Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung der Kinderzulage setzt Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraus

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gewährung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG setzt bei einer der Mutter gehörenden, unentgeltlich dem Sohn zur Nutzung überlassenen Eigentumswohnung voraus, dass die Mutter in dieser Wohnung einen Haushalt führt. Nur gelegentliche Aufenthalte der Mutter in dieser Wohnung zu Reinigungs- und Besuchszwecken reichen für die Annahme einer Haushaltsführung nicht aus.

 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen IX R 101/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin eine Kinderzulage zu gewähren ist.

Die Klägerin, die beim Finanzamt ... beschäftigt ist, hat ihren Erstwohnsitz in ... Am 2. August 1996 erwarb sie die Eigentumswohnung in ... mit einer Gesamtwohnfläche von 53,66 qm. Diese Eigentumswohnung hat sie ihrem Sohn ..., geboren 28. Februar 1974, zur Zeit Student, unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Im Bescheid über die Eigenheimzulage ab 1997 vom 28. Juli 1998 wurde die Eigenheimzulage in Höhe von 5.000,00 DM festgesetzt. Die Kinderzulage, die die Klägerin im Antrag auf Eigenheimzulage beantragt hat, wurde nicht gewährt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1999 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass ihr Sohn nach wie vor zu ihrem Haushalt gehöre, der sich seit November 1997 auf die Zweitwohnung in der ... erstrecke. Die Wohnung werde von ihr mitbenutzt, da sie in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsplatz gelegen sei. Die Wohnung in ... die in Universitätsnähe gelegen sei, werde von dem Sohn weiterhin mitbenutzt, an den Sonntagen käme er zum Essen. In den Monaten September und Oktober 1998 sei die Wohnung in der ... ausschließlich von der Klägerin genutzt worden, da der Sohn sich, bedingt durch ein Praktikum, in München aufgehalten habe. Die eingebaute Küche sowie das gesamte bewegliche Mobiliar in der Wohnung ... sei von der Klägerin auf deren Kosten angeschafft worden. Ebenfalls würden die Betriebskosten von ihr getragen. Die Wohnung befände sich in der Nähe des Finanzamtes, von dem aus sie die Wohnung häufig aufsuche, da sie in weniger als 5 Minuten mit dem Pkw zu erreichen sei. Es handele sich hierbei nicht um eine untergeordnete Nutzung, da die Mitbenutzung sich hauptsächlich auf Aufenthalte während der Mittagspause erstrecke, mitunter auch abends sowie an Samstagen zwischen Einkäufen, da sie die Parkmöglichkeit an der Wohnung nutze und zu Reinigungsarbeiten. Der Haushalt erstrecke sich demnach über beide Wohnungen, Vorräte würden gemeinsam eingekauft, die Wäsche würde ausschließlich im ... gemacht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1999 den Bescheid über die Eigenheimzulage ab 1997 vom 28. Juli 1998 dahin zu ändern, dass die Eigenheimzulage ab 1996 unter Berücksichtigung einer Kinderzulage festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die von der Klägerin vorgetragene Mitbenutzung der Wohnung in der ... von untergeordneter Bedeutung sei. Durch die Mitbenutzung z. B. in der Mittagspause und dem Beitrag der Klägerin zur Lebensführung des Sohnes wie z. B. Waschen, Reinigungsarbeiten und gemeinsames Einkaufen würden nicht beide Wohnungen als gemeinsamer Haushalt angesehen werden können. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH beträfe einen anderen Fall, nämlich, dass das Appartement am Studienort der Tochter von dem Vater aus beruflichen Gründen wöchentlich mehrmals zu Übernachtungen mitbenutzt worden sei. Im Streitfall sei es aber so, dass der Sohn der Klägerin außer bei sonntäglichem Mittagessen die Wohnung im ... nicht mehr nutze, während die Klägerin die Wohnung in der ... (mit nicht näher bezeichneter Regelmäßigkeit) lediglich unbedeutend mitbenutze. Angesichts der Wohnbedürfnisse des erwachsenen Sohnes sei es schwer vorstellbar, dass er die Wohnung mit der Klägerin bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter ihrer Leitung teile. Der Beklagte sei vielmehr der Ansicht, dass der Sohn der Klägerin einen eigenen Haushalt führe und der Klägerin daher der Kinderzuschlag nicht zustehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat zu Recht der Klägerin nicht die Kinderzulage gewährt.

Die Kinderzulage setzt nach § 9 Abs. 5 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz - EigZulG - voraus, dass das nach Satz 1 der Vorschrift berücksichtigungsfähige Kind im Förderzeitraum (§ 3 EigZulG) zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.

Im Streitfall kommt es daher darauf an, ob die Klägerin einen Haushalt in der Eigentumswohnung geführt hat, dem der Sohn angehört hat. Auch wenn die Behauptung der Klägerin, sie nutze die Wohnung in den Mittagspausen und gelegentlich als Parkmöglichkeit, als wahr unterstellt wird, kann kein Haushalt der Klägerin in dieser Wohnung angenommen werden. Eine derartige Mitbenutzung ist als unterge...

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