Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen Überentnahmen ausgenommen
Leitsatz (amtlich)
Der Abzug betrieblicher Schuldzinsen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG setzt voraus, dass die Mittel aus den Darlehen, für die die Schuldzinsen anfallen, nachweislich für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet worden sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a S. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit betrieblicher Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Ihr Gewinn im Streitjahr 2002 wurde zunächst mit Bescheid vom 7. August 2003 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt.
Im Februar 2004 wurde bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2002 eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die Klägerin am 12. November 2001, am 22. Februar 2002 und am 16. April 2002 bei der Sparkasse D drei Darlehen über 175.000 € (342.270,25 DM), 50.000 € und 130.000 € aus KfW-Mittelstandsprogrammen aufgenommen hatte. Die für die Darlehen im Streitjahr aufgewendeten Schuldzinsen waren als Betriebsausgaben verbucht worden. Die Betriebsprüfung ermittelte unter Berücksichtigung aller Über- und Unterentnahmen in den Jahren 1999 bis 2002 die Höhe der gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die auf die drei Darlehen entfallenden Schuldzinsen in Höhe von 12.903 € ließ sie nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu. Sie vertrat die Auffassung, dass die Darlehen nicht als nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG begünstigte Investitionsdarlehen zu behandeln seien, da der in Textziffer 27 des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2000 (BStBl. I 2000, 588 i.d.F. vom 28. März 2001, BStBl I 2001, 245) geforderte enge zeitliche und betragsmäßige Zusammenhang mit Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht festgestellt werden könne. Die Darlehensmittel seien nämlich auf das Kontokorrentkonto bei der Sparkasse D überwiesen und dort als laufende Betriebsmittel gebraucht worden. Die Schuldzinsen in Höhe von 12.903 € wurden nach § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn hinzugerechnet, so dass sich im Jahre 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 259.779,02 € ergaben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 6, Anlage 7 und Anlage 9 des Berichts über die Außenprüfung vom 24. September 2004 (Bl. 6, 18, 22 - 25 der BP-Berichtsakten) verwiesen.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend erließ der Beklagte unter dem 30. November 2004 auch für das Streitjahr 2002 einen geänderten Feststellungsbescheid.
Hiergegen legte die Klägerin am 21. Dezember 2004 Einspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor:
Bei den streitigen Darlehen handele es sich um zweckgebundene Darlehen aus KfW-Mittelstandsprogrammen für die Schaffung von Arbeitsverhältnissen sowie die Anschaffung verschiedener Maschinen und Geräte für Maßnahmen der Produktionsentwicklung und Qualitätssicherung. Diese Darlehen seien daher nicht als Betriebsmittelkredite für den laufenden Geschäftsverkehr gewährt worden, sondern zweckgebunden zur Investitionsfinanzierung. Es treffe zwar zu, dass die Darlehensvaluten ihrem laufenden Kontokorrentkonto zur Verfügung gestellt worden seien. Dies allein könne jedoch noch nicht zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen, denn sie habe in das Anlagevermögen investiert, wie sich aus der von ihr vorgelegten Übersicht über die Investitionen im Zeitraum 2001 – 2004 ergebe. Danach seien allein in den Jahren 2001 bis 2003 Investitionen in einem Gesamtumfang von 491.150,33 € getätigt worden. Die Gesamtinvestitionen überstiegen somit die Höhe der aufgenommenen Darlehen. Die Schuldzinsen aus diesen Darlehen, mit denen Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens finanziert worden seien, seien ohne Einschränkungen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG abzugsfähig. Im Hinblick auf die Investitionsübersicht könne eine Verbindung der Schuldzinsen mit dem Anlagevermögen hergestellt werden.
Soweit die Finanzverwaltung einen engen zeitlichen und betragsmäßigen Zusammenhang zwischen Kontobelastung zur Finanzierung von Investitionen und der Darlehensaufnahme fordere, könne dem nicht gefolgt werden, da der Gesetzestext dies nicht hergebe.
Das Erfordernis widerspreche auch der Gesetzesintention, die Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ganz allgemein begünstige.
Zudem sei die Betrachtungsweise der Finanzverwaltung realitätsfremd. Selbstverständlich werde für kleinere Investitionen, wie z. B. für die Anschaffung von Mobiliar, kein separater Darlehensvertrag über entsprechende Teilsummen ausgestellt. Vielmehr würden die Beträge gesammelt und die Finanzierungen vor, während oder nach Investitionsabschluss durchgeführt. Somit sei es in der Praxis nur möglich, grö...