Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 114 FGO Vollstreckung

 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, seine über die OFD … und das Bundesamt für Finanzen an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Zürich/Schweiz bzw. an die Deutsche Botschaft in Bern/Schweiz in die Wege geleiteten Maßnahmen zur Entziehung bzw. Beschränkung des Passes gemäß §§ 7, 8 des. Gesetzes über das Paßwesen (Paßgesetz) aufzuheben.

Die 1935 geborene Antragstellerin ist Ärztin für Neurologie und Psychiatrie. Ihre Praxis betrieb sie vom 1. August … bis einschließlich des Jahres … in einem gemieteten Anwesen in … Sie gab für die Jahre ab 1985 keine Steuererklärungen mehr ab. Am 27. März … durchsuchte die Staatsanwaltschaft … im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin wegen Betrugs zum Nachteil der Krankenkassen die Räumlichkeiten ihrer damaligen Wohnungen in … und … Am gleichen Tag schloß sich eine Steuerfahndungsprüfung an. Bei der Durchsuchung wurden zahlreiche Belege sichergestellt, die den Verdacht der Steuerhinterziehung begründen sollten (im einzelnen; Senatsentscheidungen vom 29. Mai 1996 1 K 1495/96, 1 V 1496/96, 1 K 1497/96 und 1 V 1498/96). Bei Ermittlung ihrer freiberuflichen Gewinne hatte die Antragstellerin in den Jahren 1980, 1981 bis 1984 u. a. die Leistungen der Kassenärztlichen Vereinigung nicht in zutreffender Höhe angesetzt; für die Jahre 1985 bis 1988 waren mangels Erstellung von Gewinnermittlungen keine Einnahmen erklärt worden. Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten und der Erstellung von Gutachten wurden von dem Steuerfahndungsprüfer für die Jahre ab 1985 in Relation zur Entwicklung der kassenärztlichen Leistungen geschätzt. Die Betriebsausgaben (Anschaffungen für die Praxis, Verwaltungskosten, Aushilfslöhne, PKW-Kosten u. a.) wurden für die Jahre 1980 bis 1984 mit 40 % und für die Jahre 1985 bis 1988 mit 45 % der Betriebseinnahmen geschätzt, und zwar deshalb, weil die Antragstellerin – wie die Durchsuchungen ergaben – über eine Fülle von Blanko-Rechnungsvordrucken und Blanko-Barverkaufsbelegen verschiedener Firmen verfügte und dieserhalb von Manipulationen ausgegangen wurde. Bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1980 bis 1988 stellte die Steuerfahndung u. a. nichterklärte Kapitalanlagen erheblichen Umfangs sowie Manipulationen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des klägerischen Grundbesitzes fest. Des weiteren ermittelte die Steuerfahndung, daß anläßlich der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterstützungsleistungen an Angehörige in der ehemaligen DDR und in Polen unterschriebene Blanko-Quittungen vorlagen und Veränderungen an den Belegen vorgenommen wurden. Des weiteren ging die Steuerfahndung davon aus, daß die Antragstellerin und ihr – inzwischen von ihr geschiedener und später verstorbener – Ehemann in den Streitjahren – entgegen den entsprechenden Einkommensteuererklärungen der Jahre bis 1985 – dauernd getrennt gelebt hatten. Des weiteren wurde festgestellt, daß die Antragstellerin seit Beginn der 80er Jahre systematisch Gelder aus ihrer Praxis abgezogen und ins Ausland (z. B. in die Schweiz und auf die Bahamas) verbracht hatte. Ihren inländischen Grundbesitz übertrug sie fortlaufend ab 1991 auf ihren Sohn; weiteres Vermögen von rund 700.000,– DM soll auf die in einem Altersheim lebende Mutter der Antragstellerin übertragen worden sein.

Über die im Anschluß an die Steuerfahndungsprüfung ergangenen Steuerbescheide hat der Senat unter den bereits benannten Aktenzeichen am 29. Mai 1996 rechtskräftig entschieden und die Begehren der Antragstellerin zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit den Ermittlungen der Steuerfahndung hat der Senat festgestellt, daß sich die Antragstellerin zum 11. November 1989 nach … USA abgemeldet hatte und seitdem flüchtig war. Sie entzog sich durch ständig wechselnde Aufenthalte – zuletzt in … und in der … wo sie zwei Hausgrundstücke erwarb (ein weiteres Grundstück soll sie in Italien erworben haben) – einem am 14. Januar 1992 wegen dringenden Verdachts der Steuerhinterziehung erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichtes … – 15 Gs 125/92 –, der zuletzt durch Beschluß des Oberlandesgerichts … vom 5. Mai 1994 – 2 Ws 152/94 – bestätigt worden ist. Seit dem 27. April 1992 war die Antragstellerin von der Staatsanwaltschaft … zur Festnahme ausgeschrieben.

Die Rückstände an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen betragen (Stand: 2. September 1996) 1.251.994,10 DM. Die vom Finanzamt veranlaßten umfangreichen Vollstreckungsmaßnahmen führten nur zu einem geringen Erfolg.

Bereits ab Juli bzw. September 1996 initiierte das Finanzamt bei den Paßbehörden, der Antragstellerin den Paß zu entziehen bzw. zu versagen. Dies führte im Anschluß an einen Antrag der Antragstellerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik D...

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