Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus einem Schneeballsystem
Leitsatz (amtlich)
Ob im Rahmen eines Schneeballsystems erzielte Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4, bzw. Nr. 7 EStG oder als nicht steuerbare Spekulationsgewinne außerhalb der Fristen des § 23 EStG zu beurteilen sind, bestimmt sich nicht allein aufgrund der vertraglichen Gestaltung, sondern vor allem nach der wirtschaftlichen Betrachtung der tatsächlichen Durchführung.
Im summarischen Verfahren bestehen bei langer Anlagedauer ernstliche Zweifel am Zufluss von nur gut geschriebenen Scheinerträgen auf in früheren Zeiträumen gut geschriebene Scheinerträge.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 4, 7
Tatbestand
I.
Die Antragsteller standen in Geschäftsbeziehung zu der Firma CTS ... GmbH, S (im folgenden CTS).
Die CTS wurde 1985 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Unternehmensberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war seit Februar 1986 Herr K. Seit 1. Oktober 2001 war eine weitere Person als Geschäftsführer bestellt worden. Am 2. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CTS eröffnet.
Die CTS verwendete die folgenden Geschäftsbedingungen:
„ .....
1. Der Kunde ermächtigt die Fa. CTS, Terminkontrakte an US-Börsen in seinem Namen und für seine Rechnung zu handeln. Die Ausführung des Handels obliegt während der gesamten Anlagezeit einzig und allein dem entsprechenden Brokerhaus.
2. Der Kunde verpflichtet sich, folgende Zahlungen zu leisten:
a) Mindesteinlage:
Zahlung einer Mindesteinlagesumme. In diesem Falle teilt der Kunde das entsprechende Sammelkonto anteilig mit weiteren Anlegern,
b) oder Zahlung der vollen Summe, die für eine Kontoeröffnung beim Broker erforderlich ist. In diesem Falle wird für den Kunden beim Broker ein Einzelkonto unterhalten.
c) ...
d) ...
e) 30 % Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn. Die Gewinnbeteiligung wird vor Auszahlung an den Kunden in Abzug gebracht.
3. Alle Terminkontrakte werden im Namen und für Rechnung des Kunden erworben.
4. ......
a) Der Anlagebetrag ist vom Kunden direkt an den erwünschten Broker zu übersenden.
...............
Vertragsausführung:
5. Die CTS wickelt alle Verträge nur über Brokerhäuser ab, die Mitglied bedeutender und wichtiger Commodity- bzw. Devisenbörsen sind.
.....
Ausführungsbestätigung, Kontoauszug, Kontoauflösung:
8.
a) Nach Ausführung der Erst- oder Folgeorder erhält der Kunde unverzüglich eine schriftliche Vertragsausführungsbestätigung. Gleichzeitig erhält der Kunde jeweils einen monatlichen schriftlichen Kontoauszug, aus dem die entsprechenden Bewegungen und der Kontostand, bzw. der jeweilige Anteil bekannt gegeben wird.
b) ........
c) Durch schriftliche Anweisung kann der Kunde jederzeit die Auflösung seines Anteils und die Auszahlung seines Guthaben verlangen, und zwar zum Monatsende des Kündigungseingangs.
....
Haftung
9. Die CTS ist nicht berechtigt, Kundengelder (Barzahlungsmittel, Schecks, Überweisungen) entgegen zu nehmen. Sollten bei der CTS versehentlich Kundengelder eingehen, so werden diese Anlagebeträge sofort an den entsprechenden Broker weitergeleitet.
... „
Dem Antrag auf Kontoeröffnung und Kontoführung (Bl. 115 Prozessakte) folgte eine Auftragsbestätigung (Bl. 117 Prozessakte) über den Handel über "Kontrakte US-Commodities“. Als Verwendungsgrund war auf der Auftragsbestätigung angegeben: "Treuhandkonto Zucker Nr. 011981“.
Die 15.000,-- DM aus der ersten Anlage des Jahres 1986 wurden per Verrechnungsscheck an CTS gezahlt. Auf S. 2 der Auftragsbestätigung ist ausgeführt: "Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass wir auf das von Ihnen angelegte Kapital eine jährliche Effektivverzinsung von 15% garantieren."
In der Folgezeit erhielt der Antragsteller periodische Abrechnungen über die jeweilige Kontraktsumme mit den gutgeschriebenen Gewinnen/Verlusten.
Entsprechend wurde auch bei der nächsten Beauftragung der CTS durch die Antragsteller verfahren. Am 25.01.1991 legte der Antragsteller weitere 6.500 DM an, die dem selben "Treuhandkonto" Nr. ... gut geschrieben wurden. Diesmal wurde in der Auftragsbestätigung ausgeführt: "Bezüglich der zu erwartenden Rendite können wir Ihnen mitteilen, dass ein Gewinn in Höhe von 15% p.a. auf die Anlagesumme durchaus im Rahmen der Handelsmöglichkeiten liegt und sich in den vergangenen Jahren aufgrund unserer Anlagestrategie mehr als realistisch erwiesen hat. Die Abgabe einer Garantiererklärung hierzu ist uns jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht gestattet."
Am 17.01.1992 legte der Antragsteller weitere 4.000 DM an, die bar auf das Konto Nr. ... der C Bank Ffm eingezahlt wurden; als Empfänger wurde die D. W. R. Inc. N.Y. benannt. Die hierzu erteilte Auftragsbestätigung enthält den identischen Text wie die vorige.
Am 02.02.1995 legte er weitere 60.000 DM an. Er unterzeichnete dazu einen weiteren Antrag auf Kontoeröffnung und Kontoführung, in dem zwar ein anderer Broker, jedoch die bisherige Kontonummer "Treuhandkonto N...