Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges bei nachträglicher Rechnungskorrektur. Vorsteuerabzug bei geänderter Rechnung. Umsatzsteuer 1989
Leitsatz (redaktionell)
Errichten Eheleute, die beide selbständige Unternehmer sind, gleichzeitig für ihre Unternehmen je ein Gebäude auf demselben Grundstück und verwechseln die Lieferanten der Baumaterialien auf den von ihnen ausgestellten Rechnungen den jeweiligen Besteller, können die Leistungsempfänger die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnungsaussteller die Korrektur auf der (jeweiligen) Rechnung selbst vornehmen oder auf dem Leistungspapier oder in einem gesonderten Schreiben unter genauer Bezeichnung der Rechnung anerkennen.
Normenkette
UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1
Tenor
I. Der Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 2. April 1992 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1992 werden geändert. Der Beklagte hat die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn weitere Vorsteuerbeträge von 1.488,68 DM berücksichtigt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin errichtete in den Jahren 1988 und 1989 auf dem ihr gehörendem Grundstück eine Weinstube. Gleichzeitig erstellten die Klägerin und ihr Ehemann auf demselben Grundstück einen Weinkeller mit aufstehender Halle. Die der Klägerin berechneten Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen und Leistungen, welche die Weinstube betrafen, wurden als Vorsteuern geltend gemacht. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Veranlagungszeitraum 1988 und das erste Kalendervierteljahr 1989 wurde festgestellt, daß bei einem Teil der Rechnungen das Anschriftenfeld überklebt und nachträglich die Klägerin als Adressatin und Leistungsempfängerin ausgegeben worden war. Der Beklagte ließ daraufhin für diesen Zeitraum (1988 und I/1989) insgesamt 3.758,24 DM Vorsteuern nicht zum Abzug zu.
Nach Eingang der Umsatzsteuerjahreserklärung 1989 führte der Beklagte erneut eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Sie ergab, daß sämtliche bei der Vorprüfung nicht berücksichtigten Vorsteuerbeträge erneut geltend gemacht worden waren, weil die Rechnungsaussteller die ursprünglichen Rechnungen berichtigt hatten. Als Rechnungsempfänger war nunmehr die Klägerin bezeichnet. Der Beklagte ließ insgesamt 3.770,95 DM Vorsteuern nicht zum Abzug zu, weil die Klägerin weder in den ursprünglichen Rechnungen noch in sonstigen Belegen als Leistungsempfänger in angegeben worden sei.
Die Vorsteuerbeträge und Rechnungen im einzelnen ergeben sich aus der Anlage zur berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr 1989; vgl. auch Bericht vom 26. Februar 1992 a.E. Prozeßakte Blatt 29.
Gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs richtet sich nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1992) die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt, aufgrund eines Hinweises der Prozeßbevollmächtigten habe die Klägerin die Rechnungen beim Händler umschreiben lassen, weil sie Leistungsempfängerin gewesen sei. Dafür sprächen folgende Fakten. Frau Vogler sei Eigentümerin des gesamten Anwesens. Die restlichen Investitionsrechnungen seien ordnungsgemäß an die Klägerin adressiert. Das sei unbestritten. Die gelieferten Baumaterialien seien durch Verwendung bürgerlich-rechtlich ins Eigentum der Klägerin gelangt. Auch daraus ergäbe sich ihre Zahlungsverpflichtung. Da es sich im vorliegenden Falle nur um Abholungen bzw. Lieferungen gehandelt habe, lägen keine Auftragsbestätigungen, Werkverträge oder Kostenvoranschläge vor. Dies sei bei solchen Lieferungen auch nicht üblich. Die Aufträge, bei denen Leistungen vergeben worden seien, seien alle ordnungsgemäß ausgestellt worden. Das sei bei der Umsatzsteuersonderprüfung auch festgestellt worden. Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann habe bezüglich der Weinstube keine Rechtsbeziehung bestanden. Gemäß dem BFH-Urteil (Bundessteuerblatt II 1984, 231) werde eine Lieferung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur an diejenige Person ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, welche dem Leistungsaustausch zugrundeliege, berechtigt und verpflichtet sei. Dies sei die Klägerin, da sie auch anderen Handwerkern und Lieferanten gegenüber als Bauherrin aufgetreten sei. Für den Vorsteuerabzug sei nicht erforderlich, daß der abzugsberechtigte Leistungsempfänger mit Namen und Anschrift auf dem Leistungspapier bezeichnet werde. Gemäß § 14 Abs. 4 UStG könne jede andere Abrechnung auch als Rechnung gelten (BFH steuerblatt II 1988, 688).
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1989 vom 2. April 1992 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1992 weitere Vorsteuern in Höhe von 3.770,90 DM zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seinem im Verwaltungsve...