Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nach dem Recht anderer EU-Staaten
Leitsatz (amtlich)
Ein niederländischer Belastingadviseur/Belastingconsulent, der im Inland dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich zahlreiche Steuerpflichtige vertritt, leistet gemäß § 3 Nr. 4 StBerG i. V. m. Art. 50 EGV keine "vorübergehende " geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen im Inland. Seine Zurückweisung als Bevollmächtigter gemäß § 80 Abs. 5 AO ist im Sinne des Gemeinschaftsrechts auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er mit der Berufung auf Gemeinschaftsrecht zudem den Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater zu umgehen sucht.
Normenkette
AO § 80 Abs. 5, 8; StBerG §§ 1, 3 Nr. 4, § 32 Abs. 3, §§ 49, 46 Abs. 2 Nr. 4; EGV Art. 43, 48
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter der Eheleute J. und E. A. streitig.
Bis in das Jahr 2000 war der Kläger selbständiger Steuerberater im Inland. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrief die zuständige Steuerberaterkammer im Jahr 2000 seine Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Seine hiergegen im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Klage beim FG ... sowie seine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH blieben ohne Erfolg (Beschluss des BFH vom 1. August 2002 - VII B 35/02, BFH/NV 2002, S. 1499). Seine Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 1 BvR 2046/02 - nicht zur Entscheidung angenommen. Nach seinen Angaben betreibt der Kläger seine Wiederbestellung zum Steuerberater gemäß § 48 StBerG. Im Anschluss an die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde erfolgte am 18. September 2002 seine Eintragung in das niederländische Handelsregister der "kamer van Koophandel voor Haaglanden" als "Belastingadviseur, Belastingconsulent" (Bl. 55 FG-Akte). In dem Registerauszug ist als Datum seiner Niederlassung (vestiging) der 10. Oktober 1995 eingetragen. Als Wohnsitzadresse war dort F-Straße ... in P (im Inland, Anm. d. Neutralisierenden) angegeben. Am 10. Oktober 2002 erfolgte seine Eintragung in das niederländische Handelsregister der "kamer van Koophandel voor Zuid-Limburg" als "Belastingadviseur, Belastingconsulent" (Bl. 54 FG-Akte). Als Wohnsitzadresse war nunmehr die I-Straße ... in P und als Niederlassungsdatum der 1. Juni 2001 angegeben. In seinen Geschäftsbriefen tritt der Kläger als "Steuerberater-Belastingadviseur-Belastingconsulent" auf. Als Büros gibt er die N-Straße ... in E/Belgien sowie die T-Straat ... in V/Niederlande an. Als Postfachadresse führt er das Postfach ... in P an. Der Kläger vertritt rund 12 Mandanten im Inland, wobei er die Buchführung, die Bilanzen und Steuererklärungen in den Niederlassungsstaaten anfertigt, während sich seine Tätigkeit im Inland auf die Beratung und die Vertretung seiner Mandanten gegenüber Behörden und Gerichten beschränkt. Zu den von ihm in den Niederlassungsstaaten Belgien und den Niederlanden vertretenen Mandanten hat er keine Angaben gemacht. Die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis des belgischen Steuerberaterinstituts hat der Kläger nach seinen Angaben bewusst nicht beantragt, um sich nicht den mit einer Mitgliedschaft bei der deutschen Steuerberaterkammer vergleichbaren Zwängen auszusetzen.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurück, weil er den Eheleuten J. und E. A. unbefugt bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2002 Hilfe geleistet habe (Bl. 32 der Sonderakte Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 in der Sache A.). Die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter teilte der Beklagte gemäß § 80 Abs. 8 Satz 1 AO auch den Steuerpflichtigen mit. Der Einspruch des Klägers vom 14. Dezember 2004 blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. April 2005 wies der Beklagte den Einspruch zurück (Bl. 63f der Sonderakte Zurückweisung). Er führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger seine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nicht aus § 3 Nr. 4 StBerG ableiten könne. Mit dieser Vorschrift sei ein spezieller Erlaubnistatbestand geschaffen worden, der sich auf die Erbringer von Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG-Vertrag beschränke. Die von ihm angebotenen Dienstleistungen unter Berufung auf § 3 Nr. 4 StBerG seien rechtsmissbräuchlich. Sei einem deutschen Staatsangehörigen die Steuerberaterbestellung rechtskräftig widerrufen worden, solle und könne § 3 Nr. 4 StBerG nicht die Möglichkeit bieten, die Vorschriften des StBerG und des steuerlichen Verfahrensrechts zu umgehen und zu unterlaufen. Im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit Beschluss vom 15. September 2005 (6 V 1833/05) hat der 6. Senat des FG die vom Kläger beantragte Aussetzung der Vollziehung seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter durch den Beklagten gemäß § 69 FGO abgelehnt.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, in der Entscheidung des BGH vom 14. März 2005 - II ZR 5/03 - habe ...