Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßen Rechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bewusste Falschbuchungen stellen einen wesentlichen Mangel der ordnungsgemäßen Buchführung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dar.

Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorliegen und die geltend gemachten Umsätze nicht, nicht in dieser Höhe oder nicht von dem jeweiligen Rechnungsaussteller ausgeführt worden sind.

 

Normenkette

AO § 146 Abs. 1, § 162 Abs. 2 S. 2; HGB § 239 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt in den Streitjahren zu Recht Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Entnahmen den Umsätzen hinzugerechnet und Vorsteuern versagt hat.

Die Klägerin führte seit 1982 das von ihrem Vater übernommene Unternehmen B in A als Einzelunternehmen.

Aufgrund einer bei der Oberfinanzdirektion eingegangenen Anzeige, wonach die Buchführung der Firma B mittels Rechnungen von Scheinfirmen manipuliert sei, leitete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts C am 22.09.1994 eine Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1988 bis 1992 gem. § 208 Abs. 1 AO ein. Der Fahndungsprüfer stellte insbesondere das Vorliegen von Scheinrechnungen bzw. Gefälligkeitsrechnungen der Firmen D-E GmbH, F GmbH und D GmbH zugunsten der Klägerin fest. Für die Umsatzsteuer ergaben sich nachfolgende Auswirkungen (vgl. Bericht der Steuerfahndung C über die Fahndungsprüfung bei der Klägerin vom 28.01.1999, Tz. 6):

1) Lieferungen und sonstige Leistungen zu 14 %

1988

1989

1990

1991

1992

DM

DM

DM

DM

DM

Veranlagt

1.104.403

1.805.219

2.267.309

3.267.030

3.636.163

Festgestellt durch Bp

1.104.403

1.798.974

2.273.627

3.267.030

3.636.163

Unterschied:

0

-6.245

6.318

0

0

Entstehung des Unterschieds:

gebuchte Erlöse der D GmbH

-667.692

nicht gebuchte Erlöse von der D GmbH

643.947

Scheck G auf Privatk.

17.500

Stromabrechnung H

3.598

Stromabrechnung I

2.720

Summe

0

-6.245

6.318

0

0

2) Entnahme von Gegenständen zu 14 %

1988

1989

1990

1991

1992

DM

DM

DM

DM

DM

Veranlagt

0

0

0

0

0

Festgestellt durch Fp

0

0

25.000

0

25.000

Unterschied

0

0

25.000

0

25.000

Entstehung des Unterschieds:

I/H

25.000

25.000

Summe

0

0

25.000

0

25.000

3) Abziehbare Vorsteuer

1988

1989

1990

1991

1992

DM

DM

DM

DM

DM

Veranlagt

156.342,19

261.370,11

237.349,13

418.691,10

447.137,48

Festgestellt durch Fp

131.482,08

220.223,22

230.692,32

412.253,55

412.286,30

Unterschied

-24.860,11

-41.146,89

-6.656,81

-6.437,55

-34.851,18

Entstehung des Unterschieds:

Preisnachlass LKW

-8.068,78

Scheinrechnung J

-1.703,88

Scheinrechnung vom 30.09.1988

-5.554,08

Rechnung

1.050,00

Scheinrechnung vom 15.12.1988

-2.282,00

Scheinrechnung vom 07.12.1988

-1.890,00

Scheinrechnung vom 30.05.1988

-4.900,00

zutreffender Kaufpreis

1.771,25

Scheinrechnung vom 27.07.1989

-4.695,94

zutreff. Kaufpreis

980,00

zutreff. Kaufpreis

560,00

Scheinrechnung vom 09.03.1989

-861,78

Scheinrechnung PC vom 15.12.1988

-5.857,32

Scheinrechnung PC vom 28.12.1991

-4.305,00

Scheinrechnung Autotelefon

-922,60

zutreff. Kaufpreis Autotelefon

618,09

überhöht gebuchter Wareneinkauf D H.

-12.920,00

-20.745,93

Gabelst. ohne Rechnung

-1.956,35

Scheinrechnung F vom 05.12.1988

-7.197,96

vom 15.12.1989

-13.842,15

vom 12.09.1989

-2.298,24

vom 16.03.1992

-10.679,90

Scheinrechnungen K

-1.699,33

-797,75

nicht geb. Rech. K

1.723,71

Scheinrechnungen L

-3.253,60

-2.754,00

-1.469,00

Summe

-24.860,11

-41.146,89

-6.656,81

-6.437,55

-34.851,18

Die Klägerin war an den die Rechnungen ausstellenden Firmen wie folgt beteiligt:

D-E GmbH

F GmbH

D GmbH

Gründungsdatum

-----------------------------------------------------------

Stammkapital

50.000,00 DM

50.000,00 DM

50.000,00 DM

Geschäftsführer

M

M

bis 20.12.1989:

B N

ab 20.12.1989:

M

Gesellschaftsanteile:

- B N

20 v.H.

.33,4 v.H.

- O P

32 v.H.

33,2 v.H.

4 v.H.

- D-Q GmbH

48 v.H.

96 v.H.

- R S

33,4 v.H.

An der Firma D Q GmbH waren die Klägerin mit 38 v.H. sowie die Eheleute O mit 62 v.H. beteiligt. Der Geschäftsführer der drei Gesellschaften, M, ist der 1981 geschiedene Ehemann der Klägerin, der an allen GmbHs beteiligte Gesellschafter P O ist der Vater ihres am 26.04.1988 geborenen Sohnes.

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt am 14.06.1999 gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bzw. § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1992 und setzte die Umsatzsteuer 1988 auf 23.679 DM, die Umsatzsteuer 1989 auf 31.827 DM, die Umsatzsteuer 1990 auf 19.762 DM, die Umsatzsteuer 1991 auf 45.371 DM und die Umsatzsteuer 1992 auf 100.861 DM fest.

Die Klägerin legte Einsprüche ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.02.2003 erkannte das Finanzamt die Rechnungen J, K und L an und verminderte den Entnahmewert für H/I auf 14.510 DM bzw. 15.000 DM. Es änderte daraufhin die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1992 und setzte die Umsatzsteuer 1990 auf 5.949,90 € (11.637 DM), die Umsatzsteuer 1991 auf 21.382,23 € (41.820 DM) und die Umsatzsteuer 1992 auf 50.102,51 € (97.992 DM) herab. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat Klage er...

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