Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellung 1992 einer landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger haben durch den Prozeßbevollmächtigten ohne Beifügung einer Prozeßvollmacht Klage erheben lassen. Der Senatsvorsitzende hat ihnen deshalb gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO bis 21.2.1994 eine Ausschlußfrist zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt, innerhalb der diese auch per Telefax übermittelt wurde. Am 22.2.1994 ist die Originalvollmacht vom 23.1.1994 bei Gericht eingegangen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtenen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheides 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.12.1993 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf 8.375,– DM festzustellen und die Anteile ihnen hälftig zuzurechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben ihre Auffassung zur Sache vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Gemäß § 62 Abs. 3 FGO hat der Prozeßbevollmächtigte seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Prozeßvollmacht nachzuweisen. Das von einem (angeblichen) Bevollmächtigten erhobene gerichtliche Rechtsmittel ist unzulässig, falls die schriftliche Prozeßvollmacht nicht vorgelegt wird (BFH BStBl 1980 II S. 229). Dasselbe gilt, wenn diw Pprozeßvollmacht nicht innerhalb einer gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlußfrist vorgelegt wird (ständige Rechtsprechung des BFH, grundlegend BStBl 1980 II S. 229; sowie u.a. Beschluß vom 30.7. 1991 BStBl 1991 II S. 84).
Im Streitfall wurde innerhalb der bis 21.2.1994 laufenden Ausschlußfrist eine schriftliche Prozeßvollmacht im Original nicht vorgelegt.
Die am vorletzten Tag der Ausschußfrist eingegangene Telekopie erfüllt das Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 3 FGO nicht. Zur Schriftform gehört grundsätzlich die handschriftliche Unterzeichnung durch den Vollmachtgeber. Die Vorlage einer Fotokopie der Vollmachtsurkunde genügt nicht (BFH BStBl II S. 392; BStBl 1989 II S. 567).
Zur Frage, ob die dem Gericht im Telekommunikationsweg übermittelte Prozeßvollmacht den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO genügt, bzw. die Ausschlußfrist wahrt, ist der Stand der Rechtsprechung verwirrend (Zerban, BB 1994, 2252) und, wie Zerban (a.a.O.) aufzeigt, immer mehr erodiert. Nach dem jüngsten Urteil des BFH (BStBl 1994 II S. 763) wird die flusschlußfrist gewahrt, wenn der Prozeßbevollmächtigte die ihm vom Kläger per Telefax erteilte Prozeßvollmacht innerhalb der Ausschlußfrist dem Gericht vorlegt. So liegt der Streitfall indessen nicht. In diesem hat der Kläger dem Prozeßbevollmächtigten eine eigenhändig unterschriebene Prozeßvollmacht vorgelegt, die dieser dem Gericht per Telefax noch rechtzeitig übermittelt hat. Hierzu hat der IV. Senat des BFH entschieden (BStBl 1989 II S. 567), daß mit einer telekopierten Vollmachtsurkunde die Ausschlußfrist gewahrt wird. Demgegenüber hat sich der Senat im Urteil vom 11.7.1994, 5 K 1094/94 dem FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 438) angeschlossen, daß die Meinung des IV. Senates des BFH (a.a.O.) nur dann gelten könne, wenn der Vollmachtgeber Absender des Telebriefes ist.
Diese Einschränkung gibt der Senat im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 23.6.1994 I ZR 106/92 (NJW 1994, 2298) auf und verlangt nunmehr im Interesse klarer Verhältnisse, im Bestreben, die von Zerban (a.a.O.) aufgezeigten verwirrenden Verhältnisse einer Klärung näher zu bringen und zuletzt auch deshalb, weil es für den Senat absolut nicht einsichtig ist, wieso nach der Rechtsprechung des BFH im Gegensatz zu der unwirksamen Fotokopie einer Vollmacht die telekopierte wirksam sein soll, die Vorlage der Originalvollmacht (vgl. auch Keune, NWB 1/95 Seite 1, I Nr. 3).
Diese ist im Streitfall erst nach Ablauf der Ausschlußfrist bei Gericht eingegangen. Ebensowenig wie das FG Baden-Württemberg (a.a.O.) sieht der Senat in seinem parallel liegenden Streitfall Anlaß für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine wirksame Bevollmächtigung wurde erst mit Eingang der Originalvollmacht bei Gericht am 22.2.1994 und mithin verspätet nachgewiesen. Rn der Versäumung der Ausschlußfrist trifft den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden, §§ 62 Abs. 3 Satz 4, 56 Rbs.1 FGO. Denn er hätte die schriftliche Prozeßvollmacht vom 23.1. 1994 unverzüglich dem Gericht übersenden müssen. Wäre das per Telefax geschehen, wäre immer noch Zeit zur fristgerechten Übersendung der Originalvollmacht gewesen, nachdem das Gericht auf diese Notwendigkeit hingewiesen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Rbs. 1 FGO, die Zulassung der Revision auf § 115 Rbs. 2 Nr. 1 FGO.
Fundstellen