Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens VII R 34/93 hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang.
Umstritten ist, ob für ein Annoncenblatt der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt in … die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift „…”. Diese besteht nahezu ausschließlich aus Anzeigen für den An- und Verkauf von Waren, Stellenanzeigen u.ä., die ihrer Art nach in Rubriken gegliedert sind. Sie gibt weiter die Zeitschrift „…” und „…” heraus. Die Auftraggeber sind Gewerbetreibende, die hierfür eine Gebühr bezahlen müssen und Privatpersonen, deren Anzeigen kostenlos aufgenommen werden. Es überwiegen Anzeigen, die auf ein Entgelt ausgerichtet sind. Die privaten Kleinanzeigen wiederum überwiegen die gewerblich/geschäftlichen Anzeigen. Im geringen Umfang enthält die Zeitschrift verstreut unter den Anzeigen auch andere Informationen, z.B. über Gesundheit, Urlaub, Auto, Interviews, Verbrauchermitteilungen, Kfz-Informationen und Fernsehprogramme. Die Zeitschrift kostete etwa … DM. Die Klägerin unterwarf den Umsatz aus dem Betrieb der Zeitschriften dem Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Beklagte dagegen setzte 14 % Mehrwertsteuer an und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Auf Antrage des Finanzamts hatte das Hauptzollamt … in einem Schreiben vom 14.12.1987 (Bl. 93 USt-Akte) an den Beklagten ausgeführt, die umstrittene Zeitschrift gehöre als Werbedruck zur Zolltarifstelle 49.11 B. Diese Auffassung vertrete auch die Zoll-Lehranstalt der OFD … in einer von ihr erbetenen Stellungnahme. Auch die OFD … habe im Schreiben vom 13.3.1986 ZTA 247/1985 – Z 314 ausgeführt, ein Annoncenblatt sei nicht einer der in der Nr. 43 in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 aufgeführten Zolltarifstelle zuzuordnen. Im deutschen Gebrauchszolltarif ab 1988 seien derartige Erzeugnisse allerdings der Position 49.02 zuzuordnen.
Mit der Klage bringt die Klägerin im wesentlichen vor:
Die Anzeigen seien zu etwa 80 % privater Natur. Nach ihrer Auffassung falle dies nicht unter den Begriff Werbung, weil unter Werbung nur das geschäftsmäßige Feilbieten von Waren oder Dienstleistungen zu verstehen sei. Auf das Gutachten der Rechtsanwälte … und des Prof. Dr. … werde verwiesen (Bl. 9 ff.). Die Auslegung des Begriffs werde vom Finanzamt unzulässigerweise überdehnt. Folge man dem Finanzamt, so müsse jede Suchanzeige der Werbung zugeordnet werden.
Das Gutachten des Prof. … sagt im wesentlichen (Bl. 31):
- Umsatzsteuerrechtlich umfasse der Begriff „Werbung” nur den entgeltlichen Erwerb von Gegenständen bzw. die Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen.
- Der Begriff der Werbung nach Nr. 43 bzw. jetzt Nr. 49 der Anlage/Liste zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 UStG 1980 verlange als weitere Einschränkung, daß es sich um eine geschäftliche unternehmerische Werbung handeln müsse, so daß Privatpersonen hier nicht in Betracht kämen.
- Eine private kostenlose kleine Verkaufsanzeige oder Kaufgesuch sei keine Werbung.
- Eine private kostenlose Kleinanzeige, mit der jemand einen Freund/Freundin, Mann/Frau usw. suche, sei keine Werbung.
Das Gutachten des Rechtsanwalts … sagt im wesentlichen (Bl. 83):
- Nach Nr. 49 der genannten Anlage zu § 12 UStG seien u.a. Drucke, die überwiegend Werbezwecken dienten, und zwar Anzeigenblätter, Annoncenzeitungen und dgl., die überwiegend Werbung enthielten, von der Steuervergünstigung ausgenommen.
- Werbung i.S. dieser Ausnahme sei ausschließlich die geschäftliche Werbung. Private Anzeigen erfüllten die Ausnahme nicht. Das Urteil des BFH vom 20.2.1990 VII R 126/89 (BStBl 1990 II S. 761, Anmerkung zu diesem Urteil in HFR 1990 S. 441) sei verfehlt und überdies auf die Zeit nach dem 1.1.1988 nicht anwendbar.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 1991 und Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1986 vom 5.07.1988 und 1987 vom 1.10.1993 die Verkaufserlöse der Zeitschrift „…” mit dem begünstigten Steuersatz von 7 v.H. zu versteuern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bringt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im wesentlichen vor:
Dem ermäßigten Steuersatz unterlägen nur periodische Druckschriften, die dem Zolltarif-Nr. 49.02 zuzuordnen seien. Das streitige Druckerzeugnis diene nahezu vollständig Werbezwecken und sei deshalb dem Zolltarif-Nr. 49.11 B zuzuordnen (BMF, Erlaß vom 27.12.1983, IV A 1 S 7220 – 44/83, UStR 1990 Anhang 2, Tz. 142 und 144).
Die streitigen Zeitschriften dienten überwiegend Werbezwecken. Sinn und Zweck der steuerlichen Begünstigung durch den niedrigeren Steuersatz sei es, Leistungen im kulturellen Bereich zu fördern und die Vielfalt der Presse zu erhalten und zu stärken. Hiermit solle letztlich die Information und selbständige Meinungsbildung der Bevölkerung gefördert werden (BVer...