Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer kann auch bei Außendienstmitarbeiter den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellen
Leitsatz (redaktionell)
Das häusliche Arbeitszimmer stellt dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen dar, wenn er dort die wesentliche und sein Berufsbild prägende Kerntätigkeit verrichtet. Das zeitliche Moment ist nach dieser Betrachtungsweise nachrangig.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Abzug von Aufwendungen für die Anschaffung von Büroausstattung.
Der für das Streitjahr 1996 mit der Klägerin zusammenveranlagte Kläger erzielte neben anderen Einkünften auch solche aus Gewerbebetrieb als Unternehmensberater (11.491,-- DM) sowie nichtselbständiger Arbeit (156.637.-- DM). Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung ist er als Diplom-Kaufmann tätig, im Dienstvertrag mit seinem Arbeitgeber, der Firma B. AG, wird seine Tätigkeit mit "Partner-Manager innerhalb der Division PC" bezeichnet (Bl. 13 Prozessakte).
Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit machten die Kläger Werbungskosten in einer Gesamtsumme von 12.842,-- DM, u. a. Aufwendungen für ein von dem Kläger genutztes häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 4.209,19 DM und Abschreibung für Büroausstattung in Höhe von 971,28 DM als Werbungskosten geltend. Der Kläger nutzte bis zum 30. 4. 1996 ein Arbeitszimmer in einer angemieteten Wohnung in B., danach in dem eigenen und ab Mai 1996 selbstgenutzten, Haus der Kläger in H.
Von diesen Werbungskosten erkannte der Beklagte in dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 17. Juni 1998 nur einen Teilbetrag von 7.096,-- DM an. Hinsichtlich der Differenz begründete er seine ablehnende Haltung in den Erläuterungen zum Bescheid.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 13. Juli 1998 wegen verschiedener nicht mehr streitiger Punkte Einspruch. Sie verwiesen dabei auch darauf, dass der Beklagte die Aufteilung des Kaufpreises für das Objekt in H. in Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits unzutreffend vorgenommen habe.
Wegen noch zu berücksichtigender Einkünfte des Klägers aus einer Beteiligung änderte der Beklagte am 4. Januar 1998 den o. g. Bescheid.
Mit Schreiben vom 24. März 1999 wies der Beklagte die Kläger gemäß § 367 Abs. 2 S. 1 AO darauf hin, dass er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entgegen der bisherigen Sachbehandlung nur noch mit 2.400,-- DM statt mit 3.023,-- DM für abzugsfähig halte, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt aller ausgeübten Tätigkeiten des Klägers darstelle. Wegen einer anderweitig begründeten Änderung des Einkommensteuerbescheides zugunsten der Kläger durch Anerkennung von weiteren Werbungskosten in ähnlicher Höhe ergebe sich durch die Begrenzung des Werbungskostenabzuges für das Arbeitszimmer jedoch keine Änderung hinsichtlich der bisher festgesetzten Steuer.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitszimmer stelle, auch wenn der Kläger es als "Home Office" bezeichne, nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Klägers dar. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger als Partner-Manager tätig sei und ihm ein Firmenwagen zur Verfügung stehe. Bewirtungs- und Tankrechnungen, die entweder mit dem Arbeitgeber oder als Werbungskosten abgerechnet würden, ließen auf eine umfangreiche Außendiensttätigkeit schließen. Dafür spreche auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 16. 3. 1998, nach der der Kläger die berufliche Tätigkeit hauptsächlich von seinem Wohnsitz ausübe, und die weitere Tätigkeit als Unternehmensberater. Da die abziehbaren Aufwendungen somit auf 2.400,-- DM begrenzt seien, komme es auf die Aufteilung des Kaufpreises für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits nicht an.
Mit am 23. Mai 1999 erhobener Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
Der Kläger unterhalte seit 1990 auf ausdrücklichen Wunsch des damaligen und des jetzigen Arbeitgebers ein häusliches Arbeitszimmer. Dienstsitz sei nach dem Arbeitsvertrag mit der B. AG vom 1. 3. 1995 die damalige Wohnung in B., jetzt das Einfamilienhaus in H. (Bl. 13 Prozessakte). Sein Arbeitgeber stelle ihm keinen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung und bestätige, dass er seine Tätigkeit hauptsächlich von dem Arbeitszimmer aus ausübe (Bl. 15 Prozessakte). Wegen fehlender Sachkenntnis des Beklagten über Quantität und Qualität seiner Tätigkeit sei nur sein Arbeitgeber sei in der Lage, die maßgebliche Tätigkeit nach sachlichen und objektiven Merkmalen zu beurteilen. Würde der Kläger sein Arbeitszimmer nicht mehr zur Verfügung stellen, wäre eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Wegfalls der Arbeitsstätte unausweichlich.
Die Existenz eines Firmenwagens sei ein zusätzliches Incentive, lasse aber nicht auf eine umfangreiche Tätigkeit i...