Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen III R 34/97)

 

Tenor

I. Unter teilweiser Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 05. November 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 1995 wird dem Beklagten aufgegeben, die Steuer mit der Maßgabe anderweitig zu berechnen, daß die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 268,– DM gemindert und die außergewöhnlichen Belastungen um 2.476,– DM erhöht werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens wegen der Einkommensteuer 1992 sind folgende Streitpunkte verblieben:

1.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen rügen die Kläger, daß die Einnahmen aus Festgeldanlagen um 963,– DM zu hoch und die Werbungskosten um 61,– DM zu niedrig angesetzt seien.

2.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bemängeln die Kläger, daß pauschal geltend gemachte Geschäftskosten von 163,– DM nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden seien.

3.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen verlangen die Kläger die Berücksichtigung der Aufwendungen, die dem Kläger infolge der Begleitung durch die Klägerin bei seinem Kuraufenthalt in … entstanden sind. Diese Kosten belaufen sich auf 1.626,– DM. Außerdem begehren sie die Berücksichtigung von weiteren Fahrtkosten von 1.150,– DM sowie zusätzliche Aufwendungen für Medikamente incl. Gesundheitstees von (107,– DM plus 72,90 DM plus 9,50 DM =) 190,– DM.

Durch die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 1995 wurde die Einkommensteuer 1992 bei einem nach der Splittingtabelle zu versteuernden Einkommen von … DM und einer Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG – von … DM auf …,– DM festgesetzt.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 05. November 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 1995 mit der Maßgabe zu ändern, daß die Einkünfte aus Kapitalvermögen um (963,– DM plus 61,– DM =) 1.024,– DM gemindert, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 163,– DM gemindert sowie die außergewöhnlichen Belastungen um (1.626,– DM plus 1.150,– DM plus 190,– DM =) 2.966,– DM erhöht werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind um 268,– DM zu mindern. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Begleitung durch die Ehefrau sind ebenso als zusätzliche außergewöhnliche Belastung anzusetzten wie weitere Fahrtkosten von 718,– DM für die Benutzung des eigenen PKW und 190,– DM für weitere Medikamente.

Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen beruht die von den Klägern bemängelte Differenz von 963,– DM bei den Einnahmen aus Festgeldanlagen zum kleineren Teil auf einem Rechenfehler des Finanzamts bei der Addition der Zinsen. Der Fehler macht einen Betrag von 268,– DM aus. Die von der Stadtsparkasse gezahlten Festgeldzinsen belaufen sich in der Summe nicht auf 7.832,73 DM, sondern lediglich auf 7.564,73 DM. Im übrigen geht die Differenz darauf zurück, daß der Kläger die Festgeldzinsen von 402,13 DM und 583,33 DM gemäß den Auszügen vom 23. Januar bzw. 30. November 1992 nicht berücksichtigt hat. Die Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen hat das Finanzamt zutreffend um 61,– DM gekürzt. Dabei handelt es sich um Kontogebühren der Sparkasse, die durch Girokonten angefallen sind, die selber keine Guthabenzinsen abgeworfen haben. Diese Aufwendungen stehen nicht in dem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen. Erwogen werden könnte, ob diese Gebühren nicht ganz oder teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen wären. Dort wirkten sie sich aber wegen des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gemäß § 9 a Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht aus.

Die pauschal im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Geschäftskosten können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Angesichts der Tatsache, daß die Kläger bis ins kleinste ihre Werbungskosten einzeln angegeben haben, ist kein Raum mehr für die Schätzung weiterer Werbungskosten. Auf eine derartige Schätzung gemäß § 162 der AbgabenordnungAO – liefe aber die Berücksichtigung weiterer, im einzelnen nicht nachgewiesener Aufwendungen hinaus.

Hinsichtlich der durch die Begleitung der Klägerin während des Kuraufenthaltes in … entstandenen Aufwendungen ergibt sich dieselbe Rechtslage wie für den Veranlagungszeitraum 1991, für den der Senat mit Urteil vom selben Tage in dem Finanzrechtsstreit 6 K 1395/95 ausgesprochen hat, daß diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Da die von den Klägern selbst vorgenommene Kürzung wegen der Haushaltsersparnis hinter dem eigentlich gebotenen Betrag von (20 v.H. von 1.577,– DM =) 314,– DM zurückbleibt, kann vorliegend auf eine weitere Kürzung wegen des in...

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