Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfluß von Datenschutzmaßnahmen auf Beurteilung als häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Nutzt ein Arbeitnehmer mit Billigung seines Arbeitgebers einen Raum im ihm gehörenden Einfamilienhaus im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit, für die er in besonderem Maße Schriftstücke und Dateien benötigt, die dem Datenschutz unterliegen (hier: Sozialdaten gem. § 67 SGB X), so verliert dieser Raum auch dann nicht die Eigenschaft als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, wenn zur Sicherung dieser Dateien und Schriftstücke in dem Raum technische und organisatorische Maßnahmen gem. § 78a SGB X getroffen werden, sofern in diesem Raum weitere Arbeiten verrichtet werden, die typisch für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sind.
Die abziehbaren Aufwendungen sind in diesem Fall gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 EStG auf 2.400 DM begrenzt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Raumes im Einfamilienhaus der Kläger der Beschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes - EStG - unterliegt.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war im Streitjahr 1997 als Krankenschwester beschäftigt. Der Kläger erzielte als Revisor beim ... (im folgenden: HVBG) mit Sitz in ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er freiberuflich als Mitherausgeber und Autor eines Kommentars zum Haushaltsrecht der Sozialversicherungsträger tätig. Im Streitjahr hatte er aus dieser Tätigkeit noch keine Einnahmen erzielt.
Der Kläger nutzt in dem den Eheleuten zu je 1/2 gehörenden Einfamilienhaus einen Raum, der im Dachgeschoß von den übrigen Wohnräumen getrennt liegt und über eine Innentreppe zu erreichen ist. Dieser Raum wird nach Angaben des Klägers, die von den Feststellungen des Ermittlungsbeamten bestätigt wurden, ausschließlich beruflich genutzt. Das Zimmer war mit Büromöbeln sowie einer EDV-Anlage ausgestattet. Der Anteil der Fläche des Zimmers an der Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt 27,81 v. H. (vgl. Bericht des Ermittlungsbeamten vom 15. Juni 1998).
In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 wiesen die Kläger folgende Aufwendungen nach:
Betriebskosten des gesamten Anwesens |
7.165,54 DM |
Absetzung für Abnutzung des Gebäudes |
32.684,-- DM |
Schuldzinsen |
26.673,55 DM |
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66.523,09 DM |
(Diese Kosten sind mit Ausnahmen der vom Kläger geschätzten Reinigungskosten in Höhe von 1.500,-- DM zwischen den Beteiligten unstreitig).
Die Kläger machten die auf das Dachgeschoßzimmer entfallenden Kosten in voller Höhe bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 8. Mai 1998 gewährte der Beklagte lediglich den Betrag von 2.400,-- DM. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ist der Bescheid vom 28. August 1998 aus anderen Gründen erneut geändert worden. In der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 1998 wies der Beklagte das Begehren der Kläger zurück, die Kosten für das Arbeitszimmer im Dachgeschoß in voller Höhe anzuerkennen. Lediglich Aufwendungen für Arbeitsmittel, die der Kläger bisher als Ausstattung des Arbeitszimmers berücksichtigt hatte, ließ er gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG zusätzlich zum Abzug zu.
Hiergegen wendet sich die Klage. Die Kläger sind der Auffassung, dass das streitige Zimmer als „Betriebsstätte“ im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers anzusehen sei. Begrifflich setze ein häusliches Arbeitszimmer einen zweiten Ort neben der (betrieblichen) Beschäftigungsstätte voraus. Ein Selbständiger, der seinen Beruf ausschließlich zu Hause ausübe, habe dort seine Betriebsstätte und kein häusliches Arbeitszimmer, so dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus § 18 EStG die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht berührt werde. Wenn der streitige Raum die Eigenschaft als Betriebsstätte gewonnen habe, sei dieser Raum nicht mehr als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Raum im Rahmen einer weiteren Tätigkeit, hier nichtselbständiger Arbeit, genutzt werde. Die Prüfung des in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG normierten Tatbestandsmerkmale, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde, stehe erst dann an, wenn in beiden Einkunftsarten ein häusliches Arbeitszimmer neben einem anderen Tätigkeitsort gegeben sei.
Im übrigen stelle das streitige Zimmer im Dachgeschoß den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers dar. Zunächst könne dieses Zimmer überhaupt nicht als „häusliches“ Arbeitszimmer angesehen werden. Bei diesem Zimmer handele es sich um den einzigen zu Aufenthaltszwecken dienenden Raum im Dachgeschoß; die zu ihm führende Treppe wurde nur zu Tätigkeitszwecken und nicht zu Wohnzwecken begangen. Der Raum sei also vom Wohnbereich getrennt und nicht in die private Sphäre der Kläger eingebunden, ähnlich wie ein in einem Anbau befindlicher oder ein einzelner se...