvenzantrags am 25.04.2002 überschuldet gewesen. Deshalb sei die Gesellschaft in einem vereinfachten Verfahren abgeschafft worden.
Bei dem vom Kläger hingegebenen Darlehen handele es sich um ein Finanzplandarlehen, sodass es nicht darauf ankomme, wann die Krise bei der Gesellschaft eingetreten sei. Das vom Kläger gewährte Darlehen sei von vornherein in die Finanzplanun...