Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 25.1.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7.2.1996 wird geändert. Der Beklagte hat die Einkommensteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 9.035,– DM berücksichtigt werden.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Wirtschaftsakademie … als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte zunächst eine Ausbildung als Maler gemacht und im Jahr 1982 die Meisterprüfung abgelegt. In der Folgezeit war er bei verschiedenen Firmen als Malermeister, bzw. Qualitätsprüfer tätig. Aufgrund einer bedingten Berufsunfähigkeit konnte der Kläger seit 1990 in seinem Beruf keine praktische Tätigkeit mehr ausüben. Deshalb begann er im Jahr 1992 eine Umschulung zum Industriekaufmann bei dem Institut für betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung … in … Eine Ausbildungsvergütung erhielt der Kläger nicht, jedoch wurde ihm von der LVA Übergangsgeld gezahlt. Die Abschlußprüfung legte er am 22.1.1994 vor der IHK … ab.

Im Januar 1993 nahm er ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium an der Wirtschaftsakademie … einer staatlich anerkannten Ergänzungs-(fach-)schule für – u. a. – Wirtschaft auf. Das Studium dauert 3 Jahre und 3 Monate und schließt mit einer Prüfung ab, nach deren erfolgreichem Abschluß die Bezeichnung „Betriebswirt (WA Dipl.-Inh.)” verliehen wird. Der Studien- und Prüfungsstoff umfaßt die Fächer

  • Investition und Finanzierung
  • Handelsrecht
  • Strafrecht
  • Handels- und Steuerbilanzen
  • Bürgerliches Recht
  • Volkswirtschaftslehre
  • Kostenrechnung
  • Wirtschaftsinformatik
  • Marketing
  • Arbeitsrecht
  • Betriebstechnik (Operations Research)
  • Steuerlehre

Für das berufsbegleitende Studium machte der Kläger im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 9.034,80 DM als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte erkannte nur Sonderausgaben gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 900,– DM an. Der gegen die Qualifizierung aus Ausbildungskosten gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Anerkennung der Kosten für das Studium des Klägers an der Wirtschaftsakademie … als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger habe die Umschulung aus gesundheitlichen Gründen durchführen müssen. Er habe beabsichtigt, nach Abschluß des Studiums als Fachtheorielehrer im Rahmen der Malerausbildung oder als Malermeister mit betriebswirtschaftlichen Zusatzkenntnissen in einem größeren Malerbetrieb tätig zu sein. Nach dem Abschluß der Ausbildung zum Industriekaufmann habe er vorübergehend eine Dozententätigkeit bei der … ausgeübt. Nun sei er beim … mit einer halben Stelle als Ausbilder in Bereich Farbe/Innenausbau und mit einer weiteren halben Stelle als Fachtheorielehrer für Haustechnik tätig.

Bei der Wirtschaftsakademie handele es sich um eine Fachschule, also keine Hochschule. Mit der Berufsbezeichnung „Betriebswirt (WA Dipl.-Inh.)” werde kein akademischer Grad verliehen. Der Lehrplan diene der Vertiefung und Ergänzung von Kenntnissen im kaufmännischen Bereich.

Dementsprechend verlangten die Zulassungsbedingungen u. a. auch eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Allein aufgrund der Tatsache, daß der Kläger während der Fortbildungsmaßnahme nicht berufstätig gewesen sei, könne nicht hergeleitet werden, daß die Aufwendungen keine Werbungskosten darstellten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1993 vom 25. Januar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 1996 die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 9.034,80 DM für Schulgeld als vorweggenommene Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest, daß es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Studium des Klägers an der Wirtschaftsakademie Blieskastel nicht um Fortbildungs-, sondern um Ausbildungskosten handele, die nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig seien und verweist deshalb auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.

Der Beruf des Malermeisters einerseits und der des Industriekaufmanns, bzw. des Betriebswirts seien völlig verschiedenartige und eigenständige Berufe, so daß die Ausbildung zum Industriekaufmann und damit auch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsakademie keine Fortbildung im Malerhandwerk darstellten. Da der Kläger im Strei...

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