Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten-Kürzung bei Vermietung von Ferienwohnungen. Keine degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG für Ferienwohnungen. Ferienwohnungen dienen nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat sich der Steuerpflichtige bei Einschaltung eines Vermittlers die Entscheidung darüber vorbehalten, die Wohnungen selbst zu nutzen, sind ihm grundsätzlich die Leerstandszeiten aller Wohnungen als Selbstnutzung zuzurechnen.

2. Eine Inanspruchnahme degressiver AfA für Ferienwohnungen nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG scheitert daran, dass Ferienwohnungen nicht Wohnzwecken i.S.d. Vorschrift dienen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 5 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 21 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Einkünfte der Kläger (Kl.) aus der Vermietung von drei Ferienwohnungen in der zutreffenden Höhe berücksichtigt hat. Streitig ist insbesondere, ob hinsichtlich der Ferienwohnungen im Streitjahr (1996) eine ganzjährige Vermietungsbereitschaft gegeben war.

Die Kl. werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie bewohnen gemeinsam mit ihrem 1987 geborenen Sohn ein Einfamilienhaus in A.

Im Streitjahr erzielte der Kläger (Kl.) aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seit 1997 bezieht er Versorgungsbezüge.

1993 erwarben die Kl. als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte ein unbebautes (530 m² großes) Grundstück in B (Nordsee), das sie anschließend mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Wohn- und Nutzfläche: 131,1 m²) bebauten.

Die im Erdgeschoss gelegene Wohnung hat eine Wohnfläche von 58,09 m². Die Obergeschosswohnung ist 37,73 m² groß. Die Nebenräume (Garage und zwei Abstellräume) haben eine Fläche von 35,28 m².

Die Herstellungskosten des Gebäudes (243.426,43 DM) finanzierten die Kl. im Wesentlichen durch ein Darlehen der Bank in Höhe von 240.000 DM. Das Haus war am 31. Mai 1995 fertiggestellt. Seither vermieten die Kl. beide Wohnungen zeitweise an Feriengäste.

Am 18. März 1995 hatten die Kl. die „1. private … Zimmervermittlung” mit der touristischen Vermietung der beiden Wohnungen beauftragt. In der Vertragsurkunde war u.a. folgendes festgelegt worden:

„…

2. Leistungsumfang

h) Die 1. private … Zimmervermittlung tritt nur als Vermittlungspartner auf. Vertrags-

partner sind die Mieter einerseits und der Vermieter andererseits. …

5. Vertragsdauer

Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr, jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Liegt der Vertragsbeginn zwischen diesen Zeiten, ist der Ablauf der 31. Dezember des Folgejahres. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht ein Vierteljahr vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

6. Eigene Vermietung

Der Vermieter kann eine eigene Vermietung vornehmen und hat diese anzuzeigen.

…”

Die Wohnungen wurden unter der Rubrik „Ferienhäuser” in das Gastgeberverzeichnis des Heilbades aufgenommen. Außerdem gaben die Kl. Vermietungsanzeigen in verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften auf (u.a. ACE Lenkrad, AVD-Zeitschrift, Rosenheimer Anzeige, Oberbayerisches Volksblatt).

Für die Obergeschosswohnung setzte das Amt zunächst eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 832 DM fest, die auf Betreiben der Kl. – nach Maßgabe der tatsächlichen Wohnungsgröße – durch Verwaltungsakt vom 15. März 1996 auf 577 DM herabgesetzt wurde.

Die Vermietung entwickelte sich wie folgt:

1995

1996

1997

Erdgeschosswohnung

74 Tage

78 Tage

137 Tage

Obergeschosswohnung

81 Tage

59 Tage

51 Tage

Einen Teil der Mietverträge schlossen die Kl. selbst ab. So entfallen von der Gesamtzahl der vermieteten Tage im Jahre 1997 78 Tage (Erdgeschosswohnung) bzw. 23 Tage (Obergeschosswohnung) auf Mietverträge, die von den Kl. ohne Inanspruchnahme des Vermittlers abgeschlossen worden sind.

Für 1995 erklärten die Kl. Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen in B in Höhe von 12.628 DM (Bruttoeinnahmen 14.545 DM ./. 1.917 DM Provision) und Werbungskosten (WK) in Höhe von 43.967 DM. – Das FA berücksichtigte WK in Höhe von 39.133 DM (Kürzung der Absetzungen für Abnutzung -AfA- von den Herstellungskosten des Gebäudes von 7 % auf 5 %) und erkannte im Rahmen der ESt-Veranlagung 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von ./. 24.747 DM an (ESt-Bescheid 1995 vom 2. Dezember 1996).

Durch Kaufvertrag vom 19. August 1996 erwarben die Kl. außerdem als Miteigentümer je zu 1/2 eine Eigentumswohnung in C (Bayern). Die Wohnung wurde den Kl. nach bezugsfertiger Herstellung im Dezember 1996 übergeben. Die Anschaffungskosten (213.000 DM) finanzierten die Kl. mit zwei Darlehen über jeweils 100.000 DM.

Die Ferienwohnung wurde in das Gästezimmerverzeichnis der Gemeinde C eingetragen. Gleichzeitig wurden die Kl. Mitglieder der „Interessengemeinschaft Fremdenverkehr C”. Die Interessengemeinschaft führt Werbemaßnahmen für den Urlaubsort C durch. Das Fremdenverkehrsbüro der Gemeinde vermittelt für die Mitglieder der Interessengemeinschaft den Kontakt zwischen den...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge