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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.10.2020 - 1 K 2191/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung eines Verzichts auf eine nicht mehr voll werthaltige Forderung durch Gesellschafter einer KG

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Auslegung, ob die Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegenüber der KG unter dem Nennwert erworben haben oder bereits durch die Gläubiger ein (teilweiser) Verzicht gegenüber der KG erfolgt ist, sind neben dem Wortlaut der Übertragungsverträge die beiderseitigen Interessen und sämtliche Begleitumstände zu berücksichtigen.

2. Der (teilweise) Verzicht eines Gesellschafters einer KG auf eine zuvor von ihm unter dem Nennwert erworbene Genussrechtsforderung gegenüber der KG führt zunächst nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei der Personengesellschaft.

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 5 S. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397; BGB § 398

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2023; Aktenzeichen IV R 28/20)

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung eines Forderungsverzichts.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie ist Teil einer Firmengruppe, deren Organträger sie ist. Komplementär ist die H GmbH, die nur eine Vergütung erhält. Kommanditistinnen sind die H Unternehmensverwaltung GmbH (80 %), die XAV AG (10 %) und die XLV AG (10 %).

Im Jahr 2004 schloss die Klägerin mit der E LP (Channel Islands) und der P LP (Channel Islands) jeweils eine Genussrechtsvereinbarung (nachfolgend: GRV) ab, mit der die Gläubiger der Klägerin (Kreditnehmer) einen Vorschuss i.H.v. 10 Mio. EUR bzw. 18 Mio. EUR gewährten (nachfolgend: P). Die Genussrechte wurden mit einer Laufzeit bis zum März bzw. Oktober 2011 gewährt.

Die Verbindlichkeiten aus den GRV wurden von der Klägerin mit ihrem Nennwert von insgesamt 28 Mio. EUR in der Gesamthandsbilanz passiviert.

Bedingt durc...

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