rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989–1990
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 28.07.1997; Aktenzeichen IX R 63/96) |
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Prozeßkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Eigentümer mehrerer Eigentumswohnungen, die in Neuss bzw. Korschenbroich gelegen sind. Die ursprünglichen Veranlagungen erfolgten entsprechend den Angaben in den eingereichten Steuererklärungen. In 1992 fand bei den Klägern eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, daß Rechtsanwaltskosten in Höhe von … DM in 1989 und … DM in 1990 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht worden sind. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger hatten im Zusammenhang mit der beabsichtigten finanziellen Konsolidierung der Beteiligung an den Bauherrengemeinschaften „Kaarst”. „Rhedung” und „Schulstraße” Lebensversicherungsverträge mit der Provinzial-Lebensversichlerungsanstalt Hannover bzw. Kiel abgeschlossen. Die Versicherungssumme von insgesamt … DM ist an die Kreis-Sparkasse Trier-Saarburg abgetreten worden, die bei dieser bestehenden drei Darlehen sind tilgungsfrei gestellt worden. Im Hinblick auf ihre Laufzeit hatten sich die abgeschlossenen Lebensversicherungen nachträglich als Fehlmaßnahme erwiesen. Um von den Versicherungsverträgen frei zu kommen, mußte der Rechtsweg beschritten werden. Die in diesem Zusammenhang gezahlten Anwalts- u. Beratungshonorare waren in voller Höhe als Werbungskosten bei den Mieteinkünften berücksichtigt worden und zwar zu je 1/3 bei den betreffenden Wohnanlagen. Der weitaus größte Teil dieser Rechtsstreitkosten in Höhe von ca. … DM ist erst, in den Jahren 1991 und 1992 angefallen.
Aufgrund dieser Feststellungen erkannte der Beklagte diese Werbungskosten nicht mehr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an mit der Begründung, daß die entsprechenden Lebensversicherungsbeiträge nur als Sonderausgaben, nicht jedoch als Werbungskosten bei den Mieteinkünften behandelt werden könnten und deshalb auch die damit in Zusammenhang stehenden Anwalts- u. Prozeßkosten nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Mach der Rechtsprechung des BFH teilten die Prozeßkosten als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses seien. Entsprechend ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide für 1989 und 1990 am 03. Juni 1994.
Mit der Klage tragen die Kläger vor, daß im Normalfall davon ausgegangen werden könnte, daß es sich bei den Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die der späteren Versorgung des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen dienen solle, grundsätzlich um Kosten der privaten Lebensführung handeln würde. Diese Qualifizierung treffe jedoch nicht zu, wenn der Versorgungszweck in den Hintergrund trete und der Versicherungsabschluß ausschließlich oder weit überwiegend betrieblichen Zwecken diene. Es würden dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen. Im Streitfall sei von besonderer Bedeutung, daß die Kläger aufgrund bereits bestehender Lebensversicherungen mit Versicherungssummen von insgesamt ca. … DM abgesichert seien und somit kein Bedarf an einer zusätzlichen Altersversorgung bestehen würde. Von besonderem Interesse sei in diesem Zusammenhang auch die Qualifizierung der Abschlußgebühren bei Bausparverträgen, bei denen es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handeln würde, wenn der Vertragsabschluß in einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Bau oder Erwerb eines Hauses stehe, das die Grundlage der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bilden solle. Dasselbe gelte für Zinsen eines Kredits zur Finanzierung eines Bausparvertrages. Im Hinblick darauf, daß die Rechtsanwaltskosten in einem engen Zusammenhang zu der Erzielung der Einkünfte stehen würden, seien sie auch bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31. August 1994 die Einkommensteuerbescheide für 1989 und 1990 vom 03. Juni 1994 dahin zu ändern, daß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 3.800,00 DM (für 1989) und 3.150,00 DM (für 1990) berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, daß für die Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Prozeßkosten als Werbungskosten entscheidend sei, in welchem Zusammenhang sie angefallen seien. Die Kosten eines Zivilprozesses würden als Folgekosten das rechtliche Schicksal der Aufwendungen, um die gestritten werde, teilen. Prämien für eine Lebensversicherung würden Sonderausgaben und keine Werbungskosten darstellen. An dieser Qualifizier...