rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Besteuerung von Angestellten selbständiger Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters i.S.d. Art. 71 NATOTrStatZAbk

 

Leitsatz (amtlich)

Die Steuerbefreiung des Art. 71 Abs. 5 Buchst. a Satz 2 NATOTrStatZAbk für Angestellte selbständiger Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters findet bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland keine Anwendung.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 2 S. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; NATOTrStat Art. X Abs. 1 Sätze 1-2; NATOTrStatZAbk Art. 71 Abs. 5-6

 

Gründe

I.

Zwischen dem Antragsteller, einem US-amerikanischen Staatsangehörigen, und dem Antragsgegner stehen im einstweiligen Rechtsschutz sowohl die Berechtigung des Antragstellers in Bezug auf steuerliche Privilegien des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATOTrStat - (BGBl II 1961, 1190), umgesetzt durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen vom 18. August 1961 - Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - (BGBl II 1961, 1183), sowie des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 - NATOTrStatZAbk - (BGBl II 1961, 1218) als auch die Frage, ob Einkünfte des Antragstellers nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. Juni 2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784) - DBA-USA 1989/2008 - von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszunehmen sind, in Streit.

Der Antragsteller, der in den Streitjahren (2015 bis 2018) zusammen mit seiner nicht am Verfahren beteiligten Ehefrau, die sowohl die … als auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit inne hat, im Inland wohnte, erzielte in den Streitjahren aus seiner ausschließlich im Inland ausgeübten und im Jahr 2013 aufgenommenen Tätigkeit für das M… College (USA - M.C.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Antragsteller und dessen Ehefrau erwarben im Jahr 2016 das Eigentum an dem von ihnen und ihren zwei gemeinsamen Kindern in der Folge bewohnten Einfamilienhaus. Darüber hinaus erwarb der Antragsteller im Jahr 2015 eine Eigentumswohnung und im Jahr 2018 ein Einfamilienhaus, die er im Anschluss jeweils vermietete. Die Ehefrau des Antragstellers erzielte Einkünfte aus einer ausschließlich im Inland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit für das T… College (USA).

Nach Aufforderung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch den Antragsgegner machte der Antragsteller geltend, sein Gehalt werde von dem US-Staat M bezahlt, komme also aus einer öffentlichen Kasse, weshalb allein den USA das Besteuerungsrecht zustehe. Die Feststellungs- und Beweislast für das behauptete Gegenteil treffe die Finanzverwaltung. Der Zusatz "Europe" sei lediglich eine universitätsinterne Bezeichnung ohne Bezug oder Hinweis auf Ortskräfte. Zudem sei er, der Antragsteller, nach Art. 71 Abs. 5 NATOTrStatZusAbk als ein Mitglied des zivilen Gefolges anzusehen. Das Gehalt sei unter der Voraussetzung berechnet worden, dass eine Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht entstehen werde.

Er, der Antragsteller, habe von Februar 1982 bis August 1985 ausschließlich in den USA Militärdienst geleistet. Danach sei er in der privaten US-Wirtschaft in C (USA) tätig gewesen. Im Januar 2009 sei die Einreise aus den USA in das Inland als Professor der University of P "unter dem NATOTrStat" erfolgt. Nachdem diese Universität ihren Vertrag mit dem US-Militär an das M.C. verloren habe, sei die Übernahme als Professor durch das M.C. erfolgt. Die Heirat sei 2001 in O (USA) mit dortigem Wohnsitz und Aufenthalt erfolgt. Er, der Antragsteller, habe zwei Kinder, die ein deutsches Gymnasium besuchten, nachdem das Gehalt des M.C. kein Schuldgeld für das US-System übrig lasse. Grundvermögen bestehe in R (Deutschland), L (Deutschland), O (USA - Antragsteller) und L (EU-Staat, Ehefrau des Antragstellers). Unter der Überschrift "Rückkehrwille" führte der Antragsteller aus,

"O (USA), sobald die aktuellen Dienstverträge ausgelaufen sind"

"Wohnung USA wird von Familie bewohnt; Besuche dort so oft wie möglich".

Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher angeblichen Faktenlage der Antragsgegner behaupte, er, der Antragsteller, habe bei Aufnahme seiner Tätigkeit für das M.C. bereits einen Wohnsitz und/oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt.

Nachdem der Antragsgegner die Einkommensteuer für die Streitjahre gegenüber dem Antragsteller mit Bescheiden vom 6. Augus...

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