Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG, wenn die Einkünfte von Beginn an nicht gewerblich waren
Leitsatz (amtlich)
Tatbestandlich schließt § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG - eine Korrekturnorm sui generis - an den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG abgezogenen Betrag an. Diese Korrektur erfolgt aber nicht "reflexartig" in allen Fällen, in denen ein Abzugsbetrag nach Satz 1 in Ansatz gebracht worden ist und später positive Einkünfte erzielt werden. Denn das Gesetz nennt in Satz 3 unmissverständlich (positive) "Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit" als tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die Hinzurechnung.
Sind mithin in der irrigen Annahme, es lägen gewerbliche Einkünfte vor (hier: tatsächlich lagen solche aus VuV vor), Verlustabzugsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG in Ansatz gebracht worden, so kann mangels gewerblicher Einkünfte später eine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG nicht stattfinden.
Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG lässt sich in solchen Fällen auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigen.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; AIG § 2 Abs. 1 Sätze 1, 3; AIG § 5; EStG § 2 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 21
Tatbestand
Streitig ist die vom Beklagten vorgenommene Hinzurechnung gem. § 2 Abs. 1 S. 3 Auslandsinvestitionsgesetz - AIG - eines früher nach § 2 Abs. 1 S. 1 AIG beantragten und gewährten Verlustabzugs.
Herr L. W. beteiligte sich an der im Jahre 1978 gegründeten Firma O.K.V. Gegenstand der Gesellschaft war die Erschließung und Parzellierung eines Geländes "the township of C. in H. County, New Jersey", die Errichtung von 216 Hauseinheiten und Veräußerung dieser Einheiten. Die Erschließung hatte Mitte 1978 begonnen und sollte 1981 abgeschlossen sein.
Außerdem beteiligte sich Herr L. W. an der im Jahr 1979 gegründeten Firma L. Building Center D (L) in New Jersey, USA. Beide amerikanischen Gesellschaften werden in der Rechtsform einer Limited Partnership nach dem Recht des Staates New Jersey betrieben. An der Fa. L war die L. Corporation (einer juristische Person des privaten Rechts nach deutschem Recht vergleichbar) als Gesellschafter vergleichbar einem Komplementär und bis Ende 1986 Herr L. W. bzw. nach dessen Tod am 19. August 1985 seine Erben (die Ehefrau E. W-S sowie die drei Kinder G. W-M, A. W-B und M. W.) im Außenverhältnis als Gesellschafter einem Kommanditisten vergleichbar beteiligt. Im Innenverhältnis wurde diese Beteiligung zu 2/3 von Herrn L. W. bzw. dessen Erben gehalten; das verbleibende 1/3 hielt Herr E. R., neben den vorgenannten Erben ebenfalls Kläger im vorliegenden Verfahren (im Folgenden GdbR).
Gegenstand der Fa. L war die Errichtung und Vermietung eines Bürogebäudes. Neben der Überlassung der beiden Bürotrakte wurden Serviceleistungen (z.B. im Bereich Reinigung, Heizung, Energie) erbracht. Die Serviceleistungen wurden nicht unmittelbar von der Fa. L selbst, sondern von dritten Unternehmen durchgeführt. Diese Serviceleistungen betrugen weniger als 10 v.H. derjenigen Leistungen, die seitens der Fa. L erbracht wurden.
Die von der Gesellschaft in den Jahren 1979 - 1981 erwirtschafteten Verluste wurden, soweit sie auf die GdbR entfielen, als Verluste aus Gewerbebetrieb erklärt. Die an der GdbR beteiligten Steuerpflichtigen beantragten demgemäß den Verlustabzug nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 AIG. Die steuerlichen Verhältnisse waren Gegenstand von zwei Außenprüfungen. Im Ergebnis bestand bei allen Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt Übereinstimmung darüber, dass infolge der Übernahme sämtlicher Service-Leistungen durch die Vermieterin die Vermietungstätigkeit als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sei. Demgemäß wurde der Verlustabzug nach § 2 Abs. 1 S. 1 u. 2 AIG dem Grunde nach bis 1981 anerkannt. Im Einzelnen wurde vom Beklagten folgende Verluste zum Abzug zugelassen: 410.023 DM für 1979, 849.683 für 1980 und 839.053 DM für 1981, also insgesamt 2.098.759 DM.
Durch die Änderung des AIG vom 20.08.1980 und durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 wurde der Abzug von Verlusten neu geregelt. Nach § 5 AIG können ab dem Veranlagungszeitraum 1982 Verluste nur noch dann anerkannt werden, wenn sie aufgrund einer aktiven gewerblichen Betätigung entstanden sind. Die Service-Leistungen der L waren danach nach Auffassung des Beklagten von untergeordneter Bedeutung und entsprachen nicht mehr der geforderten Voraussetzung des § 5 AIG. Außerdem gelangte der Beklagte - in Übereinstimmung mit den Klägern - zu der Ansicht, dass die von der Fa. L ausgeübte Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eine gewerbliche gewesen ist. Aus diesem Grunde wurden ab dem Veranlagungszeitraum 1982 Verluste aus der L steuerlich vom Beklagten nicht mehr berücksichtigt.
Mit Vertrag vom 30.12.1986 veräußerte die GbR W von seinem 50 %-igen Anteil 49 % an die L Center Corporation, 1 % behielt sie weiterhin.
Der Kaufpreis sollte in 2 Raten fällig werden:
Rate von 1.276.000,00 $ (US-Dollar) am 30.12.1986
Rate spätestens am 15.03.1989; die Höhe war nach der künftigen Rentabilität der Gesellsch...