Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Mit Haftungsbescheid vom 13. Dezember 1994 nahm das Finanzamt den Erinnerungsführer gemäß § 219 AO für einen Betrag in Höhe von 279.368,14 DM auf Zahlung in Anspruch. Auf den vom Erinnerungsführer durch seine Bevollmächtigten am 21. Dezember 1994 eingelegten Einspruch setzte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 1997 die Haftungssumme anderweitig auf 65.000,– DM fest und wies den Einspruch im übrigen zurück. Am 26. Juni 1997 erhob der Einspruchsführer, vertreten durch seine Bevollmächtigten, die ihn auch im Einspruchsverfahren vertreten hatten, Klage mit dem Begehren, den Haftungsbescheid vom 13. Dezember 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Juni 1997 aufzuheben. Mit Bescheid vom 08. November 1997 nahm das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung gemäß § 132 i.V.m. § 130 Abs. 1 AO zurück. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt.
Mit Beschluß vom 18. November 1997 legte das Gericht dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auf und setzte mit Beschlüssen vom 15. Dezember 1997 den Streitwert gemäß § 25 Abs. 2 GKG auf 65.000,– DM fest und erklärte gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig.
Am 22. Januar 1998 beantragte der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten. Für das außergerichtliche Verfahren ging er bei seiner Berechnung von einem Gegenstandswert von 279.368,14 DM aus.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17. Februar 1998 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer vom Finanzamt zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren auf 2.987,24 DM fest. Er wich damit von dem Antrag bei dem Gegenstandswert für das Vorverfahren ab und führte hierzu aus, der für die Erstattung maßgebliche Streitwert betrage auch für das Vorverfahren 65.000,– DM.
Am 23. Februar 1998 legte der Erinnerungsführer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ein. Zur Begründung macht er geltend, für das Vorverfahren müsse der Gegenstandswert von 279.368,14 DM zugrunde gelegt werden, da der Haftungsbescheid auf diese Summe gelautet habe. Erst im laufenden Einspruchsverfahren, bei dem der Bevollmächtigte für ihn aufgetreten sei, sei der Haftungsbescheid auf 65.000,– DM reduziert worden.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Februar 1998 der Berechnung der für das Vorverfahren zu erstattenden Kosten einen Gegenstandswert von 279.368,14 DM zugrundezulegen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Er macht geltend, der Gegenstandswert im außergerichtlichen Verfahren sei nach oben durch den Wert des Klageverfahrens begrenzt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat der Urkundsbeamte des Gerichts der Berechnung der zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für das Vorverfahren einen Gegenstandswert von 65.000,– DM zugrunde gelegt.
Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Hat – wie im vorliegenden Fall – der Kläger bereits im Vorverfahren teilweise Erfolg, so kann nur der wegen des Restes mit der Klage fortgeführte Teil Gegenstand einer Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sein. Denn nur insoweit können die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens auch als vorbereitende Kosten des Klageverfahrens erscheinen, die von der gerichtlichen Kostenentscheidung erfaßt werden. Soweit demgegenüber ein Rechtsbehelfsverfahren nicht in ein Klageverfahren übergegangen ist, können die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens nicht als Kosten des gerichtlichen Verfahrens angesehen werden, da die gerichtliche Kostenentscheidung den Rahmen der im gerichtlichen Verfahren streitig gewordenen Ansprüche nicht überschreiten kann (vgl. BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 25/73, BStBl II 1975, Hessisches FG, Beschluß vom 06. Oktober 1987 2 Ko 219/87, EFG 1988, 80 und vom 14. November 1988 2 Ko 332, 333/88, EFG 1989, 140; 39; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., BRAGO § 119 Anm. 19).
Soweit sich der Erinnerungsführer gegen den vom Urkundsbeamten des Gerichts zugrundegelegten Streitwert selbst wendet, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden. Denn die Erinnerung kann sich nur gegen die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs richten. Der Streitwertbeschluß des Gerichts vom 15. Dezember 1997 seinerseits ist unanfechtbar (§§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) und kann nicht Gegenstand eines Erinnerungsverfahrens sein.
Aber selbst wenn man zu Gunsten des Eri...