Entscheidungsstichwort (Thema)
Art- und Wertfortschreibung auf den 01.01.1994 (Einheitswert). Grundsteuermeßbetrag auf den 01.01.1994
Nachgehend
Tenor
1. Der Einheitswertbescheid – Art- und Wertfortschreibung – und Grundsteuermeßbescheid auf den 01. Januar 1994 vom 19. Dezember 1994 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 04. Oktober 1995 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in … gelegenen Grundstücks. Sie hatte dieses Grundstück im Jahre 1979 gekauft und hierauf im Jahre 1984 ein Wohnhaus errichtet.
Das Haus enthält neben Wohnräumen im Erdgeschoß im Keller u.a. weitere Räume, die nach Auffassung der Klägerin eine selbständige Wohnung bilden. Hierbei handelt es sich um einen Kuchenraum, ein Wohn/Schlafzimmer und eine Dusche. Diese ca. 32 qm große Wohnung ist über eine gemeinsame Eingangsdiele im Erdgeschoß über eine Kellertreppe, deren Treppenabgang in einem als Arbeitszimmer genutzten Raum beginnt, zu erreichen. Auf der Ebene der offenen Kellergeschoßwohnung befindet sich auch der Heizungsraum.
Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1984 hatte die Klägerin ihrer Schwiegermutter ein lebenslängliches entgeltliches Wohnrecht an der Kellerwohnung eingeräumt.
Die Klägerin begehrte eine Bewertung als Zweifamilienhaus. Dem schloß sich der Beklagte nicht an, da das Haus keine baulich abgeschlossenen zwei Wohnungen enthalte. Zudem sei es fraglich, ob die 80-jährige kränkliche Schwiegermutter der Klägerin überhaupt in der Lage sei, einen selbständigen Haushalt zu führen.
Mit Einheitswertbescheid vom 22. August 1985 nahm der Beklagte deshalb auf den 01. Januar 1985 eine Art- und Wertfortschreibung zum Einfamilienhaus vor.
In dem hiergegen geführten Einspruchsverfahren berief sich die Klägerin darauf, daß nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Mai 1985 (BStBl I, 201) noch die alte Rechtsprechung für die Bestimmung der Grundstücksart anzuwenden sei.
Der Beklagte gab daraufhin dem Einspruch statt und bewertete das Grundstück mit Einheitswertbescheid vom 30. Januar 1986 als Zweifamilienhaus.
Die Schwiegermutter der Klägerin wurde zum 01. Oktober 1992 nach Birkenfeld umgemeldet und verstarb am 05. März 1993.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1994 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er beabsichtige, auf den 01. Januar 1993 eine Artfortschreibung zum Einfamilienhaus vorzunehmen, da seit dem Auszug der Schwiegermutter für diese Wohnung kein Dritter mehr gemeldet gewesen sei. Daraufhin teilte die Klägerin mit, daß sie die Wohnung bis zum Tod der Schwiegermutter für diese bereitgehalten hätte, danach hätte sie sich vergeblich um eine Vermietung bemüht. Seit dem 01. Juli 1994 bestehe aber wieder ein Mietverhältnis. Laut Mietvertrag vom 30. Juni 1994 hat die Klägerin die Kellergeschoßwohnung ab 01. Juli 1994 bis zum 31. August 1995 an Herrn … in Bonn zur Benutzung an Wochenenden vermietet (Bl. 59 EW-Akte). In dem Einheitswertbescheid (Art- und Wertfortschreibung auf den 01. Januar 1994) und Grundsteuermeßbescheid (Neuveranlagung auf den 01. Januar 1994) vom 19. Dezember 1994 behandelte der Beklagte das Grundstück als Einfamilienhaus.
Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens hat die Klägerin eine notarielle Urkunde vom 02. Februar 1995 vorgelegt (Bl. 65 EW-Akte), in der sie ihrer Mutter ein lebenslängliches entgeltliches Wohnrecht an der Kellerwohnung eingeräumt hat, nachdem das Mietverhältnis mit Herrn … um 31. Dezember 1994 vorzeitig gekündigt worden ist.
Mit Einspruchsentscheidung vom 05. Oktober 1995 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Er hat dies damit begründet, daß die Kellergeschoßwohnung aufgrund der baulichen Gestaltung nicht als selbständige Wohnung angesehen werden könne. Soweit bei Wohnhäusern, die vor dem 01. Januar 1986 errichtet worden seien, auch auf die Zweckbestimmung und die tatsächliche Nutzung abgestellt werden könne, sei zu berücksichtigen, daß am Bewertungsstichtag (01. Januar 1994) in den Kellerräumen kein eigener Hausstand geführt worden sei. Im übrigen gestatte das Haus der Klägerin nur eine Mitbenutzung bei weitgehender gegenseitiger Rücksichtnahme, die üblicherweise nur unter nahen Verwandten anzutreffen sei.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, daß eine Fortschreibung des Hauses nicht gerechtfertigt sei. Die Kellerwohnung sei unverändert und sei auch weiterhin zur Vermietung vorgesehen. Nach dem Tod ihrer Schwiegermutter habe sich die Klägerin zunächst vergeblich um eine Vermietung bemüht. Sie verweist diesbezüglich auf die Vorlage von Annoncen mit teilweiser Namensangäbe, ein Schreiben eines … vom 11. September 1993 (Bl. 29 FA) sowie eine Bestätigung AStA der Universität Trier vom 01. März 1996.
Die Wohnung sei dann ab dem 01. Januar 1994 zunächst für ein Jahr an He...