Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Grundschuldbestellung sind neben dem Werbungskostenpauschbetrag als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen
Leitsatz (redaktionell)
Der Begriff der Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist weit auszulegen und umfasst u. a. auch die Nebenkosten der Geldbeschaffung. Hierzu gehören auch die Kosten für eine Grundschuldbestellung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 9a Abs. 1 Nr. 2 S. 2
Tatbestand
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Leiter einer Geschäftsstelle der B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erhielt er als ehrenamtlich tätiger Vertreter der Ersatzkasse im von Vertretern der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung gebildeten Zulassungs- und Beschwerdeausschuss gemäß §§ 96 Abs. 2 und 106 Abs. 4 SGB V sowie als ehrenamtliches Mitglied der Plausibilitätskommission der Kassenärztlichen Vereinigung Pfalz in 1998 Aufwendungsentschädigungen in Höhe von 5.700,-- DM (Beschwerdeausschuss), 1.350,-- DM (Zulassungsausschuss) und 900,-- DM (Plausibilitätskommission). (Vgl. hierzu die Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung ... vom 2. November 1999).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. September 1998 hat der Kläger, vertreten durch seinen Sohn C, eine in B ... 43 belegene Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von knapp 96 qm erworben, deren Nutzen und Lasten im Oktober 1998 auf den Kläger übergegangen sind und die gemäß Mietvertrag vom 1. Dezember 1998 ab diesem Tag für 500,-- DM zuzüglich 350,-- DM Betriebskostenvorauszahlung monatlich an den oben genannten Sohn der Kläger vermietet ist.
In § 13 dieses Mietvertrages ist unter „sonstige Vereinbarungen“ folgendes geregelt:
„13.1 Vermieter und Mieter sind sich einig, dass der Mieter die offene Küche nach seinen eigenen Vorstellungen einrichtet.
13.2 Vermieter und Mieter sind sich einig, dass der Mieter aufgrund der fehlenden Kücheneinrichtung die ersten sechs Monate nach Vertragsbeginn von seiner Verpflichtung, Mietzins zu zahlen, befreit ist.
13.3 Bei Auszug gilt § 10. Für den Fall, dass der Vermieter das Wegnahmerecht des Mieters verhindert, ist bei der Ausgleichszahlung der Erlass der ersten sechs Monatsmieten in Abzug zu bringen.“
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hatten die Kläger die oben genannten Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung Pfalz als steuerfreie Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG erklärt und aus der Vermietung der B Eigentumswohnung negative Einkünfte i. H. v. 5.514,-- DM geltend gemacht, wobei neben Einnahmen aus Umlagen i. H. v. 700,-- DM Schuldzinsen i. H. v. 3.278,-- DM, Afa von 1.930,-- DM und ein (zeitanteiliger) Werbungskostenpauschbetrag von 1.006,-- DM angegeben waren.
In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1998 vom 28. Oktober 1999 hatte das Finanzamt zwar die Aufwandsentschädigung steuerfrei belassen, bei den Einkünften aus Vermietung der B Eigentumswohnung jedoch die Kosten für eine Grundschuldbestellung i. H. v. 1.909,-- DM (davon 1.389,68 DM Notargebühren sowie 520,-- DM Gerichtskosten) als sofort abzugsfähige Geldbeschaffungskosten aus der Bemessungsgrundlage für die AfA herausgerechnet und den Werbungskostenpauschbetrag mit 998,-- DM angesetzt (95 qm x 42,-- DM x 3/12).
Mit ihrem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch haben die Kläger eingewendet, die Kosten für die Grundschuldbestellung seien neben dem Werbungskostenpauschbetrag und damit zusätzlich als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigungsfähig, da auch Geldbeschaffungs- und Finanzierungskosten zu den Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG und damit des § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gehörten. Auf Nachfrage des Finanzamtes erklärten sie darüber hinaus, versehentlich sei die erst im Januar 1999 gezahlte Betriebskostenvorauszahlung für Januar 1999 als Einnahme bereits des Jahres 1998 erklärt worden.
Im Rahmen eines weiteren Einspruchsverfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheid 1997 hat das Finanzamt bei der Kassenärztlichen Vereinigung nachgefragt, nach welchen Kriterien sich die Aufwendungsentschädigungen errechneten. Die Kassenärztliche Vereinigung hat hierzu zunächst ausgeführt, Mitglieder der Ersatzkassen erhielten gemäß der Kostenregelung für Mitglieder der gemeinsamen Selbstverwaltung ein Sitzungsgeld von 150,-- DM für die Teilnahme an Sitzungen des Zulassungsausschusses; im Beschwerdeausschuss würden Zeitverlustentschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen bis 6 Stunden i. H. v. 150,-- DM und über 6 Stunden i. H. v. 200,-- DM gezahlt, und für die Teilnahme in der Plausibilitätskommission würde eine Sitzungsgebühr von 150,-- DM geleistet. Später hat die Kassenärztliche Vereinigung hierzu folgendes angemerkt: Der Kläger erhalte Sitzungsgelder, die weder eine Zeitverlustentschädigung noch eine Abgeltung für Verdienstausfall darstellten, sondern vielmehr eine Entschädigung für Aufwendungen per...