Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Ausführung von unmittelbaren Grundstücksschenkungen nicht auf mittelbare Grundstücksschenkungen übertragbar
Leitsatz (redaktionell)
Die Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vorverlegung des Zeitpunkts der Ausführung unmittelbarer Grundstücksaufwendungen sind auf mittelbare Zuwendungen, bei denen der Zuwendungserfolg nicht allein von den Rechtshandlungen des Schenkers abhängt, sondern das Grundstück von einem Dritten erworben werden muss, nicht übertragbar. Vor dem grundbuchmäßigen Vollzug hat der Bedachte keine hinreichend gesicherte Rechtsposition erlangt, die eine Vorabzurechnung rechtfertigen könnte.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine mittelbare Grundstücksschenkung.
Durch notariellen Vertrag vom 30. Januar 1992 veräußerte die Mutter des Klägers ein Grundstück in ... 58, zum Kaufpreis von 1.150.000,-- DM. Ein Kaufpreisanteil von 400.000,-- DM wurde am 21. Oktober 1992 auf ein Kreditkonto des Klägers bei der ... (MVB) überwiesen. Ein weiterer Teilbetrag von 100.000,-- DM wurde dem Kläger mit einer Laufzeit von 5 Jahren zinslos als Darlehen überlassen. Auch dieser Betrag wurde am 21. Oktober 1992 auf das Kreditkonto bei der MVB überwiesen. In einer privatschriftlichen Urkunde vom 21. Oktober 1992 erklärte die Mutter des Klägers, dass sie ihrem Sohn für den Erwerb des Hauses in ... den an die ... Kto.-Nr. ... überwiesenen Betrag von 400.000,-- DM schenke. Das Hausgrundstück in M (Gemarkung ..., Flur 28, Nr. 118) hatten der Kläger und seine Ehefrau zuvor durch notariellen Kaufvertrag vom 27. März 1992 zu gleichen Anteilen für einen Kaufpreis von 700.000,-- DM erworben. Der Kaufpreis sollte in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM sofort und hinsichtlich des restlichen Betrages von 600.000,-- DM "frühestens am 1. 10. 1992" fällig und zahlbar sein. Der beurkundende Notar war angewiesen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, die am 16. Dezember 1992 erfolgte, erst dann zu veranlassen, wenn ihm die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen sei. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sollten schon am 1. April 1992 übergehen, nicht jedoch vor Zahlung des Teilbetrages von 100.000,-- DM.
Der Teilbetrag von 100.000,-- DM wurde von den erwerbenden Eheleuten mittels eines Darlehens der ... AG finanziert. Am 29. September 1992 schloss der Kläger mit der ... einen Kreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von 650.000,-- DM ab. Die Kreditgewährung sollte danach bis zum 30. Januar 1993 erfolgen. Unter Ziffer 7 heißt es: "Der Kredit dient privaten Zwecken. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind angeheftet. Nach Eingang der TDM 500 (siehe hierzu Forderungsabtretung vom 29. 9. 1992) als anteilsmäßiger Verkaufserlös des Anwesens ... in ..., erfolgt Reduzierung der Kreditlinie auf TDM 150."
Durch Schenkungsteuerbescheid vom 27. März 1998 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen einer Geldzuwendung von 400.000,-- DM und der Gewährung eines zinslosen Darlehens von 100.000,-- DM Schenkungsteuer von 23.387,-- DM fest, wobei er den Wert des steuerbaren Erwerbs mit 424.134,-- DM ansetzte, so dass sich nach Abzug eines Freibetrages von 90.000,-- DM ein Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von abgerundet 334.100,-- DM ergab. In der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 1998 erhöhte er die Schenkungsteuer auf 23.429,-- DM, wobei er nunmehr den Kapitalwert der zinslosen Darlehensgewährung mit 24.777,-- DM ansetzte, so dass sich der Wert des steuerbaren Erwerbs auf insgesamt 424.777,-- DM und der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs auf abgerundet 334.700,-- DM erhöhten.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Beurteilung der Kapitalüberlassungen seiner Mutter als Geldzuwendung bzw. Zuwendung eines Nutzungsrechtes. Er meint, es handele sich dabei um eine mittelbare Grundstücksschenkung, und trägt dazu vor, bereits im Herbst 1991 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sie das Mehrfamilienhaus in der ... in ... verkaufen wolle und dass sie die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf ihren Söhnen für den Erwerb eines neuen Objektes überlassen wolle. Das Versprechen seiner Mutter, ihm finanzielle Mittel in Höhe von 500.000,-- DM zur Verfügung zu stellen, sei Grundlage für den Kauf des Hauses in der ... in ... gewesen. Dieses Geld habe bei Fälligkeit des restlichen Kaufpreises von 600.000,-- DM, die für den 1. Oktober 1992 vereinbart worden sei, bereitstehen sollen. Vor diesem Fälligkeitsdatum habe sich aber abgezeichnet, dass die Mutter den Kaufpreis aus dem Verkauf der ... nicht rechtzeitig erhalten würde. Um bei Fälligkeit den Restkaufpreis dennoch bereitstellen zu können, habe er - der Kläger - am 29. September 1992 bei der ... Kontokorrentdarlehen in Höhe von 650.000,-- DM aufgenommen. Grundlage für diese Kreditgewährung sei eine Forderungsabtretung der Mutter in Höhe von 500.000,-- DM aus dem anteiligen Verkaufserlös des Anwesens A gewesen. Nachdem das Geld aus diesem Verkauf zur Verfügung gestanden ...