Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
I. Der Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 21. Juni 1993 und die Einspruchsentscheidung vom 1. August 1994 werden dahin geändert, daß weitere Studienaufwendungen der Klägerin von 3.837,– DM als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen für ein erziehungswissenschaftliches Studium als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Aufwendungen für Pakete nach Polen als außergewöhnliche Belastung in einem besonderen Fall abzuziehen sind.
Der Kläger, geboren 1946, und die Klägerin, geboren 1952, sind seit 1980 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe stammen zwei Kinder, geboren 1982 und 1984. Die Familie wohnt im eigenen Einfamilienhaus in (…).
Der Kläger ist bei der Niederlassung einer … Bank in … beschäftigt. Im Streitjahr 1992 verdiente er rund 112.000,– DM brutto.
Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie leistete nach der Reifeprüfung von September 1971 bis Juni 1973 an katholischen Privatschulen des Bistums V. im Departement M. die staatliche geregelte Ausbildung zur Grundschullehrerin (formation pédagogique régulière) ab (vgl. Erklärung des bischöflichen Schulreferats vom 27. Juli 1990, Bl. 24 der Prozeßakte = PA 1 K 1569/93). Die Ausbildung bestand nach der unbestrittenen Darstellung der Kläger in Praktika mit Hospitation, verbunden mit dem Unterricht an drei Privatschulen in B. (vgl. Bl. 26 PA 1 K 1569/93), und in Seminaren, die ein zur Hochschulausbildung zugelassener Pädagoge zu den erziehungswissenschaftlichen Gebieten abhielt (vgl. Bl. 6 PA 1 K 2431/94). Nachdem die Klägerin am 19. Mai 1973 vor einem staatlichen Ausschuß die vorgeschriebene Prüfung bestanden hatte, erteilte ihr die staatliche Akademie N. unter dem 31. Dezember 1973 das Zeugnis über die pädagogische Befähigung zum Unterricht an Grundschulen (Certificat d'Aptitude Pédagogique à l'Enseignement dans les Écoles primaires; Bl. 20 PA 1 K 1569/93). Das Bistum V. erkannte ihr am 13. September 1976 die berufliche Qualifikation für den katholischen Schulunterricht zu (vgl. Bl. 22 PA 1 K 1569/93). Ab September 1973 unterrichtete die Klägerin als festangestellte Lehrkraft an einer Privatschule in B.. In der Entlassungsurkunde vom 25. Januar 1980 (Bl. 22 PA 1 K 1569/93) brachte das Bistum seine volle Zufriedenheit mit den pädagogischen Leistungen der Klägerin zum Ausdruck. Die staatliche Akademie N. welche die Personalakte der Klägerin führt, ermittelte in einer Aufstellung vom 12. April 1992 (Bl. 26 PA 1 K 1569/93) eine Dienstzeit von insgesamt acht Jahren, sechs Monaten und 19 Tagen. Bei ihrer Entlassung befand sich die Klägerin als Grundschullehrerin (institutrice) in der vierten von insgesamt elf Dienststufen.
Bis 1990 war die Klägerin sodann als Hausfrau und Mutter tätig.
Ab 1990 bemühte sich die Klägerin um eine Übernahme in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz. Auf Antrag der Klägerin bescheinigte das Kultusministerium mit Schreiben vom 20. September 1990 (Bl. 30 des Bandes IV der Einkommensteuerakten) der Klägerin die allgemeine Hochschulreife, lehnte es aber ab, die Lehrbefähigung an französischen Grundschulen der – damit nicht vergleichbaren – Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Rheinland-Pfalz gleichzustellen und die Zulassung für das – nicht bestehende – Lehramt eines Fachlehrers an einer Grundschule auszusprechen. Das Ministerium verwies auf die Notwendigkeit, nach Ableistung eines Studiums an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz, nunmehr Universität Koblenz-Landau, die Erste Staatsprüfung und nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes die Zweite Staatsprüfung abzulegen. Die Vorbereitungszeit könne gegebenenfalls abgekürzt werden. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin erkannte das bei dem Ministerium für Bildung und Kultur bestehende Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen mit Schreiben vom 21. Mai 1992 (Bl. 49 PA 1 K 2431/94) die „in Frankreich erworbenen Studien” für den Fall einer Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in einem „Umfang von einem Semester” an und befreite die Kläger wegen ihrer „schulischen Tätigkeit (in Frankreich)” von der Ableistung der beiden „Blockpraktika”.
Von April 1991 bis April 1994 studierte die Klägerin in … sechs Semester Erziehungswissenschaften. Auf ihre Meldung vom 28. Mai 1993 wurde sie vom Landesprüfungsamt zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zugelass...