rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1988–1991
Tenor
I. Unter Änderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1991; alle vom 8. Oktober 1993 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 1994, werden beim Ansatz der Bemessungsgrundlage die Umsätze zu 14 % um folgende Beträge gekürzt:
1988: |
45.598,– DM, |
1989: |
44.584,– DM, |
1990: |
42.250,– DM, |
1991: |
39.795,– DM. |
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines zinslosen Baudarlehens, das der Klägerin durch ihre Kommanditistin gewährt worden ist.
Die Klägerin, bestehend aus der Komplementärin „… mbH” und der …bank … (im folgenden …), als Rechtsnachfolgerin der …bank …, (im folgenden …) als einziger Kommanditistin, hat nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 1982 zum Unternehmensgegenstand den „Erwerb, die Bebauung, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundbesitz sowie der Erwerb, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von beweglichen Sachen, die übernahme von Beteiligungen, die Vermittlung von Immobilien sowie alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte”. Das Gesellschaftskapital beläuft sich auf 50.000 DM „und wird von der Gesellschafterin …bank … als Kommanditistin erbracht” (§ 3 des Gesellschaftsvertrages vom 28. Dezember 1982). Dem vorliegenden Streitverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1982 erwarb die ehemalige … ein Anwesen in … mit einer Gesamtgröße von 8,79 a (Hof- und Gebäudefläche sowie einen weiteren Hofraum) zum Preis von 40.000 DM sowie der Zahlung einer lebenslänglichen monatlichen Rente in Höhe von 2.300,– DM an die Veräußerin. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 10. November 1983 wurde der vormaligen Veräußerin ein lebenslängliches Wohnrecht an einer Wohnung in dem auf dem Vorgen. Grundbesitz neu zu erstellenden Gebäude eingeräumt.
Mit notariellem Vertrag vom 15. November 1983 bestellte die damalige Kommanditistin der Klägerin, …, für die Klägerin an dem von ihr erworbenen Grundbesitz in … ein Erbbaurecht auf die Dauer von 20 Jahren. In dem Vertrag heißt es u.a.: „Das zur Zeit noch auf dem Erbbaugrundstück stehende Wohn- und Gaststättenanwesen ist für die geplante Baumaßnahme des Erbbauberechtigten als solches nicht mehr verwendbar und wird abgerissen (§ 1 Gegenstand) …. Der Erbbauzins errechnet sich nur vom Bodenwert des Erbbaugrundstücks im Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts, und zwar mit 120,– DM pro qm. Der Erbbauzins beträgt jährlich 2 % von diesem Wohnwert. Der Erbbauzins ist jährlich zum 30.6. eines jeden Jahres fällig. Der jährliche Erbbauzins beträgt: 2.109,60 DM … Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem heutigen Tage. Auf die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel für den Erbbauzins wird verzichtet. Das derzeit aufstehende Grundstück ist seitens des Erbbauberechtigten zu entschädigen zu dem Wert, der dem derzeitigen steuerlich maßgebenden Buchwert des Gebäudes bei der Grundstückseigentümerin (Bank) entspricht.” (§ 2 des Vertrages) … „Der Berechtigten wird das Recht eingeräumt, auf dem Baugrundstück ein Wohn- und Geschäftshaus unter Beachtung der behördlichen Vorschriften zu errichten und zu erhalten.” (§ 3 des Vertrages).
Auf der Grundlage dieses Vertrages errichtete die Klägerin in der Folge auf dem Grundstück ein Gebäude mit einem Bankteil und zwei Wohnungen, wobei von der Gesamtnutzfläche von 454 qm ein Anteil von 200 qm auf die beiden Wohnungen entfällt. Das Objekt wurde im Jahre 1985 fertiggestellt. Eine Wohnung wird seither von der vormaligen Grundstückseigentümerin aufgrund des eingetragenen Wohnrechts genutzt, die andere Wohnung wurde mit Mietvertrag vom 01. Juli 1985 fremdvermietet. Die Bankräume wurden ebenfalls zum 01. Juni 1985 an die damalige … vermietet. Die Besitz- und Gebrauchsüberlassung an die damalige … erfolgte ohne banktypische Einrichtung. Die Bank selbst beschaffte sich auf eigene Kosten im Fachhandel das gesamte Inventar einschließlich der Panzergeldschränke. Eine Tresoranlage im eigentlichen Sinne wurde nicht eingerichtet, weil dies aus baulichen Gründen wegen des sumpfigen Untergrundes nicht möglich war.
Gemäß dem hierzu geschlossenen Mietvertrag vom 15. Mai 1986 war für die Nutzfläche von 254 qm ein Mietzins von 2.800,– DM monatlich zzgl. 392,– DM Umsatzsteuer zu entrichten, insgesamt also 3.192,– DM. Für die Zeit ab 01. Juli 1985 bestand insoweit zunächst ein mündlich geschlossener Mietvertrag ohne Festsetzung eines bestimmten Mietzinses, unter dem 02. Mai 1986 wurde zwischen der Klägerin und der … ein vorläufiger schriftlicher Mietvertrag geschlossen mit dem o.g. Mietzins. In dem zunächst mündlich geschlossene...