Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldstreitigkeiten
Tenor
I. Der Bescheid über Änderung der Kindergeldfestsetzung vom 31. März 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 30. April 1998 werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zuordnung des Urlaubsgeldes, wenn das Kind während der Berufsausbildung das 18. Lebensjahr vollendet.
Der Sohn des Klägers …, geboren am 13. März … ist vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1998 in Berufsausbildung zum Verkäufer gewesen. Mit Bescheid vom 17. April 1997 ist dem Kläger auf Grund einer Prognoseentscheidung für die Monate April bis Dezember 1997 Kindergeld für das Kind … in Höhe von monatlich 220,00 DM bewilligt worden. Diese Entscheidung erging gem. § 165 AO vorläufig, bis die tatsächliche Höhe der Einkünfte bzw. Bezüge des Kindes feststehen.
Das Kind erhielt von April 1997 bis einschließlich August 1997 eine monatliche Bruttoausbildungsvergütung von 1.030,00 DM und von September 1997 bis einschließlich Dezember 1997 in Höhe von 1.130,00 DM. Mit der Abrechnung für Mai 1997 erhielt der Sohn darüber hinaus ein Urlaubsgeld für 1997 in Höhe von 890,00 DM. Darüber hinaus erhielt er vermögenswirksame Leistungen für die Monate Juni bis Dezember 1997 in Höhe von jeweils 13,00 DM. Mit Bescheid vom 31. März 1998 änderte der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind Dennis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und setzte das Kindergeld April bis Dezember 1997 auf 0 DM fest, weil dem Sohn im Feststellungszeitraum unter Berücksichtigung der anteiligen Werbungskosten Einkünfte und Bezüge in Höhe von mehr als 9.000,00 DM zugestanden hätten. Dem Kläger wurde aufgegeben, den somit zuviel gezahlten Kindergeldbetrag in Höhe von 1.980,00 DM nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.
Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. April 1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass in die Berechnung des Gesamteinkommens in Höhe von 10.780,00 DM auch das Urlaubsgeld in voller Höhe einzubeziehen sei. Dieses Einkommen mindere sich noch um die anteilige Werbungskostenpauschale von aufgerundet 1.550,00 DM, so dass ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 9.218,00 DM verbleibe. Dieses verbleibende Einkommen übersteige den Einkommensgrenzbetrag von hier 9.000,00 DM, so dass kein Anspruch auf Kindergeld für das Kind … im streitigen. Zeitraum bestehe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Juni 1998 bei Gericht eingegangenen Klage. Der Kläger trägt klagebegründend vor, dass das Urlaubsgeld nur anteilig für neun Monate berücksichtigt werden könne, mithin ein Betrag von lediglich 667,49 DM.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Änderung der Kindergeldfestsetzung vom 31. März 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 30. April 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass es für die Zuordnung des Urlaubsgeldes auf den Zufluss ankomme; dieser Zufluss sei im Mai 1997 erfolgt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg.
Gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG wird ein 18jähriges Kind u.a. berücksichtigt, wenn es arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht oder für einen Beruf ausgebildet wird. Demnach gehörte der Sohn … des Klägers zum Kreis der grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kinder, da er sich vom 1. September 1996 an in Berufsausbildung zum Verkäufer befunden hat.
Auch nach Vorliegen dieser Voraussetzung wird nach § 34 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 1997 gültigen Fassung ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000,00 DM im Kalenderjahr hat. Dabei ermäßigt sich nach Satz 6 dieser Vorschrift für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Sätze 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, der Betrag nach Satz 2 um 1/12, Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (Satz 7).
Im Streitfall ist § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG anzuwenden, da die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sind. Für die Zeit von Januar bis März 1997 wurde der Sohn des Klägers nach § 32 Abs. 3 EStG (einkommensunabhängig) berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde bezogen auf die Monate April bis Dezember 1997 der maßgebliche Höchstbetrag für die einkommensabhängige Kindergeldgewährung nicht überschritten. Der Beklagte hat zwar den Grenzbetrag von 12.000,00 DM zutreffend für drei Monate (Januar bis Mär...